Summary

  • Der am 17. September vorgelegte EU-KIDS-Act-Vorschlag würde Anbieter sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Dienste, die nach dem Digital Services Act als sehr große Online-Plattformen eingestuft sind, zu einem detaillierten Compliance-Plan und dessen unabhängigem Audit auf eigene Kosten verpflichten.
  • Der Anbieter müsste eine nicht vertrauliche Zusammenfassung des Abschlussberichts veröffentlichen. Stellt die Kommission Mängel am Plan fest, wären Abhilfemaßnahmen und deren Überprüfung vorgesehen.
  • Artikel 5 Absatz 8 verneint ausdrücklich, dass Bericht, Handeln oder Untätigkeit der Kommission eine Konformitätsfeststellung sind. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Ein Prüfbericht lässt sich leicht wie eine Plakette an eine Plattform heften. Doch was wäre geprüft worden? Im Vorschlag der Europäischen Kommission zum EU KIDS Act ist es zunächst der Plan, mit dem ein Anbieter die vorgesehenen Pflichten zum Schutz Minderjähriger erfüllen will. Artikel 5 verlangt eine unabhängige Begutachtung dieses Plans. Absatz 8 verhindert zugleich, dass daraus eine amtliche Bescheinigung für den laufenden Dienst wird.

Der besondere Prüfmechanismus erfasst nicht jedes im Gesamtvorschlag genannte Produkt. Er betrifft soziale Netzwerke und Video-Sharing-Dienste, deren Anbieter bereits nach Artikel 33 des Digital Services Act als sehr große Online-Plattformen benannt sind. Sie müssten einen ausführlichen Plan melden und das Audit bezahlen. Dafür verlangt der Text Fachkunde zu Kinderrechten, Pädiatrie und Psychiatrie, Entwicklung, Altersnachweisen, Oberflächen und Empfehlungssystemen sowie Datenschutz und Sicherheit.

Das verbreitert die Perspektive des Audits; Gegenstand bleiben aber beschriebene Maßnahmen, nicht sämtliche Erfahrungen von Kindern mit einem später veränderten Dienst.

Die Verfahrensschritte erzeugen verschiedene Belege. Auf einen Berichtsentwurf kann der Anbieter binnen 15 Tagen antworten. Spätestens zwei Monate nach Eingang des Plans beim Prüfer geht der Abschlussbericht mit erkannten Mängeln gleichzeitig an Kommission und Anbieter. Eine Fassung ohne vertrauliche Angaben wird zusammengefasst veröffentlicht. Entscheidet die Kommission, dass der Plan Schwächen aufweist, muss der Anbieter Abhilfe vorschlagen und die Umsetzung überprüfen lassen. Es gibt damit mehr als eine Selbsterklärung, aber keinen pauschalen Freibrief.

Genau diese Unterscheidung macht Absatz 8 verbindlich für die Lesart des Entwurfs: Weder der Abschlussbericht noch ein Eingreifen oder Nichteingreifen der Kommission in Bezug auf Bericht oder Plan soll die Einhaltung der Pflichten feststellen. Ihre Aufsichtsbefugnisse blieben bestehen. Spätere jährliche Berichte und Prüfungen würden an die Risikoanalyse und Audits des Digital Services Act anknüpfen. Ein früher Planbefund ersetzt keine Beobachtung dessen, was tatsächlich auf dem Bildschirm geschieht.

In ihrer FAQ spricht die Kommission von einer Umkehr der Beweislast. Das politische Ziel ist ernst zu nehmen, ohne daraus ein im Wortlaut nicht vorgesehenes Zulassungsverfahren zu konstruieren. Lu Hengs Trennung zwischen Beleg und Mandat trifft den Punkt: Sachverständige können die Grundlage für Entscheidungen verbessern, ohne selbst staatliche Konformität feststellen zu dürfen.

Das Europäische Parlament und der Rat beraten den Vorschlag noch. EUR-Lex führt das Verfahren als laufend, und die Anwendungsdaten stehen im Text noch als Platzhalter. Hier wird weder ein bereits geltendes Verbot noch ein Fehlverhalten einer bestimmten Plattform behauptet.

Sources