Zusammenfassung

  • Draft 1 schlug vor, die Begründung jedes angenommenen Ressourcenantrags zwei Jahre nach der Annahme zu veröffentlichen. Drei Monate zuvor sollte das Mitglied einen Entwurf einer Zusammenfassung erhalten; ob am Ende die volle Begründung, diese Zusammenfassung oder eine Auswahl einzelner Felder öffentlich werden sollte, blieb ungeklärt.
  • Der Entwurf sah für das Mitglied einen Monat für einen Alternativtext oder einen Antrag auf einjährige Verlängerung vor. AFRINIC sollte binnen eines weiteren Monats entscheiden und Zweifel dem Board vorlegen können, das nach Anhörung des Inhabers innerhalb eines Monats entscheiden sollte.
  • Der stärkste vertretbare Transparenzfall liegt in einem kleinen, vergleichbaren Entscheidungsbeleg: Er kann angewandte Regel, Begründungsklasse, Ausnahme, Korrektur und zeitlichen Ablauf sichtbar machen, ohne Geschäftspläne, Kundenbeziehungen, Prognosen, Topologie oder Sicherheitsunterlagen offenzulegen.
  • Eine private, mitgliedergestützte technische Registrierungsstelle darf nur diejenigen Daten öffentlich machen, deren Veröffentlichung einer bestimmten Registerfunktion dient, notwendig ist und auf das Mindestmaß begrenzt bleibt. Die bloße Erhebung für eine private Entscheidung begründet kein späteres Veröffentlichungsrecht.
  • Die verfügbaren Belege zeigen, dass AFRINIC den Entwurf am 11. Oktober 2021 veröffentlichte. Sie zeigen weder Konsens noch Annahme, Inkrafttreten, Umsetzung, eine konkrete Mitgliederwarnung, eine tatsächliche Offenlegung, eine Verlängerungsentscheidung oder einen Board-Beschluss nach diesem Mechanismus.

Die Uhr lief im Entwurf genauer als die Grenze der Offenlegung

Draft 1 begann mit einem einfachen, folgenreichen Schalter. Ein Antragsteller übergibt AFRINIC eine Begründung, weil er Internetnummernressourcen beantragt. Wird der Antrag angenommen, bleibt diese Begründung nach dem Vorschlag nicht dauerhaft in dem geschützten Entscheidungskontext, in dem sie entstanden ist. Nach zwei Jahren soll sie in Richtung Öffentlichkeit wandern. Die Zeitspanne klingt wie eine Schonfrist. Institutionell ist sie jedoch eine Zweckänderung: Aus Material für eine private Registerentscheidung soll Material für ein öffentliches Publikum werden.

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht allein, ob zwei Jahre lang oder kurz sind. Sie lautet, was genau diesen Kontextwechsel vollzieht, warum es öffentlich werden muss und welche Teile gerade nicht mitwandern dürfen.

Der vorgeschlagene Ablauf war detailliert genug, um Fristen zu erzeugen. Drei Monate vor der vorgesehenen Veröffentlichung sollte das Ressourcenmitglied gewarnt werden. Mit der Warnung sollte es einen Entwurf einer Zusammenfassung des zu veröffentlichenden Materials erhalten. Innerhalb eines Monats konnte es alternativen Text anbieten oder eine Verlängerung um ein Jahr beantragen, falls patentbezogene oder ähnlich einmalig sensible Informationen über einen Dienst dem Unternehmen durch Offenlegung schaden könnten. AFRINIC sollte wiederum einen Monat Zeit haben, den Vertraulichkeitsfall anzunehmen.

Bei Zweifeln konnte die Angelegenheit an das Board gehen. Dieses sollte den Ressourceninhaber anhören und innerhalb eines weiteren Monats entscheiden.

Für Ressourcen, die schon länger als zwei Jahre zugeteilt oder zugewiesen waren, sah der Entwurf eine chronologische Warnfolge vor. Diese Reihenfolge sollte die Bearbeitung von Einwänden gegen die Offenlegung so verteilen, dass nach der Behauptung des Vorschlags kein zusätzliches Personal nötig wäre. Eine Zahl zur erwarteten Menge, zur Bearbeitungsdauer, zur Streitquote oder zum Aufwand enthielt Draft 1 jedoch nicht. Die Annahme über ausreichende Kapazität blieb damit eine Annahme des Vorschlags. Sie ist nicht mit einem beobachteten Arbeitsablauf zu verwechseln.

Gerade weil die Fristen so sichtbar sind, kann die begriffliche Lücke daneben leicht übersehen werden. An einer Stelle verlangte der Text, die Begründung des Ressourcenantrags zu veröffentlichen. Später sprach er von einem Entwurf einer Zusammenfassung, der dem Mitglied zugeschickt werden sollte. Diese beiden Formulierungen sind nicht deckungsgleich. Eine vollständige Begründung kann Verträge, Annahmen, Kundenkontext und technische Einzelheiten enthalten. Eine Zusammenfassung kann stark verdichten. Eine Feldauswahl könnte nur standardisierte Angaben enthalten.

Draft 1 legte nicht fest, welche dieser drei Varianten das öffentliche Objekt sein sollte.

Diese Unbestimmtheit ist keine redaktionelle Kleinigkeit. Sie entscheidet über den Umfang der Datenentnahme, über die Wirksamkeit der Vorwarnung und über das, was ein Mitglied überhaupt bestreiten kann. Wer drei Monate vor einer Veröffentlichung eine Zusammenfassung erhält, weiß noch nicht zwingend, ob genau diese Fassung veröffentlicht wird. Ohne genaue Zuordnung zwischen Quellfeld, vorgeschlagenem öffentlichen Wortlaut und späterer Veröffentlichung kann das Mitglied weder die sachliche Richtigkeit noch die Vertraulichkeit zuverlässig prüfen. Eine Frist schützt nur, wenn der Gegenstand der Frist bestimmt ist.

Ebenso fehlte eine veröffentlichte Feldordnung. Draft 1 benannte weder für jedes mögliche Feld dessen Registerzweck noch den Ort, das Publikum oder die Zugriffsweise der Veröffentlichung. Er gab keinen allgemeinen Maßstab für Schwärzung, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder Sicherheitsprüfung vor. Die Beispiele für einen Verlängerungsantrag ersetzten keinen vollständigen Schutzkatalog. Auch Regeln für Aufbewahrung, Löschung, Korrekturverlauf, Reaktion auf eine unbeabsichtigte Offenlegung oder unabhängige Überprüfung waren nicht ausgewiesen.

Die Formulierung „im Zweifel“ erklärte zudem nicht, wann AFRINIC den Fall an das Board weitergeben sollte.

Auch das Ende einer einjährigen Verlängerung blieb offen. Der Entwurf sagte, dass das Mitglied sie unter bestimmten Umständen beantragen konnte. Er erläuterte nicht, ob eine weitere Verlängerung möglich wäre, nach welchem Nachweis eine fortdauernde Sensibilität zu beurteilen wäre oder welche Teile nach Ablauf zwingend veröffentlicht würden. Ein Patentinteresse kann sich anders entwickeln als ein Kundenvertrag, eine Sicherheitsarchitektur oder eine kommerzielle Prognose. Eine einzige Zeitkategorie erfasst diese Unterschiede nicht. Vertraulichkeit endet nicht automatisch, weil eine Uhr einen Jahrestag erreicht.

Der Vorschlag begründete seinen Vorstoß mit mehreren Behauptungen. Begründungen könnten bei der Zuteilung unentdeckt missbräuchlich verwendet werden; in einer Phase erschöpfter IPv4-Bestände sei das besonders schädlich. Vertrauliche Geschäftspläne verlören ihren Schutzbedarf schnell. Offenheit, Transparenz und Fairness sollten verbessert werden. Als politische Ziele verdienen diese Aussagen Prüfung. Als Tatsachen sind sie durch ihre Aufnahme in eine offizielle Veröffentlichung noch nicht bewiesen.

Die vorliegenden Unterlagen nennen keinen einzelnen Fall, keine Grundgesamtheit, keine gemessene Verlustgröße und keinen Vergleich, der zeigen würde, wie häufig Missbrauch vorkam oder dass spätere Veröffentlichung ihn erkannt hätte.

Das ist besonders wichtig für die Ökonomie knapper IPv4-Ressourcen. Knappheit kann den Wert konsistenter Entscheidungen erhöhen. Sie kann auch die Kosten eines Fehlers, einer Verzögerung oder einer unklaren Ausnahme erhöhen. Daraus folgt aber nicht, dass jede Information im Antrag für die Öffentlichkeit funktional notwendig wird. Knappheit verschärft den Bedarf an nachvollziehbaren Regeln; sie verwandelt eine technische Registrierungsstelle nicht in den Eigentümer sämtlicher Angaben, die ein Antragsteller zur Prüfung vorlegt.

Der offizielle Vorgang, der sicher beschrieben werden kann, ist begrenzt. Der benannte Autor Jordi Palet Martinez reichte Draft 1 am 11. Oktober 2021 ein. AFRINIC veröffentlichte ihn mit der Kennung AFPUB-2021-GEN-001-DRAFT01 und der Version 1.0 als Vorschlag für einen neuen Artikel 13.0 im CPM. Der Entwurf benannte kein Instrument, das er ablösen sollte. Damit ist die Veröffentlichung eines Vorschlags belegt. Veröffentlichung ist weder Annahme noch Geltung.

Die Stufen müssen deshalb sauber getrennt bleiben. Zuerst formuliert ein Autor einen Text. Dann veröffentlicht AFRINIC diesen Entwurf. Danach könnten zuständige Stellen irgendwann etwas annehmen oder auch nicht; wiederum später könnten Beschäftigte eine angenommene Regel umsetzen oder auch nicht. Für die letzten beiden Stufen liefern die hier herangezogenen Belege keinen Nachweis. Sie zeigen keinen Konsens, keine Ratifikation, kein Inkrafttreten und keine Umsetzung.

Ebenso zeigen sie keinen einzelnen Warnbrief, keine öffentlich gemachte Antragsbegründung, keinen Verlängerungsantrag, keine Anhörung und keine Board-Entscheidung nach dem vorgeschlagenen Verfahren.

Auch die heutige Kennzeichnung der offiziellen Seite als archiviert füllt diese Lücken nicht. Eine Archivbezeichnung sagt, dass ein Text als früheres Dokument aufbewahrt wird. Sie beweist nicht rückwirkend, welche institutionellen Schritte zwischen Einreichung und Archivierung stattgefunden hätten. Umgekehrt wäre die Abwesenheit solcher Nachweise in den hier verwendeten öffentlichen Unterlagen kein Beweis, dass es niemals private oder spätere Aufzeichnungen gegeben hat. Die richtige Aussage bleibt enger: Für diese Analyse sind solche Zustände nicht belegt und dürfen daher nicht behauptet werden.

In dieser engen Tatsachengrenze liegt eine Stärke. Sie verhindert, dass spätere Entwicklungen den ersten Entwurf nachträglich klarer erscheinen lassen. Draft 1 muss an dem gemessen werden, was er am 11. Oktober 2021 tatsächlich zur Veröffentlichung stellte: eine Zwei-Jahres-Regel, eine Vorwarnung, eine Gelegenheit für Alternativtext oder Verlängerung, eine interne Entscheidung und mögliche Board-Eskalation – aber keinen genauen öffentlichen Datengegenstand und keine feldweise Begründung seiner Notwendigkeit.

Schon auf dieser ersten Ebene ergibt sich daher kein Gegensatz zwischen Geheimhaltung und Transparenz. Es geht um die Wahl des Transparenzobjekts. Soll die Öffentlichkeit prüfen können, ob AFRINIC eine Regel konsistent angewandt hat, braucht sie Informationen über Entscheidung, Regelversion, Zeit und Ausnahme. Soll sie zusätzlich Geschäftsunterlagen des Antragstellers lesen können, braucht jedes weitere Feld einen eigenen, strengeren Grund. Draft 1 setzte den Zeitablauf fest, ohne diesen zweiten Schritt zu leisten.