Zusammenfassung
- Ab dem 10. März 2027 werden typische Download- und Uploadgeschwindigkeiten für Anbieter unter dem Internet Code zu überprüfbaren Zusagen.
- Die 95-Prozent-Vorgabe zur Hauptnutzungszeit betrifft die Geschwindigkeit, nicht die Zeitverfügbarkeit. Eine einheitliche Werbeetikette ist nicht vorgeschrieben.
Eine vorsichtige Geschwindigkeitszusage bleibt erlaubt. Eine beliebige Auslegung dieser Zusage im Streitfall wird schwieriger. Mit seiner Entscheidung vom 10. September legt CRTC fest, dass typische Download- und Uploadgeschwindigkeiten verbindliche Angaben vor Vertragsabschluss sind. Die wichtigsten Änderungen gelten ab dem 10. März 2027. Es handelt sich nicht um bereits wirksame neue Pflichten.
Die betroffenen Anbieter bestimmen weiterhin selbst, welche Geschwindigkeit sie zusagen und wie fein sie ihr Angebot regional unterscheiden. Sie müssen nicht automatisch die technisch höchste Leistung jeder Leitung versprechen. „Typisch“ bezeichnet aber auch keinen bloßen Durchschnitt über das gesamte Netz, mit dem sich jede schlechte Einzelerfahrung erklären ließe.
Außerhalb der Hauptnutzungszeit muss für die Einhaltung der Vorgaben die volle zugesagte typische Geschwindigkeit bereitstehen. An Werktagen zwischen 19 und 23 Uhr Ortszeit sind mindestens 95 Prozent dieser Geschwindigkeit erforderlich. Das ist keine Erlaubnis, die Zusage während fünf Prozent der Zeit zu verfehlen. Einen solchen Ansatz über die Zeitverfügbarkeit hat CRTC wegen möglicher gravierender Verlangsamungen ausdrücklich verworfen.
Die Messgrenze bestimmt die Aussage
Gemessen werden soll stichprobenartig zu den relevanten Zeiten: vom Messgerät am Modem des Kunden bis zu einem netzexternen Server, der an einen Internetknoten in einer kanadischen Tier-1-Stadt angeschlossen ist. Anbieter dürfen das Messgerät wählen, müssen ihre Methode jedoch veröffentlichen.
Damit endet die Prüfung nicht bereits innerhalb des eigenen Netzes. Zugleich wird nicht jede weit entfernte Anwendung zum Maßstab für die Leistung des Anschlussanbieters. Ein schlechtes Ergebnis auf einem Gerät im Haushalt beweist deshalb allein noch keinen Verstoß gegen das vorgeschriebene Messverfahren. Kommt es zum Streit über die gelieferte Geschwindigkeit, liegt der Nachweis, dass die Zusage erfüllt wurde, dennoch beim Anbieter.
Der Verbraucherleitfaden sieht zunächst den Kontakt mit dem Anbieter und anschließend gegebenenfalls eine Beschwerde bei CCTS vor. Bei einer Entschädigung können Ausmaß und Häufigkeit der Verlangsamung berücksichtigt werden. Ein automatischer Pauschalbetrag für jeden enttäuschenden Test wird nicht eingeführt. Ebenso wenig trifft die Entscheidung eine Feststellung über das Fehlverhalten eines einzelnen Unternehmens.
Neben der technischen zählt die kaufmännische Beweiskette. Betroffene Anbieter mit Kundenportalen müssen dort ab März 2027 Verträge und Zusammenfassungen der wesentlichen Informationen für gegenwärtige und künftige Kunden ständig zugänglich halten. Der bestehende Internet Code verlangt bereits Nachweise über vorvertragliche Bedingungen. Sein Anwendungsbereich umfasst feste Internetanschlüsse für Privatkunden großer Anbieter mit eigener Infrastruktur. Die neue Entscheidung erfasst daher nicht automatisch sämtliche kleinen Wiederverkäufer oder Mobilfunktarife. CRTC beziffert die Reichweite auf nahezu 90 Prozent der Endkunden fester Internetdienste.
Kein vorgeschriebener Werbekasten
Die offizielle Mitteilung verknüpft realistischere Leistungsangaben mit dem Preis nach Ablauf einer Rabattaktion. Der reguläre Preis muss mindestens so deutlich hervorgehoben werden wie der Aktionspreis. Notwendige zusätzliche Gerätemieten müssen ebenfalls gut sichtbar sein. Das verändert die Darstellung, setzt aber keine Preisobergrenze und ordnet keine Preissenkung an.
Auch die vorgegebenen Latenzbereiche müssen genannt werden. Trotzdem schreibt CRTC kein einheitliches Layout für ein Breitbandetikett vor. Gestaltungsspielraum und überprüfbare Angaben sollen nebeneinander bestehen.
Maschinenlesbare Tarifdaten folgen einem gesonderten Verfahren. Die Spezifikationen der FCC werden nicht unmittelbar übernommen. CISC soll eine kanadische Datenstruktur und einen Einführungszeitplan empfehlen und den Bericht bis zum 10. September 2027 zur Genehmigung vorlegen. Dieser Termin ist weder eine allgemeine Veröffentlichungspflicht für alle Dateien noch mit dem Start der wesentlichen Regeln im März gleichzusetzen.
Für Anbieter beginnt die eigentliche Arbeit deshalb hinter der Werbefläche. Vertrieb, Vertragsverwaltung und Netzbetrieb müssen dieselbe Zusage vertreten können. Ein neugestalteter Kasten auf der Tarifseite reicht dafür nicht.
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