Summary

  • Neuseelands Co-Location-Regel von 2001 zielte auf Mobilfunkanbieter, denen die Masten gehörten. Die Commerce Commission sagt, dass die heutige Definition die spezialisierten TowerCos als Eigentümer nicht erfasst.
  • Die Kommission empfiehlt, den Dienst aus Schedule 1 des Gesetzes zu streichen. Entscheiden muss der Minister; der Zugang läuft derzeit über kommerzielle Verträge.

Der Eigentümer wechselte. Die gesetzliche Adresse blieb.

Der Telecommunications Act von 2001 nahm die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkstandorten in Schedule 1 auf. Ein Netzbetreiber durfte dort Anlagen auf einem Mast installieren, den ein anderer Betreiber besaß, verwaltete oder mietete. Als Access Provider galt jede Person, die ein Mobilfunknetz betreibt. Damals gehörten Netz und Mast häufig zum selben Unternehmen.

Die Kommission schreibt der Regel zu, den Markteintritt von 2degrees 2009 und spätere Netzausbauten unterstützt zu haben. Danach wechselte die Eigentumsstruktur. Laut Abschlussbericht verkauften Spark, One NZ und 2degrees ihre passive Mastinfrastruktur zwischen 2022 und 2023. Connexa und Fortysouth wurden zu den spezialisierten Eigentümern, die der Bericht nennt.

Diese Unternehmen besitzen die Standorte, betreiben aber keine Mobilfunknetze. Die gesetzliche Definition erreicht sie deshalb nicht. Im Abschlussbericht trennt die Kommission zwei Dinge: Co-Location als laufende Praxis und den regulierten Dienst, der noch im Gesetz steht. Die Praxis geht weiter. Der gelistete Dienst gelte inzwischen für keinen Eigentümer mehr, so die Kommission.

Der Brief vom 27. Oktober an den Minister empfiehlt daher die Streichung aus Schedule 1. Die Entscheidung liegt beim Minister für Medien und Kommunikation. Die offizielle Untersuchungsseite bestätigt die Übergabe des Abschlussberichts an diesem Tag. Bis der Minister das Gesetz ändert, bleibt der Dienst in Schedule 1 verzeichnet.

Die wirtschaftliche Begründung der Kommission ist knapp: Jeder zusätzliche Mieter macht einen Mast für die TowerCo ertragreicher. Seit den Verkäufen hätten die Betreiber den Zugang ohne regulatorischen Eingriff kommerziell ausgehandelt. Die Kommission meldet keine erheblichen Zugangshürden. In diesem Verfahren habe auch kein Nicht-Netzbetreiber berichtet, dass ihm der Zugang zu einem TowerCo-Standort verweigert wurde.

Der Einwand richtet sich auf den nächsten Markteintritt. TUANZ warnte, langfristige Verträge könnten Kapazität reservieren, Zugänge verzögern oder etablierte Anbieter bei Preis und anderen Bedingungen bevorzugen. Die Kommission hält dagegen: Die bestehende Regel erfasst keine TowerCos und regelt weder Kapazitätsreservierungen noch Belegungsquoten. Sie beizubehalten, würde diese Punkte nicht lösen. Eine Regel für die heutigen Eigentümer bräuchte ein eigenes Verfahren und einen neuen Zuschnitt.

Was nun geschieht

Mit der Übergabe des Berichts ändert sich das Gesetz nicht. Der Minister kann die Empfehlung annehmen oder ablehnen. Bei Annahme verschwindet aus Schedule 1 eine Vorschrift, die nach Einschätzung der Kommission praktisch bereits leerläuft. Den Zugang zu den Standorten ordnen weiterhin kommerzielle Verträge.

Quellen

Abschlussbericht der Commerce Commission · Brief an den Minister · Untersuchungsakte · Telecommunications Act, Schedule 1