Zusammenfassung

  • Der BEREC-Entwurf für das Arbeitsprogramm 2027 bündelt gesetzliche Pflichten, aus 2026 übernommene Projekte, wiederkehrende Aufgaben und neue Vorschläge von Mitgliedern oder Interessenträgern. Er räumt zugleich ein, dass einige als interessant bewertete Ideen wegen der erwarteten Arbeitslast nicht aufgenommen werden konnten.
  • Die Konsultation kann den endgültigen Plan beeinflussen, überträgt aber nicht die Zuständigkeit. Die Dezemberfassung sollte wichtige Änderungen und Vertagungen nachvollziehbar machen, ohne Stellungnahmen als Abstimmung oder Zukunftsideen als Zusagen darzustellen.

Der Satz, der die Kapazitätsgrenze offenlegt

Der aufschlussreichste Teil des Entwurfs ist vielleicht kein einzelner Projekttitel, sondern der Hinweis, dass einige zusätzliche Vorschläge aus dem frühen Aufruf interessant waren, angesichts der erwarteten Arbeitslast aber nicht ins Programm aufgenommen werden konnten. Sie stehen im Schlusskapitel als Stoff für künftige Überlegungen.

Damit wird sichtbar, was ein Jahresprogramm neben seinen Zielen ebenfalls festhält: was eine Institution neben gesetzlichen Pflichten, bereits laufenden Projekten und regelmäßigen Aufgaben voraussichtlich leisten kann. Der Eintrag im Schlusskapitel ist jedoch weder ein genehmigter Arbeitsvorrat noch ein Budgetposten oder eine Zusage für 2028. Der Entwurf bezeichnet die Liste als informativ und nicht abschließend. Sie ist ein Hinweis für die weitere Beobachtung, keine Vorabgenehmigung.

Zwei Beteiligungsphasen, eine formelle Entscheidung

Der Prozess begann im Januar. Der Regulierungsrat verabschiedete die Gliederung des Programms am 30. Januar 2026. Ein erster Aufruf für Beiträge lief vom 27. Februar bis zum 15. April; am 31. März fand das Stakeholder-Forum statt. Bei seinen ordentlichen Sitzungen am 1. und 2. Oktober nahm der Rat den Entwurf für eine öffentliche Konsultation an. Beiträge sind bis zum 31. Oktober möglich. Die BEREC-Konsultationsseite dokumentiert die Schritte und bittet darum, konkrete Absätze zu nennen.

Der frühe Aufruf kann Themen einbringen, bevor der Entwurf steht. Die spätere Konsultation richtet sich auf einen bereits formulierten Vorschlag. Keine der beiden Phasen macht die Teilnehmenden zum Beschlussorgan. Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1971 muss der Regulierungsrat das endgültige Jahresprogramm nach Konsultation der EU-Institutionen und weiterer Interessenträger spätestens am 31. Dezember verabschieden.

Das begrenzt den Wert der Beteiligung nicht. Unternehmen, Behörden, Nutzer und Fachleute können Erfahrungen, Daten, Einwände und Alternativen beisteuern. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Auswahl bleibt beim Rat. Eine Konsultation muss keine Wahl nachbilden, um nützlich zu sein; sie soll relevante Argumente vor der Entscheidung an die verantwortliche Stelle bringen.

Vier Arten von Arbeit teilen sich einen Kalender

Der 40-seitige Entwurf nennt zuerst Aufgaben aus dem geltenden Rechtsrahmen: Vergleichsberichte zu Roaming und innergemeinschaftlicher Kommunikation, die jährliche Beobachtung der Umsetzung der Open-Internet-Verordnung und Stellungnahmen zu allgemeiner Zulassung und Endnutzerrechten nach dem Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

Hinzu kommen Projekte, die 2026 begonnen haben und 2027 weiterlaufen, sowie wiederkehrende Aufgaben wie der Bericht zur regulatorischen Rechnungslegung und die weitere Unterstützung bei der Umsetzung des Data Act. Die vierte Gruppe bilden Vorschläge von BEREC-Mitgliedern und Interessenträgern. Der Entwurf BoR (26) 142 verteilt Vorhaben auf Vernetzung, digitale Märkte, Endnutzer-Schutz, Resilienz und institutionelle Zusammenarbeit.

Das Dokument enthält weder einen vergleichbaren Personalansatz je Projekt noch eine öffentliche Bewertung sämtlicher Vorschläge. Deshalb lässt sich nicht feststellen, welches Vorhaben ein anderes verdrängt hat oder ob Arbeitslast der einzige Grund für jede Nichtaufnahme war. Erkennbar ist aber, dass Pflichten, Fortsetzungen, Routinen und neue Ideen dieselbe jährliche Kapazität beanspruchen.

Was die Endfassung prüfbar machen sollte

BEREC hat bereits ein Verfahren zur Veröffentlichung von Konsultationsergebnissen. Die öffentliche Konsultationsordnung sieht eine Zusammenfassung der Beiträge und eine Erklärung dazu vor, wie die Ergebnisse in der endgültigen Position berücksichtigt wurden. Beiträge werden ebenfalls veröffentlicht, sofern keine Vertraulichkeit verlangt wird. Es wäre daher falsch zu behaupten, es gebe keinen Rückkanal.

Die Frage lautet vielmehr, ob sich der Weg wichtiger Vorschläge in der Endfassung nachverfolgen lässt. Eine Übersicht könnte zeigen, was sich änderte, was blieb, was nicht eingeplant wurde und welche Begründung dafür genannt wird: eine gesetzliche Pflicht, eine Abhängigkeit, die erwartete Arbeitslast oder eine andere Abwägung. Sie sollte außerdem zwischen einem Hinweis für spätere Überlegungen und einer Zusage mit Termin unterscheiden.

Eine solche Einzelübersicht ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Formatvorgabe aus Artikel 21 oder der Konsultationsseite. Sie ist dennoch naheliegend, weil der Entwurf selbst die Arbeitslast als Auswahlgrenze nennt. Die Endfassung wird für Dezember erwartet und ist spätestens am 31. Dezember fällig. Bis dahin bleiben die Konsultationsergebnisse und die endgültige Agenda offen.

Quellen