Zusammenfassung

  • Allokierbare IDN-Varianten einer bestehenden gTLD darf nur deren Registry-Betreiber beantragen; Antragsteller und Betreiber müssen dieselbe juristische Person sein.
  • Der Antrag eines anderen Antragstellers für eine allokierbare Variante dieser gTLD wird abgelehnt.

Der ICANN Applicant Guidebook 2026 setzt für IDN-Varianten bestehender gTLDs eine Identitätsschranke. Der Antragsteller darf diese Varianten nur beantragen, wenn er dieselbe juristische Person wie der Registry-Betreiber der bestehenden gTLD ist.

Die Regel ist enger als eine operative Beteiligung. Der zitierte Text besagt nicht, dass ein verbundenes Unternehmen, Dienstleister oder Markenlizenznehmer eigenständig qualifiziert ist. Er benennt den Registry-Betreiber und sieht die Ablehnung eines Antrags durch einen anderen Antragsteller vor.

Die allokierbaren Varianten müssen in einem Antrag eingereicht werden. Nach erfolgreicher Evaluierung werden die beantragten allokierbaren Varianten dem Registry-Betreiber der bestehenden gTLD zugeteilt. Eine konkrete Qualifikation oder ein Antragsergebnis wird nicht behauptet.

BTW empfiehlt, die Kontinuität der juristischen Person vor dem Ressourceneinsatz zu bestätigen. Das ist redaktionelle Handlungsempfehlung, keine zusätzliche ICANN-Anforderung.

Quellen