Zusammenfassung
- Artikel 29 des EU Data Act verbietet Wechselgebühren ab 12. Januar 2027, einschließlich Gebühren für den Datenausgang. Während der Übergangszeit dürfen reduzierte, unmittelbar mit dem Wechsel verbundene Kosten weitergegeben werden.
- Das Verbot senkt eine Preisschranke. Es überträgt keine Daten, baut keine Anwendungen um und organisiert weder den Vertrag noch die Aufrechterhaltung des Dienstes.
Eine Zeile weniger auf der Rechnung
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/2854 ihren Kunden keine Wechselgebühren für den Wechselprozess berechnen. Dazu zählt der Datenausgang: die Übertragung aus dem bisherigen Dienst.
Bis dahin gilt die Übergangsphase vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027. In dieser Zeit sind reduzierte Gebühren erlaubt, begrenzt auf Kosten, die unmittelbar mit dem konkreten Wechsel verbunden sind. Der Data Act gilt seit September 2025; im Januar 2027 erreicht das Gebührenverbot seine letzte Stufe.
Eine Wechselgebühr ist nicht jede Vertragszahlung. Artikel 29 behandelt die laufenden Standardentgelte und Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung getrennt und verlangt, dass Interessenten darüber vor Vertragsschluss klar informiert werden. Erwägungsgrund 89 lässt außerdem bezahlte Unterstützung durch Dritte und befristete Verträge mit angemessenen Kündigungsstrafen nach geltendem Recht zu. Wer nur den Posten „Egress“ aus dem Etat streicht, hat eine Tabelle bereinigt, keinen Ausstieg vorbereitet.
Migration passt nicht in eine Rechnungszeile
Ein Umzug betrifft Daten, Anwendungsabhängigkeiten, Identitäten und Zugriffsrechte, Protokolle, Netzwerkwege, Sicherheit, Tests und die Vorbereitung des Zielsystems. Das Gesetz schreibt Pflichten vor; es liefert weder einen Einheitspreis für Migration noch das Versprechen, dass jede Arbeitslast unverändert weiterläuft.
Artikel 25 verlangt, Wechselrechte und Anbieterpflichten schriftlich zu vereinbaren. Der reguläre Übergangszeitraum darf höchstens 30 Kalendertage nach Ende der maximalen Kündigungsfrist umfassen; währenddessen läuft der Servicevertrag weiter. Danach muss der Kunde mindestens weitere 30 Kalendertage zur Datenrückholung erhalten. Ist der 30-Tage-Zeitraum technisch nicht machbar, muss der Anbieter innerhalb von 14 Arbeitstagen informieren, den Grund darlegen und eine Alternative von höchstens sieben Monaten nennen. Währenddessen bleibt die Kontinuität des Dienstes zu sichern.
Kündigung, Export, Transfer, Prüfung, Umschaltung und Rückholung sind Arbeitsschritte. Ein Vertrag kann die Uhr stellen. Er benennt weder die Zielplattform noch das Team, das rechtzeitig schaltet.
Der Export hat Grenzen
Exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte umfassen Ein- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die durch die Nutzung des Dienstes entstehen. Ausgenommen sind Daten, die durch Rechte des Anbieters oder eines Dritten geschützt sind, sowie Geschäftsgeheimnisse. Für jede Anwendung und jeden Managed Service braucht die Geschäftsleitung eine Bestandsaufnahme entlang dieser Grenze.
Funktionale Gleichwertigkeit bedeutet keine Kopie des gesamten Angebots. Bei Infrastruktur, auf der der Anbieter keine Betriebssysteme, Software oder Anwendungen bereitstellt, verlangt Artikel 30 angemessene Maßnahmen für materiell vergleichbare Ergebnisse bei gemeinsamen Funktionen und gleichen Eingaben, wenn der Kunde zu einem Dienst desselben Typs wechselt. Eine identische Alternative für jede Architektur verspricht die Vorschrift nicht. Für Plattform- und Softwaredienste beschreibt die Kommission offene Schnittstellen und Exporte in gängigen maschinenlesbaren Formaten.
Die Tür gehört in den Vertrag und in die Probe
Die Europäische Kommission veröffentlichte im November 2025 freiwillige, unverbindliche Standardvertragsklauseln für Cloud-Wechsel: „Switching & Exit“, „Termination“ und „Security & Business Continuity“. Sie taugen als Material für die Vertragsprüfung. Die Muster sind weder Pflicht noch Migrationsteam.
Vor Abschluss oder Verlängerung sollte der Einkauf Exportumfang und Formate, Kündigungsfristen, Hilfspflichten, Kontinuität, Abruffrist, verbleibende Serviceentgelte und Kündigungsstrafen prüfen. Die Technik sollte einen echten Export und Re-Import testen. Die Finanzplanung trennt Wechselgebühr, laufenden Dienst, Kündigungskosten und kundenseitige Migrationsarbeit.
Die Tür öffnet sich; der Umzug erledigt sich nicht selbst. Jemand muss entscheiden, was mitkommt, was am Ziel neu entsteht und wer den Betrieb währenddessen schützt.
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