Summary

  • Die Kommission schlägt seit dem 27. Oktober ein Online-Beobachtungs- und Reaktionszentrum bei Frontex vor. Es soll bestimmte öffentliche Nutzerbeiträge zu Risiken an den EU-Außengrenzen auswerten.
  • Der Entwurf erlaubt Meldungen mutmaßlich rechtswidriger Inhalte an Plattformen, Bitten um nationale Anordnungen und Beteiligung an Krisenprotokollen. Frontex steht am Anfang dieser Wege; die Entscheidung über den nächsten Schritt liegt jeweils anderswo.

Ein Grenzposten mit Kommentarfeld: So liest sich Artikel 33 des neuen Kommissionsentwurfs. Frontex soll ein Zentrum aufbauen, das öffentlich zugängliche, von Nutzern erzeugte Inhalte nach Hinweisen auf Risiken für Grenzmanagement und Migration durchsucht. Die Agentur würde Muster in die europäische Lageübersicht einspeisen. Sie könnte aber auch einzelne Funde an Stellen weiterreichen, die über Inhalte entscheiden.

Ein Weg führt über Artikel 16 des Gesetzes über digitale Dienste: Die Agentur meldet einer Plattform Inhalte, die sie für rechtswidrig hält. Der Entwurf nennt zusätzlich die Rolle eines „Trusted Flaggers“. Diesen Status verleiht ein nationaler Koordinator für digitale Dienste nach Antrag und Prüfung. Meldungen solcher Stellen werden bevorzugt bearbeitet; über Maßnahmen entscheidet die Plattform. Die Kommission beschreibt diese Arbeitsteilung ausdrücklich. Ein schneller Platz in der Warteschlange ist politisch wertvoll, selbst wenn der letzte Klick bei einem Unternehmen liegt.

Ein anderer Weg geht über staatliche Stellen. Frontex dürfte die zuständige nationale Behörde bitten, nach den Artikeln 9 und 10 eine Auskunfts- oder Handlungsanordnung zu rechtswidrigen Inhalten zu erlassen. Hinzu kommen freiwillige Verhaltenskodizes und Krisenprotokolle. Der Entwurf stellt damit Beobachtung, Meldung, behördliche Anfrage und Krisenreaktion nebeneinander. In der Praxis braucht jeder Übergang eine eigene Begründung; eine pauschale Zahl erledigter „Online-Fälle“ würde den Entscheidungsweg verschlucken.

Was gilt als relevant? Artikel 33 nennt Anleitungen zum unerlaubten Grenzübertritt, Schleusung, Gewalt an Grenzen und Störungen der Infrastruktur. Auch Desinformation und Cybervorfälle innerhalb hybrider Kampagnen tauchen auf. Über der Aufzählung steht die Bedingung einer Gefahr für die Grenzsicherheit oder für Menschen, die die Grenze überqueren oder überqueren wollen. Eine relevante Äußerung kann eine Lageanalyse auslösen. Für eine Meldung als rechtswidriger Inhalt muss die Agentur einen weiteren, konkreten Grund haben. Wie das Zentrum umstrittene Beiträge einordnet, ist im Entwurf nicht als Fallpraxis beschrieben.

Die Risikoauswertung soll nur aggregiert in die europäische Lageübersicht gehen. Frontex müsste der Kommission regelmäßig über Meldungen, behördliche Anfragen und Inhalte berichten, für die sie eine Gegendarstellung für nötig hält. Erwägungsgrund 19 verlangt für die Beobachtung den Verzicht auf Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie anonymisierte Aggregate in Risikoerzeugnissen. Die Betriebsregeln soll der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors festlegen. Der Gesetzgeber muss also sowohl den Auftrag als auch die Übergänge zwischen diesen Kanälen prüfen. Parlament und Rat haben den Vorschlag noch vor sich.

Die Pressemitteilung der Kommission stellt mehr Personal und eine stärkere Rückkehrfunktion heraus. Artikel 33 verschiebt zugleich den Ort, an dem die Grenzagentur Wirkung entfalten will: von der Grenzlinie zur Moderationswarteschlange.