Zusammenfassung
- Die am 27. Oktober erlassene Änderung tritt am 10. November 2026 in Kraft und erweitert den lizenzfreien WLAN-Bereich von 5925–6425 auf 5925–6585 MHz.
- IR 2030 setzt für geringe Leistung in Innenräumen höchstens 250 mW mittlere EIRP und für sehr geringe Leistung innen oder mobil außen 25 mW fest.
Wer ein Frequenzband „öffnet“, muss irgendwann sagen, was das Funkgerät tatsächlich darf. Ofcom hat mit der dritten Änderung der Freistellungsverordnung genau diesen Schritt getan. Erlassen wurde sie am 27. Oktober, wirksam wird sie am 10. November. Sie ersetzt in den Regeln von 2021 den Verweis auf IR 2030 durch die Oktoberfassung. Die technischen Schnittstellenanforderungen selbst gelten seit dem 23. Oktober.
Neu sind die 160 MHz zwischen 6425 und 6585 MHz. Die aktuelle IR 2030 erstreckt die bekannten Bedingungen des unteren 6-GHz-Bereichs auf dieses Stück. Für Geräte geringer Leistung in Innenräumen beträgt die höchstzulässige mittlere EIRP 250 mW, für sehr geringe Leistung innen oder mobil im Freien 25 mW. Innenraumgeräte gehören in ein Gebäude oder einen ähnlich abgeschirmten geschlossenen Raum. Für die Beschaffung ist damit die Kombination aus Kanal, Leistung und Einsatzort entscheidend, nicht der Aufdruck „6 GHz“.
Im Juli hatte Ofcom den unteren 160 MHz des oberen Bandes WLAN-Priorität und den 540 MHz oberhalb von 6585 MHz Mobilfunk-Priorität gegeben. Für WLAN im Freien oder mit höherer Leistung unter automatischer Frequenzkoordination gilt ein eigener Weg. Die Oktoberregel setzt die Freistellung für den ersten Bereich um. Vier Stellungnahmen unterstützten den Entwurf; Ofcom übernahm ihn im Wesentlichen.
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