Zusammenfassung

  • AFRINICs zweite Konsultation zur geänderten Satzung läuft vom 4. August bis zum 21. August 2026 um 23:59 UTC; der Entwurf ist nicht in Kraft.
  • Artikel 8.2 übernimmt die geltende offene Klausel, nach der das Board vernünftig und nach Treu und Glauben weitere Ereignisse oder Gründe für die Beendigung einer Resource Membership bestimmen kann.
  • Artikel 8.6 würde schriftliche Delegation, fortbestehende Board-Verantwortung, ein veröffentlichtes Verfahren, eine Äußerungsmöglichkeit, einen unparteiischen Rechtsbehelf und ein Entscheidungsregister hinzufügen.
  • Die Begründung erklärt zugleich, dass ein unabhängiges externes Rechtsgutachten zur Befugnis des Boards, Mitgliedschaften zu beenden, noch erwartet wird.
  • Unabhängigkeit und Besetzung der Rechtsmittelinstanz, feste Fristen, automatische Aussetzung, Wiederherstellung und eine Veröffentlichungsfrist fehlen.

Mehr Kontrolle auf dem Papier, aber kein veröffentlichtes Mandat

Artikel 8.6 macht den Weg der Entscheidung erstmals ausdrücklich nachvollziehbar. Überträgt das Board die Befugnis zur Suspendierung oder Beendigung einer Resource oder Associate Membership an den CEO oder einen anderen leitenden Mitarbeiter, muss diese Übertragung schriftlich erfolgen. Die Beendigung einer Registered Membership dürfte nicht delegiert werden.

Das Board würde Grenzen, Bedingungen, Verfahren, Berichtspflichten und Aufsicht festlegen. Der Beauftragte müsste in vom Board bestimmten Abständen über alle Entscheidungen berichten. Trotz Delegation bliebe das Board letztverantwortlich für eine rechtmäßige, faire und ordnungsgemäße Ausübung.

Das ist mehr als Dekoration. Die geltende Satzung erlaubt in Artikel 15.4 allgemein die Delegation von Befugnissen, ohne den Kündigungsweg so genau zu ordnen. Ein schriftliches Instrument kann zeigen, wer entscheiden darf und wo seine Grenzen liegen.

Doch der Entwurf verlangt nicht, dieses Instrument vollständig zu veröffentlichen. Auch die Berichtsintervalle bestimmt das Board selbst. Mitglieder könnten deshalb wissen, dass delegiert wurde, ohne sämtliche Bedingungen, Aufsichtsmaßstäbe oder Änderungen prüfen zu können. Die Machtkette wird beschriftet, aber nicht vollständig offengelegt.

Der weiteste Grund ist bereits geltendes Satzungsrecht

Der Entwurf schafft die offene Kündigungsklausel nicht neu. Schon Artikel 8.2(e) der geltenden Satzung nennt ein sonstiges Ereignis oder sonstige Gründe, die das Board von Zeit zu Zeit vernünftig und nach Treu und Glauben bestimmt. Auch der Verlust von Aufnahme- oder Richtlinienvoraussetzungen, Verstöße gegen Satzung oder Board-Regeln und drei Monate offene Beträge stehen bereits im heutigen Text.

Artikel 8.5 verlangt schon jetzt die Rückgabe zugeteilter Ressourcen nach Beendigung. Der Entwurf verbindet diese Folge ausdrücklich mit dem Registration Services Agreement. Daher muss bei einem konkreten Mitglied das tatsächlich unterzeichnete RSA geprüft werden. AFRINICs Mitgliederhinweis nennt RSA und Satzung als Rechtsgrundlagen; das POA-Startpaket von NRS empfiehlt die Prüfung von Auslösern, Abhilfe und Kontinuitätsfristen. Ein ungeprüftes öffentliches Formular ist kein Universalvertrag.

Es wäre falsch, den Entwurf als neue Entziehungsmacht darzustellen. Ebenso falsch wäre die Behauptung, er schaffe bereits Rechtssicherheit. Die eigene Artikel-8-Begründung sagt, dass eine unabhängige externe Stellungnahme zur Kündigungsbefugnis des Boards noch aussteht und nach Eingang eingearbeitet wird.

Ein Register nach der Wirkung

AFRINIC müsste Gründe, Verfahrensschritte und Entscheidungsträger veröffentlichen. Vorgesehen sind Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme, „soweit anwendbar“, sowie ein faires, unparteiisches und zeitnahes Rechtsmittel. Ein Register soll Mitglied, Wirksamkeitsdatum, Rechtsgrundlage und knappe Gründe nennen; Recht, Gerichtsanordnungen, Vertraulichkeit und Datenschutz bleiben geschützt.

Diese Sicherungen verdienen Anerkennung. Sie schaffen eine überprüfbare Spur, wo der heutige Text weitgehend schweigt. Der Entwurf legt jedoch nicht fest, wann Mitteilung und Antwort entfallen dürfen. „Zeitnah“ ist keine Tageszahl. Und „so bald wie vernünftigerweise durchführbar“ setzt dem Register keine feste Frist.

Quellen

Weiterführende Lektüre