Zusammenfassung
- Der SPRING-Entwurf zu STAMP über SR-MPLS teilt die Antwortregeln in Fassung 09 auf einen allgemeinen SR-MPLS-Pfad, einen L3-Dienst und einen L2-Dienst auf. Die frühere pauschale Formulierung zum gleichen Pfad in Gegenrichtung entfällt.
- Fehlt eine vorgegebene Segment List und kann kein SR-MPLS-Rückpfad gewählt werden, ist im allgemeinen Fall eine Antwort per IP-Weiterleitung vorgesehen. Ohne den entsprechenden umgekehrten L2- oder L3-Dienst muss der Reflektor das Testpaket verwerfen und darf nicht antworten.
Ein Antwortpaket ist ein Ereignis, noch keine Aussage über den gemessenen Dienst. Wer eine STAMP-Laufzeit in einem Bericht sieht, sollte wissen, ob die Rückantwort den beabsichtigten SR-MPLS-Kontext benutzte. Die neue Entwurfsfassung lässt für einen allgemeinen Pfad einen Rückweg per IP zu, wenn kein SR-MPLS-Rückweg gewählt werden kann. Gerade weil dann ein plausibles Ergebnis ankommt, ist diese Abweichung für die Interpretation wichtiger als ein bloßes Timeout.
Der Wortlaut hat sich erkennbar geändert. Fassung 08 beschrieb in Abschnitt 6.3 die Antwort des Reflektors noch allgemein über denselben SR-MPLS-Pfad in umgekehrter Richtung. Die am 28. September veröffentlichte Fassung 09 ersetzt dies durch drei Unterabschnitte. Darin werden Pfad, L3-Dienst und L2-Dienst getrennt behandelt. Es handelt sich um eine Änderung des vorgeschlagenen Protokolltexts, nicht um einen Bericht über einen produktiven Vorfall oder eine bereits bewährte Implementierung.
Im allgemeinen Pfadfall gilt zunächst eine explizite Angabe: Enthält der Return Path TLV einen Segment List sub-TLV, verwendet der Reflektor diese Liste als SR-MPLS-Rückpfad und legt den entsprechenden MPLS-Label-Stack an. Ohne eine solche Liste wählt er einen lokalen umgekehrten SR-MPLS-Pfad. Gelingt auch das nicht, sendet er die Antwort aus Abbildung 10 per IP-Weiterleitung. Diese Reihenfolge darf nicht in eine pauschale Erlaubnis umgedeutet werden, einen ausdrücklich angeforderten, aber unbrauchbaren Rückweg stillschweigend durch IP zu ersetzen. RFC 9503 behandelt unbrauchbare Rückweganforderungen gesondert.
Bei Diensten zählt die Zuordnung der Labels. Für L3 muss der Reflektor den umgekehrten Dienst-Label-Stack finden, der zum empfangenen L3VPN-Label der Hinrichtung gehört. Die Quelladresse des Tests muss zudem in der zu diesem L3VPN gehörenden IPv4- oder IPv6-Tabelle erreichbar sein. Fehlt der passende L3-Rückdienst, muss das Paket verworfen werden, ohne Antwort. Für L2 gilt die entsprechende Zuordnung zwischen empfangenem L2VPN-Label und umgekehrtem L2-Dienst-Stack; fehlt sie, ist ebenfalls Verwerfen ohne Antwort vorgeschrieben. Eine IP-Antwort aus dem allgemeinen Pfadfall ist kein Nachweis für die Rückrichtung eines Kundendienstes.
Auch das Ausbleiben einer Antwort ist mehrdeutig. Das Testpaket kann den Reflektor erreicht haben, obwohl dieser mangels Dienstkontext nichts zurücksendet. Ein solches Ergebnis darf nicht automatisch als Verlust auf dem Hinweg ausgewiesen werden. Die Regel betrifft die Zweiwegmessung. Abschnitt 7 stellt klar, dass bei der Einwegmessung gar kein Reflektor-Testpaket gesendet wird; die Antwortkapselung aus Abschnitt 6.3 greift dort nicht.
Datatracker führt den Text als SPRING-Arbeitsgruppenentwurf mit Status I-D Exists und angestrebter Kategorie Informational. Er ist weder RFC noch Nachweis für den Betrieb in konkreten Netzen. Der praktische Prüfstein lautet daher: Trägt der Messwert den tatsächlichen Rückkontext als Beleg mit, bevor er eine Entscheidung auslöst?
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