Summary
- Die Sonderfrist für MVNO- und In-vehicle-Migrationen endete am 22. Oktober 2026.
- Der verbleibende Spielraum ist eng: Der Nummerninhaber darf ein Konzernunternehmen oder einen Dienstleister zulassen, der die Nummer ausschließlich für diesen Dienst nutzt.
Manche Telefonnummern haben zwei Jobs. Der Kunde sieht eine auf dem Display; das Mobilfunknetz kann dieselbe Nummer in SS7 als Global Title verwenden, als Signalisierungsadresse für Nachrichten im Netz. Diese zweite Aufgabe bleibt für die Öffentlichkeit unsichtbar. Ofcoms Regelwerk hat ihr jetzt einen Umzugstermin gegeben.
Die 18-monatige Übergangsfrist für zwei genau umrissene Altverhältnisse lief am 22. Oktober 2026 ab. Ofcom hatte die längere Frist eingeräumt, weil die Änderung die Netzfunktion betrifft. Der Termin folgt auf die allgemeine Regel: Seit dem 22. April 2025 sind neue Global-Title-Leasingverhältnisse und neue GTs aus weitergegebenen Nummern verboten. Die späteren Fristen galten nur für bestehende Verhältnisse.
Der aktuelle National Telephone Numbering Plan legt die Kontrolle zum Nummerninhaber. Nach B3.8.1 darf nur die Person, der Ofcom eine Telefonnummer zugeteilt hat, daraus einen Global Title erstellen oder verwenden. Nach B3.8.2 darf sie die Nutzung durch Dritte nicht genehmigen, außer für ein Unternehmen derselben Gruppe oder einen Dienstleister, der die Nummer ausschließlich für diesen Dienst nutzt. „Das haben wir schon immer so gemacht“ ist keine dritte Ausnahme.
B3.8.3 gab bestehenden Nutzern Zeit. Die erste Übergangsphase endete am 22. April 2026. Die zusätzlichen sechs Monate galten nur für zwei im Plan definierte Wege. Eine MVNO-Migration betrifft einen virtuellen Mobilfunkanbieter, der am 22. April 2025 Global Titles für Kernelemente nutzte und diese Dienste auf Anlagen und Kern eines anderen Mobilfunkanbieters übertragen wollte. Die In-vehicle-Migration betrifft einen MVNO, der Geräte in Fahrzeugen versorgt und seine eigenen GTs für das eigene Kernnetz vorbereiten wollte.
Die Wege sind verschieden. Der eine verlagert den Dienst auf den Kern eines anderen Anbieters; der andere bereitet eigene Signalisierungsadressen des MVNO für vernetzte Fahrzeuge vor. Beide erfordern Änderungen der Netzfunktion und erhielten deshalb mehr Zeit. Die Definition bindet die Ausnahme daran, was der Anbieter am 22. April 2025 tat und was er als nächsten Schritt vorbereitete. Das war eine Migrationsspur, kein Dauerparkplatz für die ganze Branche.
Die verbleibenden B3.8.2-Ausnahmen sind strukturell, keine neuen Fristen. Der Nummerninhaber kann ein Gruppenunternehmen oder einen Dienstleister zulassen, der die Nummer nur für den vereinbarten Dienst nutzt. Entscheidend sind Erlaubnis und tatsächliche Nutzung: Wer erhielt die Nummer, wer nutzt den GT, welcher Dienst wird erbracht und bleibt die Nummer dafür exklusiv?
Ofcoms öffentliche Entscheidung und der aktuelle Plan setzen die Frist. Sie veröffentlichen kein Register zu abgeschlossenen GT-Migrationen, verbleibenden Genehmigungen oder Netzumschaltungen nach dem Stichtag. Die nächste Arbeit ist operativ: Jede Nummer mit ihrem GT, Nutzer, Vertragsgrund und Migrationsstatus verknüpfen. Die Signalisierungsadresse hat die Kündigung erhalten; das öffentliche Register weiß noch nicht, wer die Kartons gepackt hat.
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