Zusammenfassung

  • WRC-27 untersucht mögliche Zuweisungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme mit niedriger Datenrate, die gelegentliche IoT-Nachrichten übertragen sollen, nicht Telefongespräche.
  • 1880–1920 MHz überschneiden sich in Großbritannien mit DECT, dem geplanten Bahnfunksystem FRMCS und Gateways des Notfallnetzes ESN; 2010–2025 MHz werden zudem für professionelle drahtlose Videolinks genutzt.

Ein neues Satellitensignal braucht keine großen Datenmengen, um einen bestehenden Frequenzplan zu berühren. Der Unterschied zwischen einem Sensor, der gelegentlich einen Messwert sendet, und einem terrestrischen Hochgeschwindigkeitsnetz ist technisch wichtig. Er macht eine Frequenz aber nicht automatisch frei.

Die Resolution 252 der WRC-23 sieht Studien zu möglichen Zuweisungen und regulatorischen Maßnahmen für nichtgeostationäre mobile Satellitensysteme mit niedriger Datenrate vor. Ofcom beschreibt den vorgesehenen Einsatz als periodische oder unregelmäßige Datenübertragung, etwa für das Internet der Dinge, nicht als Telefonie. Auf der Liste stehen unter anderem 1880–1920 MHz und 2010–2025 MHz. WRC-27 hat damit eine Untersuchung auf der Tagesordnung; eine britische Lizenz oder Räumungsanordnung ist daraus noch nicht geworden.

Diese Unterscheidung geht leicht verloren, weil die Radio Regulations international gelten. Eine Weltfunkkonferenz kann Regeln für grenzüberschreitende Dienste anpassen und globale Gerätemärkte unterstützen. Zugleich hält Ofcom fest, dass Staaten über die Spektrumnutzung in ihrem Hoheitsgebiet entscheiden. Die Konferenz in Shanghai ist vom 18. Oktober bis 12. November 2027 geplant. Bis dahin fragt Ofcom nach britischen Positionen; die am 1. September 2026 veröffentlichte Konsultation läuft bis zum 24. November.

Ein Frequenzplan mit unterschiedlichen Nutzern

Ofcom ordnet DECT dem unteren Teil von 1880–1920 MHz zu. Der im Oktober 2025 veröffentlichte Bandplan sieht 1900–1910 MHz für das künftige Future Railway Mobile Communication System (FRMCS) vor und 1910–1915 MHz für ESN-Gateways in Großbritannien. 1915–1920 MHz war in diesem Plan nicht zugewiesen. Diese Aufteilung ist keine technische Fußnote: Die Segmente unterscheiden sich bei Nutzer, Lizenz, Betriebsprofil und Einsatzdatum.

Die ESN-Entscheidung vom Januar 2026 macht den Zeitfaktor greifbar. Ofcom gestattete den Gateways, 1910–1915 MHz bereits vor dem 4. April 2029 zu nutzen. Bis dahin gilt eine befristete Lizenzbedingung: Die Gateways dürfen keine anderen Dienste stören und selbst keinen Schutz vor ihnen beanspruchen. Danach fällt die Bedingung weg. Die frühe Freigabe sollte einen Übergang vermeiden, bei dem das Notfallnetz auf den formalen Lizenzbeginn warten müsste.

Ofcom dokumentierte zugleich den Einwand von VodafoneThree, Filter an Mobilfunkstandorten in der Nähe von Bahnstrecken könnten nötig werden. Die Behörde stufte das zusätzliche Risiko für diesen konkreten, lokalen und vorübergehenden Gateway-Betrieb als gering und kurzlebig ein. Daraus folgt keine allgemeine Entwarnung für Satelliten. Eine Konstellation hat andere Sichtlinien, Sendezeiten, Leistungswerte und Koordinationspartner. Der Fall zeigt vielmehr, dass sogar ein eng begrenzter terrestrischer Einsatz benachbarte Nutzer und technische Auflagen in die Entscheidung zieht.

Ein zweiter Teil der WRC-27-Studie reicht bis 2010–2025 MHz. Ofcom nennt dort drahtlose Videolinks und Kameras für Produktionen und Veranstaltungen. Professionelle Nutzer brauchen eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit schädlicher Störungen, gerade wenn ein Link über größere Entfernung oder hinter Hindernissen wie Gebäuden und Bäumen arbeitet. Eine Nachfragebetrachtung, die nur Mobilfunkabdeckung oder IoT-Terminals zählt, lässt diesen Betrieb aus.

Für 1645,5–1646,5 MHz, das mit Seenot- und Sicherheitsregeln verbunden ist, vertritt Ofcom vorläufig die Position „No Change“. Für die übrigen Bänder fordert die Behörde, bestehende Nutzungen angemessen zu schützen, und fragt nach konkreten Einschätzungen. Das ist kein Beleg dafür, dass Störungen zwangsläufig eintreten. Es macht aber die Schutzfrage zum Teil der Zuweisung, statt sie erst nach der Einführung zu klären.

Vor einer Zustimmung müssen daher mindestens Sendeleistung und -richtung, betroffene Empfänger, geografische Koordination, Messverfahren und Abhilfepflichten benannt sein. Entscheidend ist auch, wer Filter, Umbauten oder Verzögerungen bezahlt. Ohne solche Angaben bleibt „gemeinsame Nutzung“ ein politisches Etikett und noch kein belastbarer Betriebsplan.

Quellen