Zusammenfassung
- Resolution 202202.676 verlängerte am 2. März 2022 die Amtszeit des Inhabers von Sitz 6 für Ostafrika um genau ein Jahr; Benjamin Eshun stellte den Antrag, Habib Youssef unterstützte ihn, fünf Vorstandsmitglieder stimmten dafür und drei dagegen.
- Die stärkste sachliche Begründung war nicht belanglos: Artikel 13.5 sah für gewählte Direktoren drei Jahre vor, während eine frühere Entscheidung Sitz 6 nur zwei Jahre zugeteilt hatte; zudem wurde vor einem möglichen Kontinuitäts- und Quorumrisiko bei zu vielen gleichzeitigen Wahlen gewarnt.
- Der Eingriff war dennoch keine bloße Korrektur eines Kalenders. Der Wahltermin bestimmt, wann Mitglieder einen Amtsinhaber ersetzen können und wer in der Zwischenzeit an weiteren Vorstandsentscheidungen teilnimmt.
- Der Vorstand verlängerte zuerst die konkrete Amtszeit und verwies den allgemeinen Regelkonflikt erst danach gesondert an das Governance Committee. Die veröffentlichten Unterlagen enthalten weder den Wortlaut der zwei erwähnten Rechtsgutachten noch eine Mitgliederentscheidung, eine vollständige Alternativenprüfung oder eine spätere gerichtliche Beurteilung dieser Resolution.
- Die robustere Lösung wäre eine transparente Regelreparatur vor der personenbezogenen Wirkung gewesen oder, falls Kontinuität sofort geschützt werden musste, eine möglichst kurze, automatisch auslaufende und von den Mitgliedern bestätigungspflichtige Übergangsbrücke.
Ein Jahr, das die Machtverteilung veränderte
Der entscheidende Moment war ein namentlicher Aufruf. Abdalla Omari, Benjamin Eshun, Habib Youssef, Silvio Almada und S. Moonesamy stimmten für Resolution 202202.676. Oluwaseun Ojedeji, Adewale Adedokun und Eddy Kayihura stimmten dagegen. Fünf zu drei: Damit fügte der Vorstand der Amtszeit des Inhabers von Sitz 6, der Ostafrika zugeordnet war, ein weiteres Jahr hinzu. Eshun hatte den Beschluss vorgeschlagen, Youssef ihn unterstützt. Die knappe operative Aussage war leicht verständlich. Artikel 13.5 der Satzung gebe einem gewählten Direktor eine Amtszeit von drei Jahren; Resolution 202009.568 vom 21.
September 2020 habe Sitz 6 dagegen eine Amtszeit von zwei Jahren zugewiesen; deshalb werde der Amtsinhaber um ein zusätzliches Jahr verlängert.
Die offizielle Nummer lautet Resolution 202202.676. Die Board-Seite ordnet den Beschluss dem Februar zu, während das Protokoll seine Annahme in der Fortsetzungssitzung vom 2. März festhält. Diese ungewöhnliche Kombination aus Nummerierung und Sitzungstag ändert nichts am Gegenstand. Sie macht nur deutlich, weshalb die präzise Bezeichnung wichtiger ist als eine aus dem Märzdatum abgeleitete Nummer.
Auf den ersten Blick scheint der Beschluss eine saubere arithmetische Reparatur zu sein. Drei Jahre waren die allgemeine Regel, zwei Jahre die zuvor festgelegte Dauer dieses Sitzes, also fehlte ein Jahr. Diese Lesart ist die stärkste wohlwollende Erklärung und verdient es, vollständig dargestellt zu werden. Sie wurde zusätzlich von einer Kontinuitätssorge gestützt. In der Debatte wurde befürchtet, dass eine gleichzeitige Wahl einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder nach der Annual General Members' Meeting ein Quorumproblem verursachen könne.
Eine Verlängerung um genau ein Jahr war einfach, sichtbar begrenzt und vermied, andere Sitze zu verkürzen. Sie stellte die in Artikel 13.5 genannte Dreijahresdauer her, ohne aus einem dreijährigen Mandat eines anderen Direktors ein kürzeres zu machen.
Doch ein Wahlkalender zählt nicht nur Monate. Er legt fest, wann Mitglieder eine Person im Amt bestätigen oder ersetzen können. Er bestimmt, wer während des zusätzlichen Jahres im Vorstand sitzt, an Beratungen teilnimmt und über spätere Angelegenheiten abstimmt. Der Beschluss verwandelte deshalb einen ungeklärten Regelkonflikt in ein konkretes Ergebnis zugunsten fortgesetzter Amtsinhaberschaft. Das ist keine Behauptung über eine unlautere Absicht. Es ist die institutionelle Wirkung der gewählten Lösung.
Der Weg dorthin zeigt, dass mehrere Möglichkeiten auf dem Tisch lagen. Am 26. Januar 2022 überprüfte der Vorstand die Wahlrichtlinien und die zur Wahl stehenden Sitze. Der Vorsitzende bat den CEO, weiteren Rechtsrat zur Amtszeit eines Direktors einzuholen. Eine für den 2. Februar geplante Fortsetzung wurde wegen zyklonischer Bedingungen in Mauritius verschoben und fand am 21. Februar statt. Dort ging es um sechs mögliche Wahlen bei der AGMM 2022, die Dauer der einzelnen Sitze und die Folgen von 2021 entstandenen außerordentlichen Vakanzen.
Der CEO erklärte, es gebe eine interne Rechtsauffassung und eine Stellungnahme von C&A Law; beide sähen sechs Wahlen vor. Das veröffentlichte Protokoll gibt jedoch keine der beiden Stellungnahmen wieder. Ein Direktor bezweifelte die Verwertbarkeit des nicht unterzeichneten C&A-Dokuments. Der CEO erwiderte, dessen Herkunft aus einer E-Mail sei nachvollziehbar und C&A habe bestätigt, dass es sich um die endgültige Fassung handle. Der öffentliche Bestand enthält weder den Text noch eine unabhängige Authentifizierung.
Zugleich vermerkt das Protokoll einen Streit darüber, ob sich beide Meinungen inhaltlich unterschieden und ob eine Satzungsänderung nötig sei. Aus dieser Zusammenfassung lässt sich nicht ableiten, welche Auslegung rechtlich richtig war.
Auch eine andere Übergangsgestaltung wurde förmlich versucht. Ein Antrag sah sechs Wahlen vor: drei Sitze mit normalen dreijährigen Amtszeiten, Sitz 4 für ein Jahr sowie die Sitze 5 und 6 für jeweils zwei Jahre. Er scheiterte mit vier zu vier Stimmen. Danach hielt das Protokoll fest, dass eine Satzungsänderung im normalen Verfahren einschließlich einer Konsultation möglich sei. Auch eine Special General Members' Meeting vor der AGMM wurde grundsätzlich erwogen. Die Alternative zur Verlängerung war also nicht zwingend Untätigkeit.
Am 2. März fiel die Reihenfolge anders aus. Zuerst verlängerte Resolution 202202.676 die konkrete Amtszeit. Anschließend beauftragte Resolution 202202.677 gesondert das Governance Committee, eine Satzungsänderung zu erarbeiten und bis Ende April 2022 praktikable Lösungen zu empfehlen. Resolution 202202.678 nahm zudem geänderte Wahlverfahren und -richtlinien an. Für die Bewertung von Sitz 6 ist vor allem die Reihenfolge wichtig: Der personell wirksame Ausgang kam vor der allgemeinen Regelreparatur.
Ojedejis im Protokoll festgehaltene Gegenrede war scharf. Er bezeichnete die Verlängerung als „coup“, als gegen den Rat gerichtet, „arbitrarily“ und „without recourse to members“. Das sind die dokumentierten Einwände eines dissentierenden Direktors, keine Feststellungen dieses Artikels und kein externes Rechtsurteil. Eshun hielt dagegen, die Rechtsauffassungen seien nicht gleich, und verwies auf das Risiko, dass die gleichzeitige Wahl einer Mehrheit später das Quorum beeinträchtigen könne. Ojedeji erwiderte, eine vergleichbare Konstellation habe es schon gegeben, ohne dass später ein Quorumproblem entstanden sei.
Die veröffentlichten Unterlagen prüfen keine der beiden Zukunftsprognosen unabhängig.
Damit bleibt ein enger, aber wichtiger Befund. Die Verlängerung kann zugleich gut gemeint, praktisch und kontrollpolitisch bedeutsam gewesen sein. Eine private, mitgliederbasierte Organisation muss arbeitsfähig bleiben. Sie muss aber auch zeigen können, warum gerade jene Notmaßnahme gewählt wurde, die den Zeitpunkt der nächsten Mitgliederentscheidung verschob. Wo der Kalender darüber entscheidet, wer im Amt bleibt, ist die Reparatur des Kalenders eine Verteilung von Unternehmensmacht.
AFRINIC ist dabei weder ein Staat noch eine Regierung für Afrika. Es ist ein privates, mitgliederbasiertes Regional Internet Registry, ein Registerführer, Dienstleister und Koordinator. Sein enger legitimer Zweck umfasst verlässliche und überprüfbare Nummernressourcen-Datensätze, Eindeutigkeit, Kontaktierbarkeit, Sicherheitskoordination, anerkannte Änderungen und betriebliche Kontinuität. Eine interne Vorstandsabstimmung ist keine Gesetzgebung. Resolution 202202.676 schuf keine hoheitliche, regulatorische, polizeiliche, strafende, konfiskatorische oder öffentlich-rechtlich richterliche Befugnis.
Sie veränderte den Amtszeitplan einer privaten Gesellschaft.
Gerade diese Begrenzung macht die Verfahrensfrage schärfer, nicht schwächer. Die Mitglieder sind die maßgebliche Kontrollinstanz für die Regeln ihrer Organisation. Wenn eine Unstimmigkeit in diesen Regeln den Austauschzeitpunkt eines Direktors berührt, sollte der Eingriff so dünn, nachvollziehbar und umkehrbar wie möglich sein. Ein Jahr klingt kurz. Für einen Vorstand ist es dennoch ein vollständiger zusätzlicher Entscheidungszeitraum.
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