Zusammenfassung

  • Die OECD berät über einen gemeinsamen Rahmen für maschinenausführbare Darstellungen geltenden Rechts. Verbindlich bleibt der maßgebliche Rechtstext; Auslegung, Ermessen und Einzelfallentscheidung bleiben bei den zuständigen Institutionen.
  • Gemeinsame Regeln könnten doppelte Umsetzungsarbeit vermeiden. Ein Link zum Gesetz zeigt aber weder die verwendete Text- und Softwareversion noch die zuständige Freigabe oder den Weg, eine fehlerhafte Anwendung zu berichtigen.

Auffindbar heißt noch nicht ausführbar

Der European Legislation Identifier (ELI) bietet stabile Kennungen, strukturierte Metadaten und Austauschformate für Rechtsakte. Damit können Systeme Rechtsquellen finden und Metadaten aktualisieren. ELI übersetzt einen Paragraphen jedoch nicht in eine verbindliche Programmlogik. Wer nur eine URI sieht, weiß noch nicht, welche Bedingung ein Verwaltungsdienst angewandt hat oder wie er Ausnahmen behandelt.

Diese Trennung ist wichtig, weil die OECD 2026 einen gemeinsamen Bezugsrahmen für Law as Code vorbereitet. Die Initiative meint damit geltendes, staatlich autorisiertes Recht, das in maschinenausführbare Darstellungen überführt und als öffentliche Infrastruktur verfügbar gemacht wird. Der Rechtstext bleibt nach ausdrücklicher OECD-Aussage die verbindliche Quelle. Die Darstellung ändert weder das Recht noch seine Auslegung oder die institutionellen Zuständigkeiten; sie entscheidet auch keinen individuellen Fall. Bewertung und Ermessen sollen kenntlich bleiben.

Eine Person, die eine Ablehnung anfechten möchte, braucht daher mehr als einen Gesetzeslink. Sie muss erkennen können, welcher Text galt, welche Fassung die Behörde oder ihr Dienstleister in Software überführt hat und welche Version im konkreten Dienst lief. Bei einer Gesetzesänderung kann ein altes Regelpaket noch aktiv sein. Eine Übergangsvorschrift kann auf das Datum des Antrags abstellen. Eine Ausnahme kann eine menschliche Prüfung erfordern. Das sind unterschiedliche Gründe für eine Antwort, die ein bloßer Verweis nicht auseinanderhält.

Wiederverwendung hat einen Wartungspreis

Die OECD beobachtet, dass Behörden Rechtslogik oft getrennt für jedes digitale System umsetzen. Das kann Doppelarbeit, abweichende Anwendungen, mangelnde Interoperabilität und Abhängigkeit von einzelnen Plattformen oder Anbietern erzeugen. Der gemeinsame Rahmen soll Wiederverwendung erleichtern. Die Konsultation enthält jedoch keine Berechnung, welche Kosten dadurch eingespart werden.

Ein gemeinsamer Baustein beseitigt Wartungsarbeit nicht; er bündelt sie. Jemand muss die juristische Quelle prüfen, eine Interpretation festhalten, die technische Version testen, ihre Freigabe verantworten und alle verbrauchenden Dienste über Änderungen informieren. Bei lokaler Umsetzung wiederholt jede Behörde einen Teil dieser Arbeit. Bei zentraler Bereitstellung kann eine Korrektur viele Stellen erreichen, ein Fehler oder ein verspäteter Stand aber ebenfalls.

Die OECD nennt Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Japan, die Niederlande und Neuseeland als Orte, an denen unterschiedliche Ansätze erprobt wurden. Die Fälle sind nicht gleichbedeutend mit einer nationalen, verbindlichen Ausführung des gesamten Rechts. GovCMS in Australien meldete im August 2026 eine produktive Rules-as-Code-Fähigkeit auf seiner Plattform. Der erste Einsatz prüft, ob eine Behörde GovCMS nutzen darf; die Regeln sind veröffentlicht. Das ist ein enger Verwaltungsvorgang und kein Nachweis einer rechtsverbindlichen Bürgerentscheidung.

GovCMS erklärt zudem, seine Werkzeuge ersetzten weder Rechtsberatung noch menschliches Ermessen.

Der kanadische Digital Service beschrieb einen Prototypen für Bergbauanträge. Das Team wies darauf hin, dass Regeln veralten können, wenn sich Verordnungen ändern. Auch dies ist kein Bericht über einen produktiven Fehlentscheid. Es ist ein konkreter Hinweis darauf, dass jede digitale Regel eine verantwortliche Wartung und eine Aktualisierungsfrist benötigt.

Der Nachweisweg eines Ergebnisses

Eine brauchbare Dokumentation sollte Staat oder Rechtsordnung, Rechtsakt, Vorschrift, Textversion, Geltungszeit, Anwendungsbereich und Ausnahmen benennen. Sie sollte festhalten, welche Auslegung in die technische Darstellung eingeflossen ist, wer sie juristisch geprüft und ihre Veröffentlichung genehmigt hat und welche ausführbare Version ein Dienst zu welchem Zeitpunkt verwendet hat.

Die Teile beantworten verschiedene Fragen: Die Quelle zeigt die Herkunft. Version und Geltungszeit weisen aus, welches Recht anzuwenden war. Umfang und Ausnahme erklären, ob der konkrete Fall darunterfällt. Das Auslegungsprotokoll dokumentiert Entscheidungen beim Übersetzen. Die Freigabe weist eine verantwortliche Stelle aus. Der Einsatznachweis verbindet die genehmigte Version mit dem Dienst, der die Antwort ausgab.

Auch ein vollständiger Nachweis ersetzt kein Gericht und keine behördliche Prüfung. Er sollte vielmehr sichtbar machen, wann ein System nicht entscheidet, wann Ermessen erforderlich ist und wie eine betroffene Person Begründung oder Korrektur beantragen kann. Sonst bleibt die formale Rechtsquelle bekannt, während die praktische Kontrolle zu einer Softwarestrecke wandert, die schwer zu prüfen ist.

Technische und rechtliche Tests müssen getrennt betrachtet werden. Der technische Test prüft, ob wiederholte Eingaben gleich verarbeitet werden. Der juristische Test fragt, ob die Bedingungen den geltenden Text, seine Ausnahmen, Änderungen und Ermessen abbilden. Ein reproduzierbares Ergebnis kann auf einer nicht autorisierten Interpretation beruhen. Eine korrekte Rechtsanalyse hilft umgekehrt wenig, wenn der Dienst noch eine alte Version ausführt.

Die Konsultation verteilt Zuständigkeiten nicht vorab

Die OECD schreibt weder eine Plattform noch ein einheitliches Behördenmodell vor. Sie nennt die Zusammenarbeit von Rechts-, Technik-, Verwaltungs-, Politik-, Wissenschafts-, Wirtschafts- und Zivilgesellschaftsrollen und verlangt eine Verteilung der Verantwortung, die zu den jeweiligen Verfassungsordnungen passt. Das verhindert eine einfache globale Zuständigkeitsformel, macht aber die Benennung konkreter Rollen umso wichtiger.

Die Erhebung vorhandener Initiativen endet am 16. Oktober 2026. Danach soll eine Phase zu Prinzipien und Anforderungen folgen; von Januar bis April 2027 ist eine gemeinsame Erarbeitung des Rahmens vorgesehen. Die Veröffentlichung wird für Ende 2027 oder Anfang 2028 erwartet. Am 14. Oktober sind diese Schritte geplant, nicht beschlossen oder abgeschlossen.

Eine dezentrale Lösung lässt jede Behörde ihre Regeln verwalten, verdoppelt aber Entwicklung und Pflege. Ein öffentlicher zentraler Betreiber könnte wiederverwendbare Bausteine bereitstellen, konzentriert damit Freigabe- und Rücknahmerechte. Ein föderiertes Modell bewahrt lokale Auslegungen unter gemeinsamen Regeln für Herkunft und Prüfung; es erhöht den Aufwand, Versionen miteinander zu vergleichen. Die OECD hat noch keines gewählt.

Die Entscheidung sollte danach fragen, wer die Auslegung genehmigt, wer die ausführbare Version besitzt, wer ihren Einsatz stoppen oder zurücknehmen kann und wer Änderungen an nachgelagerte Dienste und betroffene Personen meldet. Ein Vertrag, der nur Softwarepflege regelt, lässt die rechtliche Prüfung offen. Eine Behörde, die einen Text freigibt, ohne die produktive Version zu kennen, sieht nur die halbe Umsetzung.

Law as Code kann die Übertragung von Recht in digitale Dienste wiederverwendbarer und transparenter machen. Dafür muss die ausführbare Fassung als Infrastruktur mit einem überprüfbaren Lebenszyklus behandelt werden, während Rechtstext und zuständige Auslegungsstellen sichtbar bleiben. Die Kennung weist zum Ursprung. Verantwortlichkeit beginnt, wenn ebenso nachvollziehbar ist, was verändert, wer freigegeben, wo eingesetzt und wie korrigiert wurde.

Quellen