Zusammenfassung

  • Absender, vorgesehene Empfänger und andere Betroffene können eine Sperre anfechten; wenn der blockierende Anbieter unbekannt ist, genügt zunächst der eigene Anbieter.
  • Ofcom verlangt keine Mitteilung zu jeder automatischen Sperre. Die betroffenen Anbieter müssen Fehlblockierungen deshalb selbst suchen und dürfen sich nicht auf eingehende Beschwerden verlassen.

Kommt eine SMS nicht an, muss der Empfänger nicht erkennen können, dass überhaupt eine Nachricht unterwegs war. Auch der Absender weiß womöglich nicht, welches Netz sie gestoppt hat. Ofcoms endgültige Regeln vom Juli 2026 setzen an dieser doppelten Unsichtbarkeit an: Betroffene erhalten einen Einspruchs- und Berufungsweg; bestimmte Anbieter müssen Fehler außerdem überwachen, selbst wenn niemand eine Beschwerde einreicht. Der erste Schutz setzt voraus, dass jemand ein Problem bemerkt. Der zweite soll gerade die Nachrichten erfassen, die ohne sichtbaren Hinweis verschwinden.

Die Allgemeine Bedingung C9.17 erlaubt jeder von einer Nummern- oder Nachrichtensperre betroffenen Person, Einspruch einzulegen. Ofcom nennt ausdrücklich Absender und vorgesehene Empfänger. Der Einspruch kann an den eigenen Anbieter oder an den Anbieter gehen, der die Sperre verhängt hat. Bei einer Zustellung über mehrere Netze lässt sich der Entscheidungspunkt für Nutzer oft nicht ohne Weiteres erkennen. Deshalb muss auch der Anbieter des Kunden angemessene Schritte zur Klärung unternehmen, statt die Person zwischen Unternehmen weiterzureichen.

Das Verfahren umfasst eine gezielte Prüfung und eine Berufungsmöglichkeit. Wenn es angemessen und möglich ist, kann die Prüfung eine Nummer oder Nachricht entsperren. Sie garantiert jedoch weder die Zustellung jeder legitimen Nachricht noch den erneuten Versand einer Nachricht, die während der Prüfung blockiert blieb. Ein Einspruch nach C9.17 wird auch nicht automatisch zu einer gewöhnlichen Beschwerde nach C4 oder zu einem besonderen Recht auf alternative Streitbeilegung. Ofcom behandelt diese Wege getrennt.

Der zweite Schutz greift dort, wo niemand Einspruch einlegt. Ofcom übernahm nicht den Vorschlag, Absender jedes Mal zu benachrichtigen, wenn bestimmte Nachrichten automatisiert blockiert werden. Eine solche Mitteilung könnte Betrügern verraten, welche Kontrollen sie erkannt haben. Ohne Mitteilung wird eine Fehlblockierung für Nutzer jedoch schwerer erkennbar. C9.26 verpflichtet daher Anbieter, die den einschlägigen Sperrpflichten unterliegen, wirksame Verfahren zur Erkennung und Überwachung von Fehlblockierungen einzurichten und bei einem Fund angemessen, wirksam und zügig zu handeln.

Ofcom hält Einsprüche, Rückfragen und Beschwerden für ungeeignet als hauptsächliche Messgrundlage: Nutzer erfahren möglicherweise nie, dass eine Nachricht gesperrt wurde. Erwartet werden proaktive Prüfungen, etwa mit automatisierten Werkzeugen, menschlicher Sichtung oder regelmäßigen Analysen blockierter Nachrichten und des Verkehrs. Antworten auf Ofcoms Informationsanfragen vom Mai 2026 zeigten unterschiedliche Ausgangslagen. Einige Anbieter beschrieben manuelle Kontrollen mindestens einmal täglich; bei anderen schien ein proaktives Verfahren zu fehlen, sodass Fehler erst durch Beschwerden bekannt wurden.

Das zeigt Unterschiede bei der Aufsicht, aber keine landesweit vergleichbare Fehlblockierungsquote.

Die unmittelbare Überwachungspflicht knüpft an den festgelegten Kreis der blockierungspflichtigen Anbieter an; der Leitfaden nimmt Aggregatoren niedrigerer Ebenen von C9.26 direkt aus. Anbieter müssen ihre Einspruchsregeln außerdem leicht zugänglich machen und erläutern, wann Nachrichten gesperrt werden können und wie Betroffene Einspruch einlegen, auch wenn keine Einzelmeldung zu jeder automatischen Sperre nötig ist.

Der Ofcom-Leitfaden ergänzt Aufbewahrungsfristen: Schriftwechsel zu Einsprüchen ist zwölf Monate nach Abschluss aufzubewahren, Vorfälle mit Fehlblockierungen und die ergriffenen Maßnahmen zwei Jahre. Die Pflichten gelten zu unterschiedlichen Terminen. Die P2P-Regeln beginnen am 18. Januar 2027, die A2P-Regeln am 15. Juli 2027. Netzbetreiber, Aggregatoren und geschäftliche Absender müssen bis dahin klären, wer sperrt, wer Einsprüche entgegennimmt und welches Team eine wiederholt fehlerhafte Filterregel korrigieren darf.

Quellen