Summary

  • Nach dem afrikanischen Entwurf dürfte der ITU-Rat technische und organisatorische Änderungen an den Aufgabenregeln seines unabhängigen Management-Beratungsausschusses IMAC genehmigen.
  • Änderungen an Mandat, Befugnissen, Unabhängigkeit oder Zusammensetzung müssten zur Bevollmächtigtenkonferenz. Die Fassung von 2022 leitete Änderungsvorschläge noch ohne diese Vierergrenze zur Genehmigung an den Rat.

Ein Kontrollgremium kann weiter tagen und trotzdem weniger sehen. Dazu braucht niemand sein Namensschild abzuschrauben; eine Änderung in der Aufgabenordnung reicht. Der afrikanische Entwurf zur ITU-Resolution 162 setzt genau an diesem Stift an: Wer darf die Regeln des Beraters neu schreiben?

Die 2022 angenommene Resolution beschreibt IMAC als ständiges Gremium von sechs unabhängigen Fachleuten unter dem ITU-Rat. Es berät zu Prüfung, Finanzen, internen Kontrollen, Risiken und Führung der Organisation. Akten und Mitarbeiter müssen ihm für seine Arbeit zugänglich sein. Geschäftsführung oder Vollzug sind nicht seine Aufgabe. Vorschläge zur Änderung seiner Geschäftsgrundlage gingen bisher an den Rat zur Genehmigung.

Der neue Text behält für den Rat die kleinen Reparaturen. Technische oder organisatorische Änderungen könnte er weiter billigen. Wird aber Mandat, Befugnis, Unabhängigkeit oder Zusammensetzung berührt, müsste die Änderung an die Bevollmächtigtenkonferenz. Diese Trennung steht im Entwurf sowohl bei den Anweisungen an den Rat als auch in der Anlage mit den Aufgabenregeln des Ausschusses.

Das klingt nach Zuständigkeitslehre, trifft aber den Kern der Aufsicht. Der Rat ernennt die Experten und erhält ihre Berichte. Derselbe Rat benötigt einen Weg, Sitzungsabläufe zu pflegen. Bei Regeln über Aktenzugang oder unabhängige Mitgliedschaft stellt sich eine andere Frage: Soll das Organ, das Beratung empfängt, allein über die Reichweite dieser Beratung entscheiden? Der Entwurf beantwortet sie mit einer Überweisung an das breitere Staatentreffen.

Das ITU-Register führt den Zusatz mit Veröffentlichungsdatum 25. Oktober. Im November steht der Vorschlag zur Beratung. Danach wird vor allem die Überschrift künftiger Änderungen wichtig: „organisatorisch“ darf nicht als Abkürzung für eine verkürzte Kontrollbefugnis dienen.

Amtliche Quellen