Zusammenfassung

  • Als AFRINIC am 14. April 2017 Draft 4 veröffentlichte, lief Phase 1 bereits seit dem 31. März unter einer Obergrenze von /13. Der Vorschlag setzte dem eine Höchstgröße von /18 entgegen: 16.384 statt 524.288 Adressen je Antrag, also ein Zweiunddreißigstel der live geltenden Obergrenze.
  • /18 war keine neue Änderung von Draft 3 zu Draft 4. Draft 3 enthielt diese Obergrenze bereits. Draft 4 veränderte gegenüber Draft 3 vor allem die Reservestruktur: Die direkten Reserven von /16 für kritische Internetinfrastruktur und /14 für neue LIRs oder Endnutzer entfielen; an ihre Stelle trat ein zusammenhängendes /12 zur Unterstützung von IPv6-Einführungen, mit höchstens /24 je Zuteilung aus dieser Reserve.
  • Eine kleinere Obergrenze kann den Abfluss aus einem endlichen freien Bestand je Entscheidung begrenzen. Ohne allgemeine Wiederholungsregel verteilt sie den Zugang aber zugleich nach der Fähigkeit, erneut zu beantragen, Nachweise zu aktualisieren und Unsicherheit zu tragen. Das achtmonatige Planungsfenster war dabei keine Wartefrist zwischen Anträgen, und die sechsmonatige Bedingung galt nur für den besonderen Reservezugang.
  • AFRINIC war und ist in diesem Zusammenhang eine private, mitgliedschaftlich organisierte technische Registrierungsstelle: Buchhalterin, Dienstleisterin und Koordinatorin eines Registers, nicht Souverän, Gesetzgeberin, Regulierungsbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafinstanz, Enteignerin oder Gericht. Draft 4 stand unter Beratung; AFRINIC-26 verzeichnete keinen Konsens. Fairness, Konsens und Übergangsnutzen waren institutionelle Begründungen, keine gemessenen Ergebnisse und kein öffentlich-rechtliches Mandat.

Zusammenfassung

  • Als AFRINIC am 14. April 2017 Draft 4 veröffentlichte, lief Phase 1 bereits seit dem 31. März unter einer Obergrenze von /13. Der Vorschlag setzte dem eine Höchstgröße von /18 entgegen: 16.384 statt 524.288 Adressen je Antrag, also ein Zweiunddreißigstel der live geltenden Obergrenze.
  • /18 war keine neue Änderung von Draft 3 zu Draft 4. Draft 3 enthielt diese Obergrenze bereits. Draft 4 veränderte gegenüber Draft 3 vor allem die Reservestruktur: Die direkten Reserven von /16 für kritische Internetinfrastruktur und /14 für neue LIRs oder Endnutzer entfielen; an ihre Stelle trat ein zusammenhängendes /12 zur Unterstützung von IPv6-Einführungen, mit höchstens /24 je Zuteilung aus dieser Reserve.
  • Eine kleinere Obergrenze kann den Abfluss aus einem endlichen freien Bestand je Entscheidung begrenzen. Ohne allgemeine Wiederholungsregel verteilt sie den Zugang aber zugleich nach der Fähigkeit, erneut zu beantragen, Nachweise zu aktualisieren und Unsicherheit zu tragen. Das achtmonatige Planungsfenster war dabei keine Wartefrist zwischen Anträgen, und die sechsmonatige Bedingung galt nur für den besonderen Reservezugang.
  • AFRINIC war und ist in diesem Zusammenhang eine private, mitgliedschaftlich organisierte technische Registrierungsstelle: Buchhalterin, Dienstleisterin und Koordinatorin eines Registers, nicht Souverän, Gesetzgeberin, Regulierungsbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafinstanz, Enteignerin oder Gericht. Draft 4 stand unter Beratung; AFRINIC-26 verzeichnete keinen Konsens. Fairness, Konsens und Übergangsnutzen waren institutionelle Begründungen, keine gemessenen Ergebnisse und kein öffentlich-rechtliches Mandat.

L3 — Vierzehn Tage zwischen zwei Obergrenzen der Phase 1

Am 31. März 2017 trat die damalige Soft-Landing-Regel in ihre erste Erschöpfungsphase ein. Auslöser war nach der offiziellen Mitteilung, dass ein genehmigter Antrag nicht mehr außerhalb des letzten /8 von AFRINIC erfüllt werden konnte. Die auf den 3. April datierte Mitteilung beschrieb damit keine entfernte Möglichkeit mehr, sondern eine laufende Verwaltungsrealität. Für Phase 1 nannte sie eine maximale Zuteilungsgröße von /13. Für LIRs galt eine Mindestgröße von /22, für Endnutzer eine Mindestgröße von /24. Der Bedarf sollte für einen Zeitraum von acht Monaten begründet werden; bei bereits erhaltenen Ressourcen war grundsätzlich eine Nutzung von 90 Prozent nachzuweisen. Für den ersten Antrag eines neuen LIR oder Endnutzers griff diese Vorbelegungsprüfung nicht. Eine ausdrückliche allgemeine Sperrfrist für Folgeanträge nannte die Mitteilung nicht. Außerdem war ein /12 für unvorhergesehene künftige Verwendungen zurückgestellt.

Vierzehn Tage nach dem Phasenbeginn veröffentlichte AFRINIC AFPUB-2016-V4-001-DRAFT-04, Version 4.0, mit dem Status „Under Discussion“. Als Autoren waren Omo Oaiya, Joe Kimaili und Alain P. Aina genannt. Schon diese formale Einordnung ist wichtig. Ein veröffentlichter Entwurf ist ein Vorschlag zur Änderung einer privaten Zuteilungsordnung. Er ist weder Annahme noch Ratifikation, weder Umsetzung noch Gesetz. Dass AFRINIC den Text archivierte, erläuterte und später durch Mitarbeiter beurteilen ließ, beweist Inhalt und Verfahrensstand. Es beweist nicht, dass eine einzige Anfrage nach Draft 4 entschieden wurde.

Die zentrale Kollision lässt sich exakt rechnen. Ein /13 umfasst 524.288 IPv4-Adressen. Ein /18 umfasst 16.384. Die in Draft 4 vorgeschlagene Obergrenze je Antrag war damit 32-mal kleiner als die in der laufenden Phase 1 genannte Obergrenze. Anders ausgedrückt: Ein Antrag, der unter der live geltenden Obergrenze höchstens einen Block der Größe /13 erreichen konnte, hätte unter dem vorgeschlagenen Text höchstens ein Zweiunddreißigstel dieser Adresszahl in einem Antrag erhalten können. Das ist ein Vergleich von Höchstgrößen. Er sagt nicht, dass ein Antrag über /13 tatsächlich gestellt oder bewilligt wurde, dass künftig jeder Antrag /18 erreicht hätte oder dass der Bestand eine bestimmte Zeit länger gereicht hätte.

Ebenso entscheidend ist die richtige Vergleichsachse. Draft 4 erfand die Obergrenze von /18 nicht. Bereits Draft 3 vom 22. Juli 2016 enthielt /18 als vorgeschlagenes Maximum für Phase 1. Die frühere Änderung von /15 auf /18 gehörte somit zur Vorgeschichte von Draft 3 und darf nicht als Neuerung von Draft 4 ausgegeben werden. Für die hier untersuchte Entscheidung gibt es zwei getrennte Vergleiche. Gegenüber der live geltenden Phase 1 hätte Draft 4 /13 durch /18 ersetzt. Gegenüber Draft 3 behielt Draft 4 /18 bei und änderte andere Teile des Pakets, insbesondere die Behandlung von Reserven. Wer diese Ebenen vermischt, schreibt dem vierten Entwurf entweder eine Neuerung zu, die bereits im dritten stand, oder übersieht den tatsächlichen Bruch zur gerade angelaufenen Praxis.

Draft 3 bildet deshalb eine unmittelbare Textgrundlage, nicht das eigentliche Ereignis. Dort standen bereits die Schwelle von /11 für den Übergang in Phase 2, eine Obergrenze von /22 in Phase 2, kein ausdrücklich genanntes allgemeines Minimum, ein achtmonatiger Planungshorizont und die 90-Prozent-Prüfung. Draft 4 übernahm diese Elemente. Es übernahm außerdem die Bedingung zur Nutzung außerhalb der Region und enthielt weiterhin keine ausdrückliche allgemeine Begrenzung, wie oft gewöhnliche Anträge wiederholt werden konnten. Die Beständigkeit dieser Klauseln macht sie nicht neutral. Sie zeigt nur, dass ihre Herkunft nicht in der Redline von Draft 3 zu Draft 4 lag.

Die beiden Zahlen /11 und /22 erfüllen völlig verschiedene Aufgaben. /11 bezeichnete die Bestandsschwelle: Phase 2 sollte beginnen, wenn im nicht reservierten Teil des letzten /8 höchstens noch ein /11 verblieb. Ein /11 entspricht 2.097.152 Adressen, doch diese Zahl war kein Betrag, den ein Antragsteller erhalten konnte. /22 bezeichnete dagegen die maximale Größe eines Antrags in der vorgeschlagenen Phase 2, also 1.024 Adressen. Die erste Zahl löste einen Phasenwechsel aus; die zweite begrenzte die mögliche Zuteilung nach diesem Wechsel. Werden beide als bloße „Limits“ behandelt, verschwindet die institutionelle Architektur: Eine Regel entscheidet, wann ein strengeres Regime beginnt, die andere, wie groß eine Entscheidung innerhalb dieses Regimes sein darf.

Auch die acht Monate brauchen sprachliche Disziplin. Der Zeitraum war ein Planungs- und Begründungshorizont für Zuteilungen und Zuweisungen. Ein Betreiber sollte seinen Bedarf in diesem näheren Zeitraum darlegen. Daraus folgt keine achtmonatige Wartezeit bis zum nächsten Antrag. Draft 4 enthielt gerade keine ausdrückliche allgemeine Wiederholungsfrist für gewöhnliche Anträge. Ob und in welcher Reihenfolge Folgeanträge operativ bearbeitet worden wären, bleibt im überlieferten Text offen.

Diese Leerstelle ist für die Warteschlange wichtiger als eine missverständliche Kurzform, denn eine Obergrenze pro Antrag begrenzt nicht automatisch die Summe, die eine Organisation über mehrere Anträge erhalten kann.

Die 90-Prozent-Regel war wiederum weder Mindestbedarf noch pauschale Eintrittsschranke. Sie bezog sich auf die Nutzung früherer Zuteilungen oder Zuweisungen. Ein neuer LIR oder Endnutzer, der erstmals beantragte, konnte naturgemäß keine früheren Ressourcen zu 90 Prozent genutzt haben und war von dieser Voraussetzung ausgenommen. Für bestehende Antragsteller knüpfte die Prüfung einen neuen Antrag an die Ausschöpfung des bereits Erhaltenen.

Damit verband Draft 4 eine formale Gleichheit der Obergrenze mit unterschiedlichen Nachweissituationen: Der Erstbeantragende musste künftigen Bedarf belegen, der wiederkehrende Antragsteller zusätzlich die Nutzung seiner vorherigen Ressourcen. Das ist keine Wertung über einzelne Organisationen, sondern die logische Wirkung verschiedener Tatbestandsmerkmale.

Gegenüber Draft 3 lag der auffälligste Umbau bei den Reserven. Draft 3 hatte ein /16 für kritische Internetinfrastruktur und ein /14 für neue LIRs oder Endnutzer direkt vorgesehen. Außerdem bestand eine /13-Reserve für unvorhergesehene Verwendungen. Draft 4 entfernte die beiden zweckgruppenspezifischen Reserven und führte die /13-Reserve nicht in derselben Form fort. Stattdessen schlug es ein zusammenhängendes /12 aus dem letzten /8 vor, das der Unterstützung der IPv6-Einführung dienen sollte, wenn AFRINIC gewöhnliche Anträge nicht mehr erfüllen konnte. Ein /12 umfasst 1.048.576 Adressen. Diese Menge war jedoch nicht wie der allgemeine Phase-1-Bestand sofort für gewöhnliche Anträge verfügbar.

Für den Zugang zu dieser besonderen Reserve nannte Draft 4 mehrere Bedingungen. Ein Antragsteller musste einen IPv4-Bedarf darlegen, der die IPv6-Einführung unterstützte; es durfte keine geeignete alternative Zuteilung geben; und der Antragsteller durfte in den vorangegangenen sechs Monaten keine Ressource nach dieser besonderen Regel erhalten haben. Die einzelne Zuteilung aus der Reserve war auf /24, also 256 Adressen, begrenzt. Die sechs Monate waren folglich eine reservebezogene Voraussetzung, keine allgemeine Wartefrist für alle Anträge. Und die /24 war dort eine Höchstgröße aus der Reserve, nicht das allgemeine Minimum des gewöhnlichen Verfahrens.

Arithmetisch passen 4.096 Blöcke der Größe /24 in ein /12. Institutionell wäre es jedoch falsch, daraus 4.096 Empfänger zu machen. Eine solche Division ignoriert die Nachfrage, die Zulassungsvoraussetzungen, Sparse Allocation, mögliche Fragmentierung, die zeitliche Reihenfolge und die Frage, ob einzelne Antragsteller später erneut zugelassen worden wären. Die Rechnung beschreibt nur eine theoretische Stückelung. Sie ist hilfreich, um Größenordnungen auseinanderzuhalten; sie ist keine Prognose für Verteilung oder Übergangswirkung.

Der Entwurf übertrug AFRINIC-Mitarbeitern die Beurteilung, ob die Begründung für einen Reservezugang genügte, und erwähnte eine sparsame beziehungsweise verteilte Zuteilungsweise. Die spätere Mitarbeiterbewertung fragte nach klarerer Trennung und Präzisierung dieser Reservearchitektur. Das war eine interne Implementierungsanalyse einer privaten Registrierungsstelle. Es war weder ein unabhängiges Urteil noch eine Rechtsprüfung. Der Vermerk, es seien keine Bemerkungen des Rechtsbeistands beobachtet worden, ist keine positive rechtliche Genehmigung. Schweigen ersetzt weder Kriterien noch eine Begründung.

Ein weiterer Unterschied zur live angekündigten Regel betraf die Mindestgröße. Während die Mitteilung für die laufende Phase 1 /22 für LIRs und /24 für Endnutzer nannte, enthielt der Körper von Draft 4 kein ausdrückliches allgemeines Minimum. Die Mitarbeiterbewertung wies darauf hin, dass der Wortlaut damit theoretisch bis zu /32 reichen konnte, und stellte Fragen zur praktischen Routbarkeit kleiner Blöcke. Daraus folgt nicht, dass AFRINIC tatsächlich /32 zugeteilt hätte oder dass derartige Einzeladressen global routbar gewesen wären. Die Aussage beschreibt eine Textlücke und deren möglichen Verwaltungsaufwand, nicht ein eingetretenes Betriebsergebnis.

Im Bericht zu AFRINIC-26 wurde später festgehalten, dass die Autoren als Reaktion auf die Diskussion zustimmten, /24 als Minimum beizubehalten. Das war ein angekündigter Schritt für einen späteren Text, keine rückwirkende Änderung des am 14. April veröffentlichten Draft 4. Derselbe Verfahrensbericht verzeichnete für Draft 4 keinen Konsens und die Rückkehr auf die Liste. Erst Draft 5 führte später eine 24-monatige allgemeine Wiederholungsbeschränkung ein und stellte ein /24-Minimum wieder her. Beide Sicherungen dürfen nicht in Draft 4 hineingelesen werden. Für den vierten Entwurf bleiben das fehlende ausdrückliche Minimum und die fehlende allgemeine Wiederholungsfrist gerade die relevanten Merkmale.

Die offizielle Revisionsgeschichte schrieb einzelne Änderungen einem in Online- und Präsenzdiskussionen erzielten Konsens zu. Das ist als institutionelle Darstellung des Entstehungswegs festzuhalten. Es ist jedoch weder eine veröffentlichte Stimmenzählung noch ein Beweis für regionsweite Zustimmung. Eine Mailingliste und ein Treffen können Fachwissen bündeln, Einwände sichtbar machen und einen privaten Regelentwurf verbessern. Sie sind kein Parlament. Ebenso waren die von den Autoren angeführten Ziele einer gerechten Verteilung, eines Übergangs zu IPv6 oder einer Regelung im besten Interesse der Gemeinschaft Begründungen für das Design.

Ohne Ergebnisdaten belegen sie weder Fairness noch eine verlängerte Bestandsdauer noch beschleunigte IPv6-Einführung.

So entsteht ein präzises Bild des Dokuments. Draft 4 war ein unter Beratung stehender Vorschlag, der zwei Wochen nach Beginn einer laufenden /13-Phase eine /18-Obergrenze enthielt. Diese /18 stammte bereits aus Draft 3. Der Vorschlag koppelte sie an eine /11-Schwelle, eine spätere /22-Obergrenze, acht Monate Bedarfsplanung, eine 90-Prozent-Prüfung, keine ausdrückliche allgemeine Wiederholungsgrenze und kein ausdrücklich genanntes gewöhnliches Minimum. Zugleich ersetzte er mehrere Reserven des Vorgängertextes durch ein /12 mit IPv6-bezogenem Zugang und /24-Höchstgröße. Der Text verrät damit viel über die Konstruktion möglicher Warteschlangen, aber nichts Sicheres darüber, wie sich eine nie als umgesetzt nachgewiesene Regel tatsächlich verteilt hätte.