Summary
- Bei betreuten Mobilfunkverkäufen sollen Anbieter die Abdeckung am geplanten Nutzungsort prüfen und Einstufung, erwartbare Nutzung und Kartengrenzen erklären; online soll ein auffälliger Direktlink erscheinen.
- Wer binnen 20 Werktagen wegen einer Abdeckung unter vernünftigen Erwartungen kündigt, soll keine vorzeitige Ausstiegsgebühr zahlen und beim Gerät zwischen laufenden Raten und Rückgabe mit Erstattung wählen.
Eine bunte Fläche auf einer Netzkarte ist noch kein funktionierender Anruf. Im Entwurf der ACMA wird aus dieser Banalität eine Verkaufsakte. Nach Abschnitt 44 muss ein Anbieter im betreuten Verkauf anbieten, die geplanten Nutzungsorte zu prüfen, die einschlägige Karte zugänglich zu machen und das Ergebnis zusammenzufassen. Zur Zusammenfassung gehören die Abdeckungsstufe, ihre Erklärung, die voraussichtliche Nutzererfahrung und die Annahmen und Grenzen der Karte.
Beim Kauf ohne Beratung verlangt der Entwurf einen deutlich sichtbaren Direktlink zur Karte und die Aufforderung, die eigenen Nutzungsorte zu prüfen. Das ist eine andere Handlung als das Gespräch am Schalter. In beiden Fällen soll sich später feststellen lassen, welche Prognose dem Kunden vor dem Vertrag zur Verfügung stand.
Abschnitt 46 gibt dem tatsächlichen Empfang eine Folge. Verlangt ein Kunde innerhalb von 20 Werktagen nach dem Kauf die Kündigung, weil die Mobilfunkabdeckung vernünftige Erwartungen verfehlt, muss der Anbieter auf eine Gebühr für den vorzeitigen Ausstieg verzichten. Für ein mitverkauftes Gerät darf der Kunde die Restzahlungen nach dem ursprünglichen Plan fortsetzen oder das funktionsfähige Gerät gegen volle Erstattung zurückgeben. Die Verpackung ist ausdrücklich keine Voraussetzung. Ein unbrauchbarer Anschluss soll also nicht die sofortige Begleichung des gesamten Telefonpreises erzwingen.
Bei einem weiteren solchen Antrag innerhalb von sechs Monaten darf der Anbieter die Gutgläubigkeit prüfen. Er kann angemessene Belege für den erlebten Empfang verlangen und berücksichtigen, welche Informationen vor dem Kauf bereitstanden. Ein gutgläubiger Antrag behält den Anspruch. Ein vereinbarter Rechtsbehelf ist nach Abschnitt 49 grundsätzlich binnen drei Werktagen umzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder noch eine Kundenhandlung fehlt.
Die Konsultation endet am 10. November; im Entwurf ist das Inkrafttretensdatum noch offen. Ob daraus ein wirklicher Kundenweg wird, zeigen erst der endgültige Text und die Bearbeitung dokumentierter Fälle.
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