Zusammenfassung

  • Resolution 201304.175 belegt, dass der AFRINIC-Vorstand im April 2013 Douglas Onyango, Pierre Dandjinou, Tim McGuiness und Mark Elkins in das Nomination Committee für 2013 berief. Sie nennt weder einen Vorsitzenden noch individuelle Aufgaben und dokumentiert keinen genauen Beschlusstag innerhalb des Monats.
  • Artikel 9 der archivierten Satzung von 2012 machte das NomCom zu einem vorgelagerten Auswahlorgan: Es sollte Kandidaturen einholen, Kriterien und Qualifikationen bestimmen, bei Bedarf Gespräche führen, Kandidatenlisten abschließen und die am Wahltag vom Election Committee durchgeführten Abstimmungen allgemein beaufsichtigen.
  • Damit konnte ein vierköpfiges, vom Vorstand bestelltes Gremium beeinflussen, wer überhaupt auf einem späteren internen Mitgliederstimmzettel erschien. Auswahlzugang ist jedoch nicht dasselbe wie die spätere Wahlentscheidung der Mitglieder, und beides ist keine staatliche oder hoheitliche Gewalt.
  • Die Satzung enthielt erkennbare Sicherungen: einen Vorsitzenden und drei weitere Mitglieder, einen öffentlichen Aufruf zu freiwilligen Bewerbungen für das Komitee, bestimmte Ausschlussgründe, Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand sowie mögliche Richtlinien des Vorstands. Der knappe Ernennungsbeschluss beweist aber nicht, wie diese Sicherungen 2013 umgesetzt wurden.
  • Im veröffentlichten Material fehlen unter anderem die Zuordnung des Vorsitzes, Antworten auf den öffentlichen Aufruf, Qualifikations- und Wohnsitzprüfungen, Einwilligungen, Interessenerklärungen, Ausstandsentscheidungen, die maßgebliche Richtlinien- und Kriterienfassung, aggregierte Bewerbungszahlen, Gesprächsunterlagen, Gründe und ein Überprüfungsweg. Das sind Beleglücken, keine Beweise für Fehlverhalten oder für das Fehlen interner Unterlagen.
  • Die verhältnismäßige Antwort ist keine vollständige Offenlegung vertraulicher Bewerbungen. Ein belastbarer, nicht sensibler Prüfpfad könnte Bestellungsgrundlage, Rollenverteilung, Interessenkonfliktverfahren, Kriterienversion, aggregierten Verfahrensfluss, private Mitteilung individueller Gründe und einen begrenzten Überprüfungsweg festhalten.

Vier Namen genügten im April 2013, um einen entscheidenden Abschnitt der AFRINIC-internen Wahlkette personell zu besetzen. In Resolution 201304.175 hielt der Vorstand fest, Douglas Onyango, Pierre Dandjinou, Tim McGuiness und Mark Elkins in das NomCom 2013 zu berufen. Was wie eine kurze Verwaltungsentscheidung aussieht, platzierte die vier nicht an das Ende, sondern an den Anfang eines Auswahlprozesses. Nach Artikel 9 der damaligen Satzung durfte das Komitee Kandidaten suchen, Eignungsmaßstäbe bestimmen, Gespräche führen und die endgültige Kandidatenliste festlegen.

Noch bevor Mitglieder eine Stimme abgeben konnten, lag somit ein Teil der Entscheidung darüber, welche Auswahl sie überhaupt erhalten würden, in den Händen eines kleinen Organs.

Das ist der Kern des Vorgangs — und zugleich seine Grenze. Das NomCom wählte nicht anstelle der Mitglieder. Seine Auswahlbefugnis war innerhalb der privaten Organisationsordnung erheblich, aber nicht grenzenlos. Sie gab dem Komitee keine Herrschaft über afrikanische Staaten, Netze, Betreiber, Routingentscheidungen oder Nummernressourcen. AFRINIC blieb ein privater technischer Buchhalter und Koordinator, kein Staat, Gesetzgeber, Regulierer, Polizeiapparat, Ankläger, Straforgan, Enteigner oder Gericht. Auch ein folgenreiches internes Filter ist keine öffentliche Wahlkommission.

Die Satzung versuchte, diesen Filter zu strukturieren. Das NomCom sollte aus einem Vorsitzenden und drei weiteren, vom Vorstand ernannten qualifizierten und erfahrenen Personen bestehen. Für freiwillige Bewerbungen aus der afrikanischen Internetgemeinschaft war ein öffentlicher Aufruf vorgesehen. Wer selbst für eine Vorstandswahl kandidierte oder in einer Region wohnte, deren Sitz bei einer Wahl zur Erneuerung anstand, war von der NomCom-Mitgliedschaft ausgeschlossen. Das Gremium berichtete an den Vorstand und arbeitete nach Richtlinien, die dieser vorgeben konnte.

Diese Konstruktion verband Fachwissen, Ausschlussregeln und Verantwortungszuordnung; sie verband aber auch Ernennung, Leitlinienkompetenz und Berichtsweg beim selben Vorstand.

Resolution 201304.175 belegt nur einen Ausschnitt dieses Designs: die vier Namen und ihre Berufung in das NomCom 2013. Sie sagt nicht, wer den Vorsitz erhielt. Sie zeigt nicht, wer sich auf den öffentlichen Aufruf meldete, wie Erfahrung bewertet wurde oder ob Kandidatur und Wohnsitz jedes Ernannten geprüft wurden. Sie veröffentlicht keine Zustimmung zur Amtsübernahme, keine Interessenerklärung, keinen Ausstand, keine Richtlinie und keine Rollenverteilung. Sie beweist weder, dass es Bewerbungen oder Gespräche gab, noch dass es sie nicht gab.

Genau diese Trennung zwischen belegter Entscheidung und unbelegter Durchführung ist für jede faire Bewertung unverzichtbar.

Der stärkste gutgläubige Grund für ein solches Gremium liegt auf der Hand. Eine technische Mitgliederorganisation braucht rechtzeitig geeignete Kandidaturen, konsistente Zulassungsregeln und einen praktikablen Ablauf. Eine kleine, erfahrene Gruppe kann Kandidaten aktiv ansprechen, uneinheitliche Unterlagen vergleichbar machen und sensible Gespräche vertraulich behandeln. Sie kann verhindern, dass eine Wahl mangels geeigneter Auswahl organisatorisch leerläuft. Keine dieser Aufgaben verlangt, Bewerberdaten oder persönliche Gesprächsnotizen öffentlich auszubreiten.

Vertraulichkeit rechtfertigt jedoch nicht, die institutionelle Spur selbst unsichtbar zu lassen. Zwischen der Offenlegung persönlicher Bewerbungsdetails und einem bloßen Vier-Namen-Satz liegt ein breiter Raum. Dort könnten der öffentliche Aufruf, die Bestellungsgrundlage, die Vorsitzzuordnung, die geprüften Ausschlussregeln, ein Verfahren für Interessenkonflikte, die gültige Kriterienfassung, aggregierte Zahlen und ein Überprüfungsweg dokumentiert werden. Solche Angaben würden keine Person verurteilen und keine vertrauliche Bewerbung offenlegen.

Sie würden lediglich zeigen, nach welcher Regel der Zugang zur späteren Mitgliederentscheidung organisiert wurde.

Der Vorgang verdient daher Aufmerksamkeit nicht wegen eines behaupteten Skandals, sondern wegen seiner Lage im Verfahren. Eine Wahl kann frei zwischen den Namen auf einem Stimmzettel entscheiden und dennoch von den Regeln geprägt sein, die zuvor bestimmten, welche Namen dorthin gelangten. Wer den vorgeschalteten Filter untersucht, bestreitet nicht die spätere Rolle der Mitglieder. Er fragt, ob Auswahlbefugnis sichtbar gebunden war.

Für April 2013 ist die Antwort nur teilweise dokumentiert: Die Satzung beschreibt die Architektur, der Beschluss bezeichnet die vier Inhaber des Mandats, doch die öffentliche Spur der konkreten Anwendung bleibt dünn.