Zusammenfassung

  • Das geänderte KI-Gesetz schafft keinen einheitlichen EU-Zugang zum Experimentieren. Es unterscheidet nationale Reallabore, die vorläufige Arbeit des EDPS für Unionsorgane und eine optionale, auf Artikel 75 Absatz 1 begrenzte Möglichkeit des AI Office.
  • Tests bleiben zeitlich und sachlich kontrolliert. Aufsichts- und Abhilfebefugnisse sowie die Haftung für Schäden Dritter bestehen fort; eine begrenzte Behandlung von Bußgeldern greift nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Zuständigkeitsweg beginnt vor dem Antrag

Ein Reallabor kann einem Anbieter helfen, eine neue KI-Anwendung unter regulatorischer Begleitung zu prüfen. Es ersetzt aber nicht die vorgelagerte Frage, welche Behörde zuständig ist. Ein System kann zugleich Datenschutz, Produktsicherheit oder einen anderen regulierten Bereich berühren. Das KI-Gesetz macht daraus keine einzige Aufsichtskette.

Artikel 57 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, bis zum 2. August 2027 mindestens ein nationales KI-Reallabor in Betrieb zu haben. Staaten dürfen ein gemeinsames Labor einrichten; auch die gleichwertige Teilnahme an einem bestehenden Angebot kann die Pflicht erfüllen. Daraus folgt keine Verpflichtung, in jedem Land ein eigenes Gebäude oder eine separate Verwaltung aufzubauen. Entscheidend ist ein nutzbarer nationaler Weg für Systeme in nationaler Aufsicht.

Auf Unionsebene eröffnet Artikel 57 Absatz 3a eine andere Möglichkeit: Das AI Office kann ein Reallabor für Systeme im Anwendungsbereich von Artikel 75 Absatz 1 einrichten. Dazu gehören bestimmte Systeme, die von demselben Anbieter oder innerhalb desselben Unternehmens auf Grundlage eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt werden, vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmen. Erfasst sind außerdem KI-Systeme, die eine benannte sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine bilden oder in sie integriert sind. Betreiber zählen nur dann dazu, wenn sie selbst Anbieter oder Teil desselben Unternehmens sind.

Das ist weder ein allgemeines Labor für alle Hochrisiko-KI noch ein Sonderweg für jedes große Technologieunternehmen. Vor allem belegt das Wort „kann“ nur eine Befugnis. Es zeigt nicht, dass das AI Office das Labor eingerichtet, Bewerbungsregeln veröffentlicht oder Projekte aufgenommen hat. Die Rechtsgrundlage und die tatsächliche Betriebsbereitschaft sind getrennte Sachverhalte.

Der EDPS-Pilot hat einen anderen Zweck

Der EDPS beaufsichtigt den Datenschutz der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU. In seinem AI Act Compass vom März 2026 beschreibt er einen 2025 gestarteten vorläufigen Pilot, mit dem Verfahren erprobt und praktische Erfahrung anhand von Vorschlägen aus Unionsinstitutionen gesammelt werden. Diese Arbeit soll dem EDPS helfen zu entscheiden, ob er ein Reallabor im strengen Sinn von Artikel 57 anbieten kann.

Artikel 57 Absatz 3 ermächtigt den EDPS ausdrücklich, ein Reallabor für Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union einzurichten. Der Pilot belegt die Vorbereitung auf diesen Auftrag, nicht den bereits laufenden Betrieb eines vollständigen gesetzlichen Dienstes.

Ein vorbereitender Pilot kann sinnvoll sein, ohne dass bereits ein vollständiger gesetzlicher Dienst besteht. Er kann zeigen, welche Fachkräfte, Abläufe und Dokumentation für Aufnahme und Begleitung erforderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass das Angebot allen Unternehmen offensteht. Ebenso wenig handelt es sich um das mögliche Reallabor des AI Office: Der EDPS beaufsichtigt einen anderen Kreis von Einrichtungen und stützt sich auf andere Zuständigkeiten.

Abstimmung ist keine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen

Artikel 57 sieht vor, dass nationale Behörden Datenschutzbehörden und andere zuständige Stellen einbeziehen, wenn deren Aufgaben und Befugnisse betroffen sind. Er ermöglicht außerdem eine Koordinierung zwischen nationalen Behörden, EDPS und AI Office im jeweiligen Zuständigkeitsrahmen. Zusammenarbeit soll Widersprüche vermeiden und Fachwissen zusammenführen. Sie macht aus mehreren Behörden aber nicht eine einzige.

Für Teilnehmer muss die Verteilung im Verfahren sichtbar sein: Wer stimmt dem Plan zu? Wer überwacht den Test? Wer erteilt Hinweise zu einem anderen Gesetz? Wer kann eingreifen oder abbrechen? Die Anwesenheit einer Behörde in einer Besprechung bedeutet nicht automatisch, dass sie unter ihrem eigenen Rechtsregime aktiv beaufsichtigt und verbindliche Compliance-Hinweise erteilt hat. Gerade für die Behandlung von Verstößen gegen andere Gesetze kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Ein Reallabor ist als kontrollierte Umgebung mit begrenzter Laufzeit und einem konkreten, mit der Behörde vereinbarten Plan angelegt. Der Plan muss geeignete Schutzmaßnahmen enthalten und kann, soweit einschlägig, beaufsichtigte Tests unter realen Bedingungen einbeziehen. Das ist keine Erlaubnis, zunächst auszurollen und die Rechtsfragen später zu klären. Umfang, Beobachtung, Dokumentation und Beendigung des Tests gehören zur Aufsicht.

Die Behörden behalten ihre Kontroll- und Abhilfebefugnisse. Erhebliche Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte müssen gemindert werden; die nationale Behörde kann einen Test aussetzen, wenn die Maßnahmen nicht wirksam sind. Teilnehmer haften weiterhin nach Unions- und nationalem Recht für Schäden, die das Experiment Dritten zufügt.

Der Bußgeldrahmen ist keine allgemeine Immunität

Für Verstöße gegen das KI-Gesetz gilt die begrenzte Bußgeldregel nur, wenn ein künftiger Anbieter den vereinbarten Plan und die Teilnahmebedingungen einhält und den Hinweisen der Behörde gutgläubig folgt. Bei Verstößen gegen andere unionsrechtliche oder nationale Vorschriften kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Die für diese Vorschriften zuständige Behörde muss aktiv an der Aufsicht beteiligt gewesen sein und Compliance-Hinweise gegeben haben. Die Regel beseitigt weder zivilrechtliche Haftung noch die Verantwortung für Schäden Dritter oder sämtliche sonstigen Pflichten.

Der praktische Wert eines Reallabors hängt somit von der Qualität und Reichweite der Begleitung ab. Frühe Rückmeldungen können Unsicherheit verringern und Probleme vor einem großen Einsatz sichtbar machen. Eine begrenzte Einschätzung kann aber von Investoren, Kunden oder Beschaffungsstellen als allgemeine Zulassung missverstanden werden. Klare Pläne und nachvollziehbare Zuständigkeiten verhindern nicht jedes Risiko, machen aber sichtbar, was tatsächlich geprüft wurde.

Zwei jüngere Vorhaben dürfen nicht vermischt werden

Artikel 58 sieht Durchführungsregeln zu Einrichtung, Betrieb, Auswahl, Überwachung und Beendigung von KI-Reallaboren vor. Die Kommission konsultierte einen Entwurf von Dezember 2025 bis Januar 2026. Die hier geprüften amtlichen Quellen belegen nicht, ob danach ein endgültiger Durchführungsrechtsakt angenommen wurde.

Am 9. September 2026 legte die Kommission COM(2026)568 vor, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu gemeinsamen Grundsätzen für Reallabore in unterschiedlichen Sektoren. Das ist ein horizontales Koordinierungsvorhaben, nicht der Durchführungsrechtsakt zu Artikel 58 und auch keine Einrichtung des AI-Office-Labors. Die Unterscheidung verhindert, dass ein allgemeiner Vorschlag als bereits geltendes sektorales Verfahren dargestellt wird.

Entscheidend ist, ob sich der Weg nachvollziehen lässt

Vier Entwicklungen verdienen getrennte Beobachtung: die Veröffentlichung endgültiger Regeln zu Artikel 58, eine formelle Entscheidung des AI Office über sein optionales Labor, die nationalen Vorkehrungen für August 2027 und eine mögliche Weiterentwicklung des EDPS-Piloten. Für Antragsteller sind außerdem veröffentlichte Auswahlkriterien, eine klare Zuständigkeitszuordnung und aussagekräftige Abschlussberichte wichtig.

Für das mögliche AI-Office-Labor sieht Artikel 57 Absatz 3a Vorrangzugang für KMU einschließlich Start-ups sowie SMCs (kleine Mid-Cap-Unternehmen) vor; Kapazitäten und Auswahlentscheidungen müssen transparent sein, damit sich die Umsetzung prüfen lässt.

Die Zahl angekündigter Einrichtungen ist kein ausreichender Erfolgsmaßstab. Aussagekräftiger ist, ob Teilnehmer und betroffene Dritte erkennen können, welche Stelle den Test beaufsichtigt hat, welche Hinweise sie erteilte, welche Schutzmaßnahmen galten und wer ihn hätte stoppen können. So lässt sich regulatorisches Lernen von einer allgemeinen Konformitätsbestätigung unterscheiden.

Die Rechtsgrundlage wurde anhand des konsolidierten KI-Gesetzes zum 27. Juli 2026 und der Verordnung 2026/1744 geprüft. Den Status des EDPS-Piloten beschreibt dessen AI Act Compass 2026–2027. Der sektorübergreifende Vorschlag ist COM(2026)568; den Stand des Verfahrens zeigt der EUR-Lex-Eintrag. Die Anhörung zum Artikel-58-Entwurf wurde nicht als Beleg für einen endgültigen Rechtsakt gewertet.

Weitere Quellen zur Konsultation nach Artikel 58 und zum institutionellen EDPS-Kontext: Konsultation der Kommission zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 58; europäisches KI-Innovationsökosystem; konsolidierter KI-Rechtsakt im ELI; EUR-Lex-Text der Verordnung (EU) 2026/1744; Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission Ares(2025)10569703; EDPS-Seite zur KI-Aufsicht; institutionelle Agenda des EDPS; EDPS-Pressemitteilung zum Jahresbericht 2025.