Zusammenfassung

  • Die CRTC prüft, ob grundlegende Fakten im Streit Videotron gegen SaskTel öffentlich werden müssen.
  • Dieselbe Information war in einer Eingabe geschwärzt und in einer anderen öffentlich; eine Offenlegung ist noch nicht angeordnet.

Es geht um Zugang zu einem Mobilfunknetz. Doch der Brief der CRTC-Mitarbeiter vom 30. Oktober landet bei den Überschriften der Akten: Selbst gewöhnliche Einleitungen und Abschnittstitel könnten zu weitgehend geschwärzt worden sein. Dieselbe Information stand in einer Eingabe verdeckt, in einer anderen offen. Die Parteien sollen diese Differenz erklären.

Am 11. Juni warf Quebecor im Namen von Videotron SaskTel eine unzulässige Bevorzugung und ungerechtfertigte Diskriminierung beim Großhandelsroaming vor. Beantragt wurden das Ende der regulatorischen Zurückhaltung in Saskatchewan, Tarifvorschläge und eine Pflicht zur Schlichtung per letztem Angebot. Das sind Vorwürfe und Anträge, keine Feststellungen der CRTC. Zunächst soll über Vertraulichkeit, später über die Zulässigkeit einzelner Informationen entschieden werden.

Die vorgeschlagene Grenze ist präzise: Ob Verhandlungen oder ein Schiedsverfahren stattfanden und wie sie ausgingen, könnte öffentlich werden. Gleiches gilt für das Bestehen von Roaming-Vereinbarungen, ihre Parteien und ihre Laufzeit. Konkrete Schiedsbeträge, Preise und andere Geschäftsbedingungen bleiben ausgenommen. Der Verfahrensweg ist nicht die Preisliste.

Mit Entscheidung 2024-233 führte die CRTC für bestimmte Roaming-Tarife kommerzielle Verhandlungen mit Schiedsverfahren als Rückhalt ein. Wenn schon das Stattfinden einer Verhandlung verborgen bleibt, ist die Wirkung der Regel schwer zu erkennen. Der Brief behauptet kein bestimmtes Schiedsverfahren in Saskatchewan; er fragt, was offenzulegen wäre, falls eines aktenkundig ist.

Bis zum 13. November können Videotron und SaskTel Stellung nehmen. Bis zur CRTC-Entscheidung bleiben die markierten Angaben vertraulich.