Zusammenfassung

  • AFPUB-2016-V4-001-DRAFT-01 schlug einen neuen Knappheitstausch vor: In Phase 1 sollte der Höchstbetrag pro Zuteilung von dem durch die Autoren beschriebenen bisherigen /13 auf /15 fallen. Der Wechsel in Phase 2 sollte eintreten, sobald nicht mehr als ein /11 des nicht reservierten Raums aus dem Final /8 übrig war.
  • Der Entwurf verband weitere IPv4-Anträge mit einer Auslastung von mindestens 90 Prozent aller früheren AFRINIC-Zuteilungen oder -Zuweisungen und mit dem Besitz oder gleichzeitigen Antrag von IPv6-Ressourcen. Für den ersten Antrag eines neuen LIR oder Endnutzers galt die Auslastungsvoraussetzung nicht.
  • Für Phase 2 waren getrennte Zugänge vorgesehen: ein /16 für kritische Internetinfrastruktur, ein /14 für neue LIRs und Endnutzer ohne früheren AFRINIC-IPv4-Bestand sowie ein /13 aus dem Final /8 für unvorhergesehene künftige Nutzungen. Diese Größen beschreiben Kapazitäten, nicht die Zahl späterer Empfänger oder tatsächlicher Vergaben.
  • Der stärkste Einwand gegen die Architektur liegt nicht darin, dass eine private Registrierungsstelle einen knappen Bestand rationiert. Er liegt in der fehlenden vollständigen Bestandsgeometrie. Draft 1 legte weder die genauen Präfixe offen noch bewies er, dass sämtliche Reserven voneinander getrennt waren. Deshalb lässt sich kein eindeutiger frei verfügbarer Rest errechnen.
  • AFRINIC konnte als private technische Buchführungs- und Koordinationsstelle transparente Antragsregeln führen. Daraus entstanden jedoch weder Eigentum am Adressraum noch Souveränität, regulatorische Zuständigkeit, Polizei-, Straf-, Enteignungs- oder Rechtsprechungsgewalt. Eine Mailingliste und die Sprache von „Community“ verwandelten Verwaltung nicht in öffentliche Herrschaft.

Ein Knappheitstausch in drei Präfixen

Draft 1 begann nicht mit einer abstrakten Debatte über Internetverwaltung. Sein eigentlicher Gegenstand war ein Tauschgeschäft unter Knappheit. Nach der vom Entwurf selbst gegebenen Beschreibung erlaubte die bestehende Soft-Landing-Regel in Phase 1 höchstens ein /13. Der neue Vorschlag wollte dieses Höchstmaß auf /15 senken. Ein /13 umfasst 524.288 IPv4-Adressen, ein /15 131.072. Die größte einzelne Zuteilung wäre damit auf ein Viertel der zuvor beschriebenen Obergrenze gefallen. Das war keine kosmetische Änderung. Sie verteilte den letzten Bestand über mehr mögliche Entscheidungszeitpunkte und zwang große Nachfrager dazu, gegebenenfalls häufiger wiederzukommen.

Der zweite wichtige Präfix war das /11. Phase 1 sollte so lange laufen, bis nicht mehr als ein /11 des nicht reservierten Raums aus dem Final /8 verblieb. Ein /11 umfasst 2.097.152 Adressen. Diese Zahl bezeichnete den vorgesehenen Phasenübergang, nicht automatisch einen vollständig offenen Topf und auch nicht die Summe aller später genannten Reserven. Der Wortlaut knüpfte den Übergang ausdrücklich an den nicht reservierten Teil des Final /8. Wer die Regel anwenden wollte, musste deshalb wissen, welcher Raum als reserviert galt, wie der aktuelle Bestand ermittelt wurde und zu welchem Zeitpunkt die Schwelle überschritten war.

Der dritte Präfix war das /13 für unvorhergesehene künftige Nutzungen. Dieser Block sollte aus dem Final /8 kommen. Er ist besonders aufschlussreich, weil er die Vorsicht des Entwurfs und seine dokumentarische Schwäche zugleich zeigt. Ein /13 als zurückgehaltene Option kann sinnvoll sein, wenn heute niemand seriös alle späteren technischen Bedürfnisse kennt. Doch Draft 1 zeichnete nicht die genaue Beziehung zwischen diesem Kontingent und dem /11, das den Übergang beziehungsweise die späte Bestandslage beschrieb. Man darf daher nicht so tun, als lägen das Infrastruktur-/16, das Einsteiger-/14 und das Vorsorge-/13 alle in demselben /11 und ließen sich schlicht davon abziehen. Diese Rechnung wäre präzise im Auftreten und unbelegt in der Sache.

Damit stand schon im Kern des Vorschlags eine doppelte Forderung. Einerseits sollte AFRINIC feinere Grenzen setzen, damit der verbleibende Raum nicht in wenigen großen Schritten verschwand. Andererseits musste die Registrierungsstelle gerade wegen dieser feineren Grenzen einen nachprüfbaren Bestand führen. Je stärker Zugang in einzelne Kanäle gegliedert wird, desto weniger genügt die Aussage, bestimmte Reserven existierten. Betreiber müssen erkennen können, welcher Antrag welchem Kanal zugeordnet wird, welcher Saldo danach verbleibt und ob dieselben Adressen versehentlich oder absichtlich in mehreren Erzählungen auftauchen.

Zwei Daten und nur ein historischer Gegenstand

Der belegte Vorgang ist eng. Die Detailansicht des Entwurfs nennt den 4. Februar 2016 als Einreichungsdatum. Die Revisionsgeschichte von Draft 1 und die archivierten AFRINIC-Übersichten nennen den 9. Februar 2016 als Tag, an dem Version 1 an die RPD-Mailingliste gestellt wurde. Diese Daten beschreiben verschiedene Schritte und dürfen nicht zusammengezogen werden. Aus der Einreichung folgt nicht, dass der Text am selben Tag öffentlich diskutiert wurde; aus der Veröffentlichung folgt nicht, dass er angenommen oder umgesetzt wurde.

Der offizielle Eintrag bezeichnete das Dokument als AFPUB-2016-V4-001-DRAFT-01, Version 1.0, mit dem Status „Under Discussion“. Es sollte AFPUB-2010-v4-005 ändern und nichts für obsolet erklären. Als Autoren waren Omo Oaiya von WACREN, Joe Kimaili von Ubuntunet Alliance und Alain P. Aina von TRS genannt. Diese Angaben belegen Urheberschaft und institutionelle Zuordnung. Sie belegen weder, welcher Autor welche einzelne Klausel bevorzugte, noch ein späteres persönliches Urteil über den Vorschlag.

Mehr historisches Gewicht trägt die überlieferte Akte nicht. Sie zeigt einen ersten veröffentlichten Entwurf und den Text seines Vorschlags. Sie zeigt keinen tatsächlichen Antrag, keine Zuteilung, keine Ablehnung, keine Verzögerung und keinen Entzug. Sie beweist auch keinen späteren Status. Gerade diese Beschränkung ist analytisch produktiv: Draft 1 kann als Architekturentwurf untersucht werden, ohne ihm die Autorität oder die praktischen Folgen eines geltenden Regelwerks zuzuschreiben. Die Frage lautet nicht, was später geschah, sondern welchen Zugangstausch der Text am 9.

Februar 2016 zur Diskussion stellte und ob ein Betreiber ihn aus den veröffentlichten Regeln hätte nachvollziehen können.

Der alte Maßstab – nach Darstellung der Autoren

Draft 1 erklärte sein Vorhaben vor dem Hintergrund der bestehenden Soft-Landing-Regel, die der AFRINIC-Vorstand nach seiner Darstellung am 11. November 2011 ratifiziert hatte. Diese Rückschau ist als Darstellung der Verfasser zu behandeln, nicht als eigenständige vollständige Rekonstruktion des älteren Regelwerks. Danach kannte der alte Maßstab zwei Erschöpfungsphasen. In Phase 1 lag das Maximum bei /13; in Phase 2 lag das Maximum bei /22 und das Minimum bei /24. Zwischen bereits bestehenden und neuen LIRs oder Endnutzern wurde demnach nicht unterschieden. Eine Bedingung zur IPv6-Bereitstellung gab es nach dieser Beschreibung ebenfalls nicht.

Gegen diesen Ausgangspunkt setzte Draft 1 vier Eingriffe. Erstens sollte die Phase-1-Obergrenze sinken. Zweitens sollten Antragsteller für IPv4 während der Erschöpfungszeit auch über IPv6-Ressourcen verfügen, sie gleichzeitig beantragen oder sie von einem vorgelagerten Anbieter erhalten. Drittens sollte Raum für kritische Infrastruktur und Erstantragsteller ausdrücklich reserviert werden. Viertens sollte eine ausdrückliche Mindestgröße entfallen.

Jeder dieser Eingriffe richtete sich gegen eine andere Form des frühen Verbrauchs: sehr große Einzelzuteilungen, wiederholte Nachfrage ohne weitgehende Nutzung des vorhandenen Bestands, vollständige Verdrängung späterer Einsteiger und fehlende Flexibilität bei kleinen Bedarfen.

Zusammen ergab sich keine bloße Sparmaßnahme, sondern eine Neuordnung der Chancen. Bestehende Akteure durften in Phase 1 nach dem Text wiederholt anfragen, mussten aber die kleinere Obergrenze und die Belege für vorangegangene Nutzung akzeptieren. Neue Akteure erhielten eine Ausnahme von einem Nachweis, den sie logisch noch nicht führen konnten, und später einen eigenen Reservekanal. Betreiber gemeinsamer Infrastruktur bekamen einen gesonderten Zugriff mit eigenen Grenzen. Unbestimmte künftige Interessen erhielten sogar einen Block, bevor ihre Identität oder ihr Bedarf feststand.

Die Verteilungsfrage lautete somit nicht allein „Wie viele Adressen bleiben?“, sondern „Welche Art von Antrag darf welchen Teil des verbleibenden Bestands erreichen?“

Diese Frage ist für einen privaten Koordinator legitim, solange sie als begrenzte Regel für den Zugang zu einem geführten Bestand erscheint. Sie wird problematisch, sobald Begriffe wie Region, Gemeinschaft oder bestes Interesse den Eindruck erwecken, die Stelle verfüge über ein politisches Mandat, das über ihre Buchführungs- und Vertragsbeziehungen hinausgeht. Draft 1 lässt sich deshalb am besten auf zwei Ebenen lesen: als ökonomische Rationierungsarchitektur und als institutioneller Test dafür, wie weit eine Registrierungsregel gehen darf, ohne sich in öffentliche Herrschaft umzudeuten.