Summary

  • Bei Ausfall oder Vakanz des IETF-Vorsitzes soll die IESG einen zur Übernahme bereiten Area Director auswählen und bekanntgeben, statt einen zuvor vom Vorsitz bestimmten Stellvertreter einzusetzen.
  • Der Vorsitz erklärt Verhinderung und Rückkehr grundsätzlich selbst. Wenn das unmöglich ist, verweigert wird oder umstritten ist, entscheidet die IESG; die kommissarische Person erhält die gesamte Rolle.

Wer einen Ersatz im Voraus bestimmt, kontrolliert noch im Ausfall den Anfang der Nachfolge. Der PROCON-Arbeitsgruppenentwurf vom 2. November nimmt diese Wahl aus der Hand des IETF-Vorsitzes. Bei Verhinderung oder einer Vakanz durch Rücktritt, Abberufung oder andere Gründe soll die IESG einen willigen Area Director auswählen und bekanntgeben. Mit der Bekanntgabe übernimmt dieser sofort die Rolle des Vorsitzes.

Der frühere Individualentwurf schlug das Gegenteil vor: Der Vorsitz sollte nach eigenem Ermessen gleich zu Amtsbeginn einen Stellvertreter benennen; bei Amtsunfähigkeit wäre dieser automatisch an die Stelle gerückt. Ungeregelt blieb, wer die Unfähigkeit feststellt, wenn der Vorsitz sie selbst nicht erklären kann. Nun gilt seine eigene Erklärung im Normalfall. Ist er dazu nicht in der Lage, will er sie nicht abgeben oder gibt es Streit, entscheidet die IESG. Das Änderungsverzeichnis des neuen Textes benennt sowohl den Wechsel bei der Personenauswahl als auch die neue Entscheidungsregel.

Der kommissarische Vorsitz hätte die volle Rolle einschließlich der Möglichkeit, Aufgaben zu delegieren. Frühere Delegationen gelten weiter, bis die kommissarische Person sie ändert. Bei einer kurzen Abwesenheit soll sie kontroverse Beschlüsse verschieben und das Alltagsgeschäft fortführen. Was kontrovers ist, legt der Entwurf nicht abschließend fest.

Der Text nennt den Vorsitz einen einzelnen Ausfallpunkt der Organisation. Das Verfahren für eine Vakanz während der Amtszeit nach RFC 8713 kann laut Entwurf bis zu sechs Wochen dauern und führt zu einer dauerhaften Neubesetzung. Zugleich verweist er auf eine Schranke bei Abberufungsanträgen: Wer ein vom NomCom bestimmtes Amt innehat, darf einen solchen Antrag nicht unterzeichnen, selbst wenn Mitglieder von IESG, IAB oder LLC-Vorstand Sachverhalte aus erster Hand kennen. Der neue Entwurf ändert diese Regel nicht.

Der IETF-Datatracker führt das Dokument als Arbeitsgruppenentwurf. Ein verabschiedeter Best Current Practice oder ein dokumentierter IESG-Übergang wäre der Beleg für die tatsächliche Anwendung.