Zusammenfassung

  • Das National Bureau of Standards verbreitete 1981 einen Entwurf für computergestützte Nachrichten als RFC 806 und erließ am 27. Januar 1983 FIPS Publication 98. RFC 841 brachte den endgültigen Text in die ARPA-Forschungsgemeinschaft. Schon die Vorbemerkung stellt klar, dass die Veröffentlichung als RFC ihn nicht zum Standard des ARPA-Internets machte.
  • FIPS 98 verlangte ein gemeinsames Nachrichtenformat an der Schnittstelle zwischen erfassten Nachrichtensystemen des Bundes. Interne Speicherung, Darstellung und Übertragungswege blieben den Systemen überlassen. Für neue Eigenentwicklungen galt eine Frist von zwölf Monaten, für betroffene Bestellungen eine von 24 Monaten; über Ausnahmegenehmigungen entschied der Handelsminister.

Auf einem Schreibtisch liegt eine Bestellung, auf dem anderen ein Bibliothekskatalog. Daneben: zweimal derselbe dicke Standard. Wer die Szene nur flüchtig sieht, könnte glauben, ein RFC-Eintrag mache aus einem Beschaffungsbeschluss eine allgemeine Internetregel. Der Bibliothekar darf den Band jedoch so oft vervielfältigen, wie er will: Er kann keine Bundesbehörde von einer Einkaufsvorschrift entbinden. Genau diese Trennung hat das Dokument selbst sorgfältig markiert.

Für die Forschenden hatte der frei zugängliche Text einen handfesten Nutzen. Sie konnten Felddefinitionen vergleichen, Schnittstellen ausprobieren und einen möglichen Übersetzer zwischen ungleichen Systemen planen. RFC 806 zeigte den früheren Entwurf; RFC 841 lieferte die beschlossene Fassung. Die Vorbemerkung erläuterte, weshalb eine Bundesnorm auf diesem Forschungsweg erschien, und hielt die Zuständigkeit sauber fest. Ein RFC-Regalplatz verteilte die technische Beschreibung; die Bundesnorm bestimmte, welche Beschaffung unter sie fiel.

Auch technisch war der gemeinsame Nenner bewusst klein. Die Norm betraf das Format einer Nachricht beim Übergang zwischen computergestützten Nachrichtensystemen, kurz CBMS. Das absendende System übersetzte an seinem Ausgang in ein gemeinsames Format; das empfangende las die vorgeschriebenen Felder und konnte anschließend intern wieder anders arbeiten. Wie Daten gespeichert, Dienste angeboten oder Bildschirme gestaltet wurden, blieb offen. Die Übertragung sollte die formatierte Nachricht unverändert befördern; Umschlag- und Steuerinformationen der Übertragung gehörten nicht zu dieser Formatregel.

Eine gemeinsame Sprache an der Tür verlangte keinen einheitlichen Grundriss hinter der Tür.

Die Offenheit passte zur Wirklichkeit der Adressaten. Eine Nachricht konnte an eine Person, eine Funktion in einer Organisation oder einen Softwareprozess gehen. War das Ziel gerade nicht erreichbar, ließ sich die Nachricht zwischenlagern. Für herstellereigene Erweiterungen gab es Platz. Die beteiligten Maschinen durften verschieden bleiben, solange sie die vereinbarte Form am Übergabepunkt beherrschten. Bei einem zu weit gefassten Standard hätte die Regierung bald auch noch die Farbe jedes Aktenordners bestimmen müssen.

Der Beschaffungskalender war dagegen präzise. FIPS 98 richtete sich an Bundesstellen, die vernetzte CBMS beschafften oder nutzten. Für alleinstehende Systeme galt eine andere Lage; Netze ausschließlich für Forschung in Informatik oder Kommunikation waren ausgenommen. Kam ein neuer Knoten zu einem bestehenden Netz hinzu, konnten alte Knoten nachgerüstet oder über einen Übersetzer angebunden werden. Betroffene Geräte und Dienstleistungen, die 24 Monate nach Erlass bestellt wurden, mussten die Norm erfüllen. Bei neuer Eigenentwicklung eines CBMS setzte der Maßstab zwölf Monate nach Erlass an.

Behördenleitungen konnten wegen belegbarer Kosten- oder Leistungsvorteile eine Ausnahme beantragen. Der Handelsminister musste sie genehmigen, bevor abgewichen wurde. Das sind Entscheidungen der Bundesverwaltung, keine Befugnisse eines RFC-Archivs.

Die Übersetzerklausel machte den Unterschied für alte Netze unmittelbar spürbar. Eine Behörde konnte abwägen, ob sie viele bestehende Knoten umbaut oder den Wechsel an einem Übergang erledigt. Das gemeinsame Format blieb Pflicht am Rand; Aufwand und Reihenfolge der Umstellung hingen vom Bestand ab. So wurde aus einer abstrakten Formatregel eine konkrete Entscheidung über Budget, Technik und den nächsten Bestelltermin.