Zusammenfassung

  • Australiens geplante Feedwahl ist noch keine geltende Verpflichtung. Die am 15. Oktober 2026 eröffnete Konsultation betrifft den Entwurf einer ministeriellen Regelung, deren rechtliche Grundlage vom weiteren Gesetzgebungsverfahren abhängt. Die vorgesehene Nutzerentscheidung gewinnt ihre Verbindlichkeit erst durch eine Abfolge parlamentarischer und administrativer Schritte.

  • Der Following-only-Feed soll nicht mit einem vollständig werbe- oder empfehlungsfreien digitalen Raum gleichgesetzt werden. Während gewöhnliche Inhalte nicht gefolgter Konten grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen, erlaubt die Vorlage ausdrücklich auch Werbung solcher Konten. Diese Erlaubnis verpflichtet Plattformen nicht zur Werbeausspielung und bestimmt weder deren Menge noch Platzierung oder Auswahlverfahren.

Ein Regulierungsversprechen mit mehreren Voraussetzungen

Wer am 16. Oktober 2026 über Australiens neue Wahlfreiheit bei sozialen Medien spricht, muss zunächst eine juristische Unterscheidung treffen: Die Regierung hat ein Instrument vorgeschlagen, aber damit noch keine entsprechende geltende Pflicht geschaffen.

Am Vortag eröffnete das australische Department of Infrastructure, Transport, Regional Development, Communications, Sport and the Arts eine öffentliche Konsultation zur Online Safety (User Empowerment Tools) Determination 2026. Stellungnahmen können bis zum 5. November 2026 um 23:59 Uhr australischer Sommerzeit (AEDT) eingereicht werden. Das sieben Seiten umfassende Dokument trägt auf seiner Eingangsseite den unmissverständlichen Hinweis „DRAFT ONLY—NOT FOR SIGNATURE“.

Dieser Hinweis ist keine nebensächliche redaktionelle Kennzeichnung. Er markiert den Unterschied zwischen einer zur Diskussion gestellten Regel und einem verbindlich erlassenen Rechtsinstrument.

Ebenfalls am 15. Oktober verkündete Kommunikationsministerin Anika Wells, dass die Regierung den Online Safety Amendment (Digital Duty of Care) Bill 2026 in das australische Parlament eingebracht habe. Die politische Darstellung verbindet die Gesetzesinitiative mit einem umfassenderen Konzept digitaler Sorgfaltspflichten und der Initiative „My Feed, My Way“.

Die zeitliche Parallelität beider Vorgänge ist beabsichtigt. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Gesetz und Ausführungsregel bereits gleichzeitig in Kraft getreten wären.

Eine parlamentarische Einbringung ist zunächst nur ein Verfahrensschritt. Danach müssen die einschlägigen parlamentarischen Entscheidungen erfolgen. Selbst eine spätere Verabschiedung ist begrifflich vom Royal Assent, also der königlichen Zustimmung, und vom gesetzlichen Inkrafttreten zu unterscheiden.

Hinzu kommt eine weitere Ebene: Die geplante ministerielle Determination muss rechtlich wirksam erlassen werden. Ihr eigener Entwurf verknüpft den Beginn ihrer Geltung ausdrücklich mit dem Inkrafttreten von Schedule 2 des vorgesehenen Änderungsgesetzes.

Damit entsteht eine mehrstufige institutionelle Konstruktion. Das Parlament soll die gesetzliche Grundlage schaffen. Die zuständige Ministerin soll auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen festlegen können. Erst aus einer wirksam erlassenen und in Kraft getretenen Regelung könnten die beschriebenen Pflichten für erfasste Dienste folgen.

Für die öffentliche Bewertung ist diese Abfolge entscheidend. Die Frage lautet nicht nur, welche Wahlmöglichkeiten Nutzer künftig erhalten sollen. Ebenso wichtig ist, wer die Voraussetzungen dafür schaffen darf, wann aus einem Entwurf verbindliches Recht wird und welche Inhalte der ursprünglichen Vorlage den weiteren Prozess überstehen.

Die gesetzliche Ermächtigung und die Grenze ministerieller Gestaltung

Die Konsultationsunterlagen erläutern, dass die vorgesehene Änderung des australischen Online-Safety-Rechts den Kommunikationsminister ermächtigen soll, bestimmte Online-Dienste zur Bereitstellung sogenannter User Empowerment Tools zu verpflichten.

Mit diesem Begriff sind Instrumente gemeint, durch die Nutzer bestimmte Gestaltungsmerkmale eines Dienstes selbst beeinflussen können. Die Feedwahl ist ein konkreter Anwendungsfall dieser breiteren regulatorischen Idee.

Die Entwurfsfassung benennt in Abschnitt 3 als Rechtsgrundlage den vorgesehenen Unterabschnitt 27A(1) des Online Safety Act 2021. Abschnitt 2 ordnet das Inkrafttreten der gesamten Determination dem Zeitpunkt zu, an dem Schedule 2 des Online Safety Amendment (Digital Duty of Care) Act 2026 in Kraft tritt.

Das ist eine präzise aufschiebende Konstruktion, keine bloße politische Absichtserklärung.

Allerdings kann eine noch nicht wirksam geschaffene Ermächtigung nicht durch die Veröffentlichung eines ministeriellen Entwurfs ersetzt werden. Ebenso wenig ist aus dem vorgesehenen Inkrafttretensmechanismus abzuleiten, dass der zugrunde liegende Gesetzentwurf bereits beschlossen worden sei.

Hier liegen drei unterschiedliche Kontrollfragen:

Erstens entscheidet das Parlament über die gesetzgeberische Grundlage. Zweitens bestimmt die zuständige Exekutive innerhalb der später tatsächlich eingeräumten Befugnisse den Inhalt der ergänzenden Regeln. Drittens stellt sich erst nach Wirksamwerden der einschlägigen Verpflichtungen die praktische Frage, wie erfasste Anbieter diese Regeln umsetzen.

Diese Aufgaben dürfen analytisch nicht zusammenfallen.

Eine Regierung kann eine regulatorische Richtung ankündigen, ohne deren endgültigen gesetzlichen Rahmen bereits festgelegt zu haben. Eine Ministerin kann einen Verordnungsentwurf konsultieren, ohne dass dessen Formulierungen dadurch verbindlich werden. Und eine spätere geltende Vorschrift ist noch kein Beleg dafür, dass jeder betroffene Dienst sie tatsächlich einhält.

Das parlamentarische Verfahren bleibt deshalb mehr als ein formaler Zwischenschritt. Änderungen an der gesetzlichen Ermächtigung könnten die Grundlage der geplanten Determination beeinflussen. Änderungen am ministeriellen Text könnten wiederum den praktischen Umfang der Feedwahl verändern.

Solche Änderungen sind derzeit Möglichkeiten, keine festgestellten Ereignisse. Die belastbare Aussage lautet: Am 16. Oktober liegt ein veröffentlichter Entwurf vor, und die Regierung hat die Einbringung des zugehörigen Gesetzgebungsvorhabens bekannt gegeben.

Was die Nutzerentscheidung nach dem Entwurf umfassen soll

Die eigentliche Feedregelung befindet sich in Abschnitt 6.

Ihr Ausgangspunkt ist nicht jede denkbare digitale Oberfläche, sondern ein bestimmter funktionaler Zusammenhang. Erfasst werden sollen soziale Mediendienste beziehungsweise altersbeschränkte soziale Medienplattformen, die Nutzern durch ein Empfehlungsmerkmal nutzergenerierte Inhalte bereitstellen.

Solche Dienste sollen ein Instrument anbieten, mit dem Nutzer ihren bevorzugten Feed bestimmen können.

Der Entwurf unterscheidet dabei zwischen Material, das Algorithmen anhand von Nutzerprofilen auswählen, und Material von Konten, denen eine Person folgt.

Der Begriff des Folgens wird ebenfalls konkretisiert. Gemeint ist ein Abonnement oder eine Verbindung mit einem Konto, um dessen Inhalte automatisch zu erhalten.

Abschnitt 6(4) verlangt, dass zu den Wahlmöglichkeiten ein Following-only-Feed gehört. Abschnitt 6(5) definiert diesen als Feed, der grundsätzlich ausschließlich Material von Konten enthält, denen der Nutzer folgen möchte.

Das ist eine bedeutsame Verschiebung gegenüber einer bloßen Produkteinstellung nach freiem Ermessen des Anbieters.

Wenn die Regel in dieser Form wirksam würde, könnte ein erfasster Dienst die vorgeschriebene Auswahl nicht einfach deshalb ersatzlos streichen, weil eine andere Gestaltung seinem kommerziellen Interesse besser entspräche. Die Existenz der Wahlmöglichkeit würde dann an eine rechtliche Anforderung gebunden.

Der Entwurf schreibt allerdings nicht vor, dass jeder Nutzer den Following-only-Modus auswählen muss. Die zentrale regulatorische Entscheidung besteht darin, eine bestimmte Wahl anzubieten und die ausdrücklich getroffene Entscheidung zu respektieren.

Damit unterscheidet sich das Modell sowohl von einem staatlich erzwungenen einheitlichen Feed als auch von einer vollständig ungeregelten Produktauswahl.

Es geht um verbindliche Mindestbedingungen für die Ausübung einer individuellen Präferenz, nicht um die staatliche Festlegung eines einzigen zulässigen Nachrichtenstroms.

Für deutschsprachige Beobachter ist diese Differenz besonders relevant. In Debatten über Plattformregulierung wird häufig zwischen staatlicher Inhaltssteuerung und unternehmerischer Produktfreiheit polarisiert. Die australische Vorlage beschreibt eine dritte Konstellation: Der Gesetzgeber soll den Rahmen für eine Entscheidung schaffen, deren konkreten Inhalt der Nutzer selbst bestimmt.

Ob daraus tatsächlich eine belastbare Alltagspraxis entsteht, lässt sich aus der Entwurfsfassung allein nicht beantworten.

Warum eine Schaltfläche noch keine verlässliche Wahlfreiheit schafft

Abschnitt 5 der Determination erweitert das Vorhaben über die reine Bereitstellung einer Auswahl hinaus.

Die vorgesehenen Mindeststandards behandeln die Weise, in der User Empowerment Tools gestaltet, angeboten und verwaltet werden sollen.

Nutzer müssten über diese Instrumente klar und unmittelbar informiert werden. Die Werkzeuge sollen zugänglich, einfach zu bedienen, auffindbar, funktionsfähig und dauerhaft verfügbar sein. Ihre Beschreibung muss verständliche Sprache verwenden.

Daneben enthält der Abschnitt Anforderungen, die speziell für die institutionelle Verlässlichkeit einer einmal getroffenen Wahl wichtig sind.

Die Nutzung der Instrumente darf weder ausdrücklich noch stillschweigend entmutigt werden. Alternative Feeds dürfen den Dienst nicht schwerer bedienbar oder navigierbar machen. Nutzer der entsprechenden Werkzeuge sollen eine vergleichbare Nutzungserfahrung erhalten wie Personen, die sie nicht aktivieren.

Schließlich dürfen die Einstellungen nicht ohne ausdrückliche Entscheidung der Nutzer verändert werden, weder während einer einzelnen Nutzung noch zwischen verschiedenen Sitzungen.

Gerade diese letzte Bestimmung macht aus einer momentanen Auswahl potenziell eine dauerhafte Anforderung an das Produkt.

Eine Auswahl, die bei jeder Anmeldung verloren geht, wäre praktisch weniger wert als eine Einstellung, auf die sich Nutzer über längere Zeit verlassen können. Ebenso könnte eine formal vorhandene, aber absichtlich schwer auffindbare Funktion den erklärten Zweck einer Wahlmöglichkeit unterlaufen.

Der Entwurf richtet sich deshalb nicht nur auf die Existenz eines Schalters, sondern auf die Bedingungen seiner tatsächlichen Nutzbarkeit.

Darin liegt eine institutionelle Schlussfolgerung: Wahlfreiheit wird nicht allein dadurch hergestellt, dass eine Option technisch implementiert wird. Sie hängt auch davon ab, ob ein Anbieter die Entscheidung kontinuierlich respektiert und konkurrierende Produktinteressen nicht durch die Gestaltung der Benutzeroberfläche durchsetzt.

Noch handelt es sich dabei um eine Analyse der vorgeschlagenen Norm, nicht um eine Feststellung rechtswidriger Verhaltensweisen konkreter Unternehmen.

Auch der Begriff einer vergleichbaren Nutzungserfahrung verlangt sorgfältige Interpretation. Er beschreibt keine zugesicherte Identität sämtlicher angezeigter Inhalte oder Funktionen. Die Vorlage verlangt vielmehr, dass die alternative Feedwahl nicht durch eine schlechtere allgemeine Bedienbarkeit faktisch entwertet wird.

Wie sich diese Anforderungen in technischen Prüfungen, Beschwerden oder regulatorischen Entscheidungen konkretisieren würden, ist durch die bisherige Veröffentlichung nicht entschieden.

Die Anzeigenausnahme begrenzt die inhaltliche Kontrolle

Die wichtigste materielle Einschränkung findet sich unmittelbar nach der Following-only-Definition.

Abschnitt 6(6) bestimmt, dass ein solcher Feed Werbematerial enthalten darf, ausdrücklich auch Werbematerial von Konten, denen der Nutzer nicht folgt.

Das englische Wort „may“ ist hier ausschlaggebend.

Es beschreibt eine Erlaubnis, keine Verpflichtung. Die Vorlage zwingt einen Anbieter nicht dazu, Werbung von nicht gefolgten Konten anzuzeigen. Sie verhindert aber zugleich, dass die Following-only-Anforderung automatisch als vollständiges Verbot solcher Werbung gelesen wird.

Damit entstehen zwei unterschiedliche Inhaltskategorien mit verschiedenen Regeln.

Für gewöhnliches, nicht werbliches Material bestimmt die Following-only-Definition grundsätzlich die Beziehung zwischen Nutzer und Quelle: Material soll von Konten stammen, denen die Person folgen möchte.

Für Werbematerial lässt Abschnitt 6(6) eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Quellenbindung zu.

Die Entscheidung, einem Konto nicht zu folgen, wäre folglich nach dem Entwurf kein ausreichender Grund, dessen Werbematerial aus einem Following-only-Feed auszuschließen.

Das ist die entscheidende Grenze des politischen Versprechens.

„My Feed, My Way“ soll Nutzern mehr Kontrolle über empfohlene Inhalte verschaffen. Der Entwurf überträgt diese Kontrolle aber nicht uneingeschränkt auf die kommerzielle Ausspielung von Anzeigen.

Dabei muss zwischen der Existenz einer Ausnahme und ihrer möglichen wirtschaftlichen Nutzung unterschieden werden.

Aus dem Text lässt sich nicht ableiten, wie viele Anzeigen ein künftiger Following-only-Feed tatsächlich enthalten wird. Ebenso wenig legt er Werbefrequenzen, Zielgruppenansprache, Auktionsverfahren, Positionen oder die Reihenfolge der Werbeausspielung fest.

Auch ein Rückschluss auf eine bestimmte Veränderung der Werbeeinnahmen wäre nicht belegt.

Ein Anbieter könnte unter der vorgesehenen Erlaubnis unterschiedliche Werbestrategien verfolgen, soweit diese mit dann geltendem Recht vereinbar wären. Welche Strategie einzelne Plattformen wählen würden, bleibt offen.

Die zentrale Beobachtung ist daher rechtlicher, nicht statistischer Natur: Der Entwurf zieht eine Grenze zwischen der verpflichtend anzubietenden Auswahl gewöhnlicher Feedquellen und einer ausdrücklich zugelassenen Werbekategorie.

Diese Grenze kann politisch verteidigt oder kritisiert werden. Sie sollte jedoch weder als vollständige Werbefreiheit noch als Verpflichtung zu zusätzlicher Werbung dargestellt werden.

Der Unterschied zwischen einer legitimen Ausnahme und einer unbestimmten Ausnahme

Eine Ausnahmeregel ist nicht allein deshalb illegitim, weil sie Nutzerkontrolle einschränkt.

Gesetzgebung besteht häufig darin, konkurrierende Ziele in ein Verhältnis zu setzen. Bei der australischen Vorlage sind das erkennbar der Wunsch nach größerer individueller Kontrolle und die Entscheidung, Werbematerial nicht vollständig der Following-only-Beschränkung zu unterwerfen.

Die institutionelle Frage lautet deshalb, wie klar diese Abgrenzung öffentlich erläutert wird und ob die tatsächliche Regelung dem kommunizierten Versprechen entspricht.

Wer einen Following-only-Modus auswählt, könnte erwarten, ausschließlich Inhalte zuvor ausgewählter Quellen zu sehen. Die Entwurfsdefinition verwendet zunächst eine entsprechend strenge Formulierung. Erst der folgende Absatz erlaubt ausdrücklich die Werbeausnahme.

Deshalb muss eine sachgerechte Beschreibung beide Absätze gemeinsam lesen.

Eine isolierte Darstellung von Abschnitt 6(5) würde den Geltungsumfang überzeichnen. Eine isolierte Darstellung von Abschnitt 6(6) könnte umgekehrt den Eindruck erzeugen, die gesamte Feedwahl sei bedeutungslos.

Beides wäre unzutreffend.

Die Wahl könnte nicht werbliche Empfehlungen von nicht gefolgten Konten tatsächlich begrenzen. Zugleich könnte Werbematerial außerhalb dieses Beziehungsnetzes weiterhin zulässig bleiben.

Offen bleibt, welche Abgrenzungsprobleme später bei der Einordnung konkreten Materials als Werbung auftreten könnten. Der veröffentlichte Entwurf formuliert die Ausnahme, ohne im betreffenden Abschnitt ein vollständiges technisches Klassifikationssystem zu beschreiben.

Daraus folgt nicht, dass Anbieter diese Grenze bereits missbrauchen. Es bedeutet lediglich, dass die praktische Trennbarkeit unterschiedlicher Inhaltskategorien für eine spätere Anwendung bedeutsam werden könnte.

Auch die Anforderungen aus Abschnitt 5 verschwinden durch die Werbeausnahme nicht. Ein Following-only-Feed darf nach dem Entwurf weiterhin nicht absichtlich schwerer bedienbar werden. Die dort geregelten Mindeststandards sind deshalb zusammen mit der materiellen Ausnahme zu lesen.

Die Reichweite dieser gemeinsamen Anwendung müsste allerdings anhand des endgültigen Normtexts und späterer Vollzugspraxis beurteilt werden.

Der erste Nutzungshinweis ist an das Inkrafttreten gebunden

Ein weiterer Mechanismus findet sich in Abschnitt 7.

Danach sollen Nutzer, die beim Inkrafttreten der Bestimmung noch keinen bevorzugten Feed gewählt haben, bei ihrem nächsten authentifizierten Zugriff auf den Dienst zur Auswahl aufgefordert werden.

Diese Regel verdient Aufmerksamkeit, weil sie die praktische Einführung nicht allein einer dauerhaft versteckten Einstellungsseite überlassen soll.

Der vorgesehene Auslöser ist jedoch rechtlich präzise: Es kommt auf den Stand der Nutzerentscheidung beim Inkrafttreten und den nächsten Zugriff im eingeloggten Zustand an.

Eine Person, die lediglich die Anwendung öffnet, ohne angemeldet zu sein, erfüllt damit nicht automatisch den ausdrücklich beschriebenen Auslöser.

Umgekehrt ist der Entwurf nicht so zu verstehen, dass eine neue Aufforderung zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt unabhängig vom bereits gewählten Feed erfolgen müsste.

Abschnitt 7 muss außerdem zusammen mit Abschnitt 5 gelesen werden. Letzterer verlangt die Beständigkeit einer ausdrücklich getroffenen Einstellung.

Damit verbindet die Vorlage zwei verschiedene Schutzmechanismen: Eine anfängliche Aufforderung soll die Wahl sichtbar machen; die anschließende Regel zur Einstellungskontinuität soll verhindern, dass die Entscheidung ohne ausdrücklichen Nutzerwillen geändert wird.

Beide Bestimmungen können erst im Rahmen einer wirksamen Regelung Bedeutung als Verpflichtung gewinnen.

Ein öffentlicher Konsultationsbeginn löst diese Aufforderung nicht aus. Ebenso wenig genügt die Einbringung des übergeordneten Gesetzentwurfs.

Die Frist für Stellungnahmen am 5. November ist daher nicht mit einem Startdatum für verpflichtende Plattformfunktionen gleichzusetzen.

Gerade bei digitalen Regulierungsmaßnahmen entstehen leicht Missverständnisse, wenn politische Termine, gesetzliche Termine und Produkttermine in einer einzigen Chronologie erscheinen.

Eine belastbare Berichterstattung muss sie auseinanderhalten.

Was der australische Ansatz institutionell verändern würde

Die australische Konstruktion legt eine bemerkenswerte Verteilung von Entscheidungsrechten nahe.

Das Parlament soll die gesetzgeberische Legitimation schaffen. Die Ministerin soll unter einer entsprechenden Ermächtigung konkrete Mindestanforderungen festlegen können. Die Anbieter müssten diese Anforderungen, sobald verbindlich und anwendbar, in ihre Systeme übersetzen. Die Nutzer sollen schließlich den bevorzugten Feed innerhalb der vorgeschriebenen Optionen wählen.

Jede Ebene verfügt damit über eine andere Form von Kontrolle.

Die politische Exekutive kann eine Reform ankündigen, aber die parlamentarische Grundlage nicht durch eine Pressemitteilung ersetzen. Das Parlament kann einen gesetzlichen Rahmen beschließen, bestimmt damit jedoch nicht zwangsläufig jedes Detail einer späteren Benutzeroberfläche.

Die Ministerin kann Anforderungen normieren, wenn und soweit das Gesetz sie dazu ermächtigt. Die Anbieter behalten technische Gestaltungsaufgaben, dürfen aber später geltende verbindliche Vorgaben nicht nach Belieben ignorieren.

Die Nutzer erhalten eine vorgesehene Entscheidungsbefugnis über ihren Feed, jedoch keine unbegrenzte Kontrolle über sämtliche darin möglichen kommerziellen Inhalte.

Diese Aufteilung kann institutionelle Legitimität fördern, wenn die jeweiligen Verantwortlichkeiten erkennbar bleiben.

Sie kann aber auch Verantwortungsfragen erschweren: Wer ist zuständig, wenn eine spätere Ausführungsregel unklar formuliert ist? Wer trägt Verantwortung, wenn eine gesetzlich geschützte Auswahl zwar formal angeboten, technisch aber nur unzureichend umgesetzt wird? Und auf welcher Ebene müsste eine politisch umstrittene Werbeausnahme geändert werden?

Die Antworten hängen von der endgültigen gesetzlichen Architektur und den tatsächlich eingeräumten Befugnissen ab.

Im gegenwärtigen Stadium wäre es falsch, aus dem Entwurf bereits konkrete Durchsetzungsergebnisse abzuleiten.

Die wichtigste institutionelle Leistung der Veröffentlichung liegt vorerst darin, den beabsichtigten Regelungsmechanismus sichtbar und kommentierbar zu machen.

Der Staat formuliert eine mögliche Verpflichtung, legt deren Einschränkungen offen und eröffnet ein zeitlich begrenztes Verfahren für Einwände. Ob daraus ein stabiles und praktikables System wird, entscheidet sich erst in den folgenden rechtlichen und administrativen Schritten.