Summary
- ARIN-2020-5 nennt Kat Hunter und Rob Seastrom als gemeinsame Betreuer. Die Regeln für nachgelagerte IPv4-Kunden verwiesen noch auf RFC 2050, obwohl RFC 7020 es ersetzt hatte. Der Nachfolger enthielt keine konkreten Auslastungsprozentsätze für diese Kundengruppe.
- Die Änderung verweist auf ARIN-Abschnitt 4.3.3: Für neuen Adressraum gilt eine Planung mit 50 % Nutzung binnen 24 Monaten. Vor weiteren Adressen müssen frühere Zuteilungen 80 % Nutzung zeigen. Der Vorstand nahm die Regel im Dezember 2020 an; das heutige NRPM enthält beide Maßstäbe.
Jede zusätzliche IPv4-Adresse kommt aus einem begrenzten Bestand. Ein ISP muss also prüfen, ob ein Kunde den beantragten Raum wirklich benötigt. In der Vorschrift zu diesem Test steckt jedoch eine absurde Wegbeschreibung: Sie schickt den Sachbearbeiter zu RFC 2050. Das wurde durch RFC 7020 ersetzt, und ausgerechnet die nötigen Prozentsätze gingen beim Dokumentwechsel verloren. Eine Messlatte ohne Skala wäre für den Baumarkt ein Reklamationsfall. Kat Hunter und Rob Seastrom sorgten dafür, dass ARIN seine eigene wieder beschriftete.
Die Akte zu ARIN-2020-5 nennt die Abschnitte 4.2.3.4.1 und 4.2.3.6. Beide schickten Leser zu RFC 2050, obwohl RFC 7020 dessen Platz eingenommen hatte und keine Kundenauslastungswerte mehr angab. Ein Verweis auf Technikgeschichte beantwortet die Frage nach der Ausgabe knapper Adressen nicht. Dafür braucht der Anbieter eine aktuelle Regel und prüfbare Angaben seines Kunden.
Die neue Fassung trennt zwei Zeitpunkte. Für neuen Adressraum legt der Kunde seinem ISP einen Nutzungsplan nach ARIN-Abschnitt 4.3.3 vor. Der grundlegende Wert lautet 50 % Nutzung innerhalb von 24 Monaten. Fordert er weitere Adressen an, müssen frühere Weiterzuteilungen oder Umverteilungen 80 % Nutzung belegen. Diese Angaben müssen über SWIP oder einen geeigneten verteilten Dienst verfügbar sein. Die 50 % betreffen eine künftige Planung, die 80 % bereits ausgegebene Blöcke.
Auch der Weg für Kunden mit mehreren Upstream-Anbietern blieb erhalten. Wer mehrere Anbindungen braucht, kann auf dieser Grundlage ein /24 von einem Anbieter begründen. Er nennt die Kontakte seiner übrigen Anbieter und nutzt ein Border-Routing-Protokoll. Der ISP kann die Zuteilung gegenüber ARIN mit den eingeholten Kundendaten oder mit der AS-Nummer des Kunden nachweisen. Eine tatsächliche Netzbeziehung hat damit eine nachprüfbare Spur.
Der ARIN-Vorstand verabschiedete die Änderung am 16. Dezember 2020; umgesetzt wurde sie am 16. März 2021. Das aktuelle NRPM führt den 50-%-Wert in 4.3.3, den 80-%-Nachweis in 4.2.3.4.1 und die Mehrfachanbindung mit /24 in 4.2.3.6. Der Verweis zeigt jetzt auf eine Seite mit einer Skala.
Hunter und Seastrom sind als gemeinsame Betreuer genannt. Ihre Änderung gibt dem Sachbearbeiter zwei klare Fragen an die Hand: Was plant der Kunde mit neuen Adressen, und wie hat er die alten genutzt? Eine historische Fußnote kann wieder Fußnote sein.
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