Zusammenfassung

  • RFC 3739 gab einer Zertifizierungsstelle ein X.509-Profil an die Hand, um den qualifizierten Zweck eines Zertifikats für eine natürliche Person zu erklären und mit Identitätsattributen sowie Richtlinienverweisen zu verbinden.
  • Das RFC bestimmte weder, wann ein Zertifikat nach einem konkreten Gesetz qualifiziert ist, noch welche Rechtswirkung der Empfänger ihm geben muss. Eine gültige Signatur authentifiziert Daten, nicht deren rechtliche Bedeutung.

Die Signatur beantwortet nicht die Rechtsfrage

Ein Empfänger prüft ein ordnungsgemäß signiertes Zertifikat und liest darin die Bezeichnung „qualifiziert“. Daraus könnte er mehr ableiten, als die kryptografische Prüfung hergibt: Die Person sei rechtlich identifiziert, die Ausgabe sei ordnungsgemäß und die Signatur entfalte eine bestimmte Wirkung. Die Prüfung bestätigt jedoch nur, dass der Inhaber des Ausstellerschlüssels diese Bytes signiert hat und dass sie seitdem nicht verändert wurden. Sie bestimmt weder das anwendbare Recht noch, ob die Person dessen Voraussetzungen erfüllt oder der Empfänger sich bei der konkreten Handlung auf das Zertifikat stützen darf.

RFC 3739 erschien im März 2004 als Aktualisierung des Qualified Certificates Profile aus RFC 3039. Es baut auf RFC 3280 auf und profiliert X.509-Identitätszertifikate für natürliche Personen. Das Dokument beschreibt Konventionen für Zertifikate, die innerhalb eines definierten Rechtsrahmens als qualifiziert gelten können. Zugleich stellt es klar, dass es selbst keine rechtlichen Anforderungen an solche Zertifikate festlegt. Das Ziel war ein Format, das unterschiedliche lokale Vorgaben unterstützt, nicht ein weltweit einheitlicher Rechtsbegriff in ASN.1.

Diese Abgrenzung erklärt die historische Bedeutung. Ein Standard kann Felder, Erweiterungen und Codierungen vereinheitlichen. Er kann eine Erklärung aber nicht dadurch wahr oder rechtlich abschließend machen, dass er ihr einen OID zuweist und sie in ein signiertes Zertifikat einbettet.

Was eine CA erklären konnte

Das Profil sieht zwei ergänzende Wege vor, den Zweck eines Zertifikats zu kennzeichnen. Die Zertifikatspolitik-Erweiterung kann eine Richtlinie über ihren Bezeichner referenzieren. Die optionale Erweiterung Qualified Certificate Statements kann Aussagen aufnehmen, die durch OIDs identifiziert werden und optionale Zusatzdaten enthalten. Eine CA kann etwa erklären, dass ein Zertifikat nach einem bestimmten Rechtssystem als qualifiziert ausgestellt wurde, oder eine jurisdiktionsbezogene Haftungs- beziehungsweise Vertrauensgrenze angeben.

Damit wird die Erklärung überprüfbar; ihr Sinn wird dadurch aber nicht selbsterklärend. RFC 3739 setzt voraus, dass eine verantwortliche CA eine Richtlinie einhält, die zu ihrer Haftung, ihren Praktiken und Verfahren passt. Ein relying party muss möglicherweise die Zertifikatspolitik oder die Certification Practice Statement des Ausstellers heranziehen, um Namen und Attribute im Zertifikat richtig zu verstehen.

Zwei Entscheidungen bleiben getrennt: Der Aussteller erklärt, zu welchem Zweck er das Zertifikat ausgegeben hat. Der Empfänger entscheidet, ob Aussteller, Richtlinie, Identitätsbelege und Zweck für den konkreten Vorgang genügen. Die Signatur schützt die Erklärung vor unbemerkter Änderung; sie verpflichtet Empfänger nicht zu ihrer Annahme und entscheidet nicht über ihre Rechtsfolgen.

Identitätsattribute sind keine Identitätsurteile

Der Profilname kann den bürgerlichen Namen oder ein Pseudonym enthalten. Die Erweiterung für Verzeichnisattribute kann Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz umfassen. RFC 3739 unterscheidet diese Angaben ausdrücklich von countryName: Der Wert liefert einen allgemeinen Kontext für andere Attribute, bezeichnet aber nicht zwangsläufig Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ausstellungsland.

Ob zwei qualifizierte Zertifikate dieselbe Person darstellen, hängt laut RFC von der Bedeutung ab, die ihre jeweiligen Aussteller den Namen und Attributen geben. Ohne dieses Wissen kann ein Vergleich in die Irre führen. Ein gemeinsames Schema erleichtert Software den Zugriff auf Werte. Es beweist nicht, dass die CA das Merkmal korrekt erhoben hat, dass es wahr ist oder dass ähnlich aussehende Namen zu derselben Person gehören.

Die Biometrie-Erweiterung macht den Unterschied zwischen Datenbindung und Identitätsbeweis besonders deutlich. Sie kann Typ, Hashalgorithmus und Hash einer biometrischen Information sowie optional einen URI zu Quelldaten enthalten. RFC 3739 empfiehlt Informationen, die sich durch einen Menschen prüfen lassen, und weist auf die Sensibilität eines URI hin, aus dem die Identität der überprüften Person hervorgehen kann. Die Erweiterung darf nicht als kritisch markiert werden.

Ein Hash kann einen späteren Vergleich an konkrete Daten binden; er beweist weder die rechtmäßige Erhebung noch die richtige Zuordnung zur Person oder die Rechtswirkung des Vergleichs.

Versionskontinuität ist kein Migrationsnachweis

RFC 3739 löste RFC 3039 ab, löschte dessen Vergangenheit aber nicht aus. Der QC-Statement-Bezeichner der Version 1 blieb verfügbar, um ältere RFC-3039-Zertifikate zu erkennen. Für das neue Profil definierte RFC 3739 einen anderen Bezeichner der Version 2; neue Zertifikate nach diesem Profil sollten den v1-Bezeichner nicht enthalten. Außerdem passte die Revision das Profil an RFC 3280 an: Sie ergänzte domainComponent und title für den Subjektnamen, entfernte postalAddress und lockerte einige Key-Usage-Beschränkungen, um das Profil breiter anwendbar zu machen.

Das beschreibt einen Kompatibilitätsentwurf, keinen erfolgreichen Übergang im Betrieb. Das Beispielzertifikat im Anhang illustriert die Struktur; es belegt weder Ausstellungszahlen noch Interoperabilität oder Annahme in einem bestimmten Rechtsraum. Der RFC-Editor führt RFC 3739 als Proposed Standard und nennt es als Ablösung von RFC 3039. Das sind Angaben zum Veröffentlichungs- und Standardisierungsstatus, keine Messung seiner Verbreitung.

Auch normative Definitionen benötigen Pflege. Errata 7802, 2024 gemeldet und zur Aktualisierung des Dokuments zurückgestellt, weist auf einen Schreibfehler im normativen ASN.1-Modul von 1988 hin: semanticsIndentifier statt semanticsIdentifier. Der technische Unterschied sollte im Text berichtigt werden; der Errata-Eintrag belegt keinen Ausfall eines eingesetzten Produkts. Veröffentlichte Spezifikation, zurückgestelltes Erratum und Implementierungsverhalten sind unterschiedliche Belege.

RFC 3739 vereinheitlichte, wie der Aussteller Zweck, Richtlinienverweise und personenbezogene Merkmale in einem Zertifikat ausdrücken konnte. Außerhalb dieses Formats blieben die gesetzlichen Voraussetzungen, die tatsächliche Praxis der CA, die Wahrheit der Attribute und die Annahmeentscheidung des Empfängers. Eine signierte Erklärung kann überprüft werden. Sie ist selbst kein Rechtsurteil.

Quellen