Zusammenfassung

  • Taiwans Bildungsministerium verabschiedete 1996 TANets Anschlussgrundsätze und änderte sie mehrfach; die hier beschriebenen detaillierten ISP-Bedingungen stehen in Fassungen von 2000 und 2006.
  • Eine Zusammenschaltung war nach Prüfung möglich, verlangte aber ein eigenes Backbone, Anschlüsse in mehreren Regionen und Verkehrsmeldungen. TANets internationale Leitungen und nationales Backbone durften ISP nicht nutzen.

Die Grenze steckte in den Verben der Regel. Ein ISP durfte sich mit dem Taiwan Academic Network verbinden, aber TANets internationale Internetleitungen und nationales Backbone nicht als allgemeinen Transport für das eigene Netz verwenden. Das Ministerium behandelte die Zusammenschaltung als bedingten Austausch: Kommerzielle Anbieter mussten eigene Kapazität mitbringen, technische Anforderungen erfüllen und sich einer Prüfung unterziehen.

Das war nicht Taiwans erste Verbindung zwischen verschiedenen Netzen. Eine Rückschau des Computer- und Netzzentrums der National Taiwan University berichtet von einer T1-Verbindung zwischen TANet und Hinet Anfang 1994 sowie von einer 10-Mbit/s-Ethernet-Verbindung zu SEEDNet im Juni desselben Jahres. Die Grundsätze von 1996 kündigten also nicht den ersten netzübergreifenden Link an. Sie legten spätere Anschlussbedingungen fest, als die Internetnutzung im Land und die Anträge auf Verbindung mit TANet zunahmen.

Laut dem Rechtsregister des Bildungsministeriums wurden die Grundsätze am 21. Juni 1996 verabschiedet. Das offizielle konsolidierte PDF führt Änderungen aus den Jahren 1997, 1999, zweimal 2000 und 2006 auf. Die Archivfassung vom Juli 2000 zeigt die Zulassung im Detail. Ein lizenzierter Telekommunikationsanbieter der zweiten Kategorie musste einen Plan zu Backbone-Größe, Diensten, Betrieb, Netzmanagement, Zusammenschaltungsform und Kooperation vorlegen. Zunächst prüfte eine technische Gruppe von TANet, danach der Verwaltungsausschuss. Erst nach dessen Zustimmung war der Anschluss zulässig.

Die Kapazitätsvorgaben machten die Grenze physisch. Der Text von 2000 verlangte mindestens drei T3-Backbone-Standorte mit 45 Mbit/s im Norden, Zentrum, Süden oder Osten Taiwans. Anbieter mussten sich mit mehr als der Hälfte der TANet-Regionalnetzzentren in unterschiedlichen Regionen verbinden, den Verkehr über das eigene Backbone führen und an jedem Punkt mindestens T1 mit 1,544 Mbit/s bereitstellen. Nichtlokaler Verkehr über TANet durfte ein Zehntel der minimalen Backbone-Bandbreite nicht überschreiten. Monatliche Berichte nannten je Punkt die höchste, niedrigste und durchschnittliche Auslastung.

Bei 70 Prozent durchschnittlicher Nutzung war binnen eines Monats ein Ausbauplan vorzulegen und binnen drei Monaten umzusetzen.

Die Fassung von 2006 behielt das Verbot, TANets internationale Leitungen und nationales Backbone zu nutzen, ebenso drei T3-Standorte, regionale Mehrpunktverbindungen und den Transport über das eigene Backbone. Sie verlangte ausdrücklich BGP4 und konsistente Routenmeldungen an TANet an jedem Punkt. Der Kapazitätsauslöser änderte sich: Ein Verkehrsstrom in eine Richtung musste an fünf aufeinanderfolgenden Tagen mindestens acht Stunden täglich die maximale Leitungskapazität erreichen, bevor ein Ausbauplan fällig wurde. Auch Leitungen, Router und sonstige Geräte stellte der Anbieter selbst.

Die Fassungen zeigen mehr als ein einzelnes Verbot aus dem Jahr 1996: Sie dokumentieren einen fortgeschriebenen Betriebsvertrag. 2000 begrenzte die Regel nichtlokalen Verkehr über TANet und reagierte auf die durchschnittliche Auslastung; 2006 legte sie den Routenaustausch fest und prüfte anhaltende Überlast. In beiden Fassungen war die Erlaubnis zur Zusammenschaltung an eigenständige Reichweite und Kapazität gebunden.

Nach bestätigter Nichteinhaltung und erfolgloser Nachbesserungsfrist konnte die Verbindung beendet werden; nach einer Beendigung war zwei Jahre lang kein neuer Antrag möglich. Das belegt einen vorgesehenen Sanktionsweg, nicht dessen tatsächliche Anwendung. Die Dokumente zeigen weder die Einhaltung durch einzelne Provider noch realen Verkehr, Preise oder Wettbewerbseffekte. Sie halten fest, wo das Ministerium die Grenze zog, nicht wie sich jeder angeschlossene ISP verhielt.

Quellen und Grenzen

Die Regel formuliert Pflichten; diese Quellen belegen keine flächendeckende Umsetzung, tatsächlichen Verkehr, Vollstreckung, Preise, Marktwirkungen oder die Gründe einzelner Änderungen. Die Details der Fassungen von 2000 und 2006 dürfen nicht unverändert auf den ursprünglichen Text von 1996 zurückprojiziert werden.