Zusammenfassung

  • Ofcom empfiehlt, Inhalte zu Körperstigma und Depression in die Prioritätenliste nach Abschnitt 62 aufzunehmen.
  • COST erfasste diese nicht eigens bezeichneten Kategorien erst nach Beginn der Pflichten; ein Vorwert fehlt.

Der Zeitplan hinterlässt eine Lücke. Die erste Welle des Children’s Online Safety Tracker (COST) lief im März und April 2025, bevor die Pflichten zur Kindersicherheit am 25. Juli in Kraft traten. Sie fragte nach prioritären und besonders prioritären Inhalten, nicht aber nach nicht eigens bezeichneten Inhalten. Körperstigma und Depression gehören zu diesen Kategorien, die Ofcom nun aufwerten will. Fragen zu nicht bezeichneten Inhalten kamen erst in Welle 2 im November und Dezember 2025 hinzu; Welle 3 folgte im März und April 2026.

Für die beiden Kategorien gibt es damit Beobachtungen nach Beginn der Pflichten, aber keine vergleichbare COST-Basis davor. Eine Reihe, die erst nach einer Regel startet, kann die Zeit danach beschreiben. Sie zeigt nicht, was derselbe Indikator zuvor gemessen hätte. Der klarste Wert ist eng umrissen: In Welle 3 berichteten 42 Prozent der 11- bis 17-Jährigen, in den vorangegangenen vier Wochen Inhalte zu Körperstigma gesehen zu haben. Ofcom meldet zwischen Welle 2 und 3 keine signifikante Veränderung für diese Kategorie.

Auch bei der insgesamt gemeldeten Häufigkeit und Schwere schädlicher Inhalte gab es in den ersten neun Monaten der Pflichten keine signifikante Änderung. Das belegt fortdauernde Exposition, nicht die Wirkung der Regel im Vorher-nachher-Vergleich. Auch die Stichproben unterschieden sich: Modul 2 umfasste 1.396 Befragte im Alter von 11 bis 17 Jahren in Welle 1, 1.625 in Welle 2 und 865 in Welle 3. COST beruht auf Selbstauskünften mit Rückblickzeiträumen und zählt nicht sämtliche Inhalte auf Diensten. Angaben von sechs Diensten beziehen sich laut Ofcom auf erkannte und bearbeitete Inhalte; sie zeigen nicht unmittelbar die Gesamtinzidenz.

Abschnitt 63 weist Ofcom die Berichts- und Empfehlungsrolle zu. Abschnitt 62 enthält die gesetzliche Prioritätenliste; Abschnitt 219 ermächtigt den zuständigen Minister, sie per Verordnung zu ändern. Der Bericht empfiehlt zwei Ergänzungen. Seine Veröffentlichung ändert die Liste nicht. Entscheidet die Regierung sich dafür, will Ofcom seine Regulierungsunterlagen aktualisieren.

Quellen