Zusammenfassung

  • Die RCC-Mitgliedstaaten schlagen höchstens zwei Amtszeiten pro Person über die fünf gewählten ITU-Führungsämter hinweg vor, auch bei einem Wechsel des Amtes.
  • Die neue Grenze und eine Pflicht zu unbezahltem Sonderurlaub für kandidierende ITU-Beschäftigte sollen erst für neu gewählte Kandidaten ab 2030 gelten. Die Gewinner von 2026 wären ausgenommen.

Bei der ITU kann derzeit nach zwei Amtszeiten in einem gewählten Spitzenamt ein anderes Amt folgen. Das ist keine Vermutung über einzelne Kandidaten, sondern steht in der Wahlerläuterung der Organisation: höchstens zwei vierjährige Amtszeiten je Amt, keine Beschränkung für die Bewerbung um ein anderes gewähltes Amt. Die RCC-Staaten schlagen in Addendum 30 zu PP‑26-Dokument 94 vor, die Zählung an die Person zu binden. Eine Zeit als Direktor eines Büros würde bei einer späteren Wahl zum stellvertretenden Generalsekretär mitzählen.

Erfasst wären der Generalsekretär, sein Stellvertreter und die Direktoren der drei Fachbüros. Die zwölf Mitglieder des Radio Regulations Board und die 48 Staaten im ITU-Rat gehören nicht zu dieser Grenze. Die Antragsteller erhoffen sich häufigeren Führungswechsel und bessere Chancen für Bewerbungen aus Entwicklungsländern. Für die nächste Wahl sehen sie aber eine große Ausnahme vor.

Die ersten drei operativen Bestimmungen sollen für neue Kandidaten gelten, die bei der Konferenz 2030 oder später gewählt werden. Wer vor 2030 erstmals in ein solches Amt gewählt wurde, ist ausdrücklich ausgenommen. Das umfasst die neuen Gewinner der Wahl in Doha im November 2026. Die bestehende Grenze von zwei Amtszeiten pro Amt bleibt für sie maßgeblich; die neue Gesamtgrenze über verschiedene Ämter würde sie nicht erfassen. Für einen Neuling der Wahl 2030 wäre dieselbe Karriere enger.

Auch die vorgeschlagene Wahlkampfregel wird verschoben. Ein ITU-Mitarbeiter, dessen Heimatstaat ihn für eines der fünf Ämter nominiert, müsste ab der Nominierung unbezahlten Sonderurlaub nehmen oder seine internationalen Aufgaben aufgeben. So sollen Verwaltungsmittel aus dem Wahlkampf herausgehalten werden. Der Entwurf beschuldigt keine benannte Person. Die offiziellen PP‑26-Wahlregeln setzten den Nominierungsschluss auf den 12. Oktober; das Addendum wurde am 31. Oktober veröffentlicht, und die Abstimmung beginnt am 12. November. Diese neue Pflicht beträfe also einen späteren Wahlgang.

Ein Übergang kann bestehende Erwartungen schützen. Hier schützt er auch die gesamte Gruppe, die erst in diesem Monat ein Spitzenamt gewinnt. Wenn die Delegationen den Text annehmen, wählen sie damit den Zeitpunkt, ab dem die versprochene Rotation tatsächlich eine Karriere begrenzt. Der Vorschlag ist noch kein geltendes ITU-Recht; entscheidend wird die verabschiedete Fassung.