Zusammenfassung

  • AFRINIC veröffentlichte am 29. April 2025 einen Wahlplan, nach dem die elektronische Stimmabgabe am 16. Juni beginnen und bis zum 23. Juni laufen sollte; die persönliche Stimmabgabe war für den 23. Juni in der Mitgliederversammlung vorgesehen.
  • Dieser Plan schuf nicht bloß zwei Benutzeroberflächen, sondern zwei Verwahrungssysteme: eines für Berechtigungen, Zugangsdaten, Zeitstempel und elektronische Stimmen, ein anderes für Ankunft, Vertretungsmacht, Vollmachten, Papierstimmen, Beobachtung und Zählung im Versammlungsraum.
  • Der überzeugendste Grund für eine Hybridwahl ist der Zugang. Eine einwöchige Fernwahl kann Reise-, Zeitzonen- und Terminbarrieren senken; die Abstimmung am Versammlungstag bewahrt zugleich einen vertrauten Weg für anwesende oder bevollmächtigte Mitglieder. Diese Vorteile tragen jedoch nur, wenn beide Kanäle aus demselben versionierten Wählerbestand schöpfen und eine Methode die anderen zuverlässig sperrt.
  • Zwei für sich plausibel wirkende Zwischensummen ergeben noch kein prüfbares Gesamtergebnis. Nötig sind beobachtete Öffnungs- und Schlussereignisse, getrennte Summen, begründete Ausnahmen und eine unterzeichnete Zusammenführung, deren Rechnung ohne Offenlegung einzelner Wahlentscheidungen wiederholt werden kann.
  • Die veröffentlichten Unterlagen belegen, was AFRINIC ankündigte. Sie belegen nicht, dass jede Regel später korrekt angewandt, jede Stimme richtig gezählt oder das Ergebnis wirksam zertifiziert wurde. Selbst eine einwandfrei nachgewiesene Wahl könnte zudem nur private Unternehmensorgane AFRINICs im Rahmen von Gesetz und Satzung legitimieren; sie könnte dem technischen Register keinerlei hoheitliche oder strafende Gewalt verleihen.