Zusammenfassung

  • Version 3 verlangt nach Beginn einer Temporary Emergency Continuity Arrangement ein Beteiligungsverfahren mit allen RIR-Communities, überlässt eine zusätzliche Runde nach der Verlängerung aber der Entscheidung der RIRs.
  • Auch die Verlängerung braucht eine veröffentlichte Entscheidung mit Begründung und Umfang. Über den externen Weg sind zudem ICANN und zwei Drittel der anderen RIRs sowie, soweit vernünftigerweise möglich, ein Gespräch mit dem betroffenen RIR und seiner Community erforderlich.
  • Ein knapper Verlängerungsbeleg kann die Geschwindigkeit der Wiederherstellung bewahren und zugleich kumulierte Zeit, Umfangsänderungen und die Entscheidung für oder gegen eine neue globale Beteiligung sichtbar machen.

Für die ersten 90 Tage und die nächsten 90 Tage gilt nicht dieselbe Beteiligungsregel.

Das ist die kleine, aber folgenreiche Umschaltung in Artikel 5.1 der empfohlenen Version 3 des RIR Governance Document, die AFRINIC und die Number Resource Organization am 1. September veröffentlichten. Der Text sieht eine Temporary Emergency Continuity Arrangement (TECA) vor, wenn ein Regional Internet Registry seine Dienste ganz oder teilweise nicht angemessen erbringen kann. Ein qualifizierter vorübergehender Betreiber kann dann die betroffenen Leistungen übernehmen.

Es handelt sich weiterhin um einen empfohlenen finalen Entwurf. Die geprüften Quellen belegen weder Annahme noch Inkrafttreten oder Ablösung von ICP-2. Sie sagen auch nicht, dass AFRINIC oder ein anderes RIR derzeit einer solchen Regelung unterliegt.

Die Regel wechselt an der Verlängerungsgrenze

Artikel 5.1 eröffnet zwei Startwege. Ein betroffenes RIR darf eine Regelung für alle oder einen Teil seiner eigenen Dienste auslösen. Eine TECA kann außerdem mit Zustimmung von ICANN und zwei Dritteln der übrigen RIRs begonnen oder verlängert werden. Zuvor soll, soweit es die Umstände vernünftigerweise zulassen, mit dem betroffenen RIR und seiner Community gesprochen werden.

Ein einzelner Zeitraum darf 90 Tage nicht überschreiten, außer er wird nach demselben Abschnitt verlängert. ICANN muss die Entscheidung über Start oder Verlängerung samt Begründung und Umfang unverzüglich veröffentlichen. Eine Verlängerung soll also keine unsichtbare Fortsetzung sein.

Die Beteiligung verteilt sich auf drei unterschiedliche Ebenen. Nach dem Start muss so bald wie vernünftigerweise möglich ein Verfahren mit allen RIR-Communities beginnen. Das betroffene RIR und seine Community gehören zur Diskussion vor Start oder Verlängerung, allerdings unter dem Notfallvorbehalt. ICANN bindet seine eigene Community nach Maßgabe seiner Satzung und Verfahren ein.

Nach einer Verlängerung heißt es dagegen, die RIRs „können sich entscheiden“, zusätzliche Beteiligungsverfahren mit den RIR-Communities durchzuführen. Der erste globale Kreislauf ist Pflicht, der nächste Ermessenssache. Das erlaubt weder das Übergehen der betroffenen Community noch den Verzicht auf Veröffentlichung. Es ändert den Zustand eines bestimmten interregionalen Rückkanals.

Diese Grenze zählt, weil nicht nur die Zeit veränderlich ist. Artikel 5.1(f) erlaubt, den vom vorübergehenden Betreiber übernommenen Dienstumfang während der Regelung oder bei ihrer Verlängerung auszuweiten oder zu verkleinern. Der zweite Zeitraum kann damit länger dauern und etwas anderes erfassen als der erste. Der Text begrenzt jeden Abschnitt auf 90 Tage, nennt in den geprüften Klauseln aber keine numerische Gesamtobergrenze für Verlängerungen.

Geschwindigkeit ist die stärkste Verteidigung

Notfallkontinuität existiert, weil Verzögerung mehr schaden kann als ein unvollkommenes Verfahren. Zuteilungen, Registerdaten, Verzeichnisse, Reverse DNS und verwandte technische Dienste können bei ausgefallener Betriebsfähigkeit nicht auf einen aufwendigen Konsultationszyklus warten. Beim Verlängerungstermin kann das erste globale Verfahren noch laufen und seine Evidenz aktuell sein. Eine automatische vollständige Wiederholung könnte Lärm erzeugen, taktische Verzögerung begünstigen und Personal von der Wiederherstellung abziehen.

Der Entwurf erhält weitere Sicherungen. Entscheidung, Begründung und Umfang der Verlängerung müssen rasch veröffentlicht werden. Der externe Weg braucht ICANN und zwei Drittel der übrigen RIRs. Das Gespräch mit dem betroffenen RIR und seiner Community bleibt erforderlich, soweit es vernünftigerweise möglich ist. ICANN behält seine eigenen Beteiligungspflichten. Nach dem Ende verlangt Artikel 5.2 eine gemeinsame Nachprüfung mit öffentlichem Bericht, Bewertung des vorübergehenden Betreibers, Community-Rückmeldung und Verbesserungsvorschlägen.

Die Antwort ist deshalb kein Referendum alle 90 Tage. Sie ist ein Datensatz, der zeigt, wie Ermessen ausgeübt wurde.

Ein Beleg für jede Verlängerung

Jeder Entscheidung sollte ein knapper Beleg beigefügt werden. Er nennt Regelung und Periodennummer, entscheidende Stelle, Beginn und Ende, kumulierte Tage, vorübergehenden Betreiber, Umfang vor und nach der Verlängerung sowie den Grund jeder Änderung.

Er hält fest, wann das betroffene RIR und seine Community angesprochen wurden oder warum ein Gespräch nicht vernünftigerweise möglich war. Er verlinkt das jüngste Verfahren aller RIR-Communities und sagt, ob ein neues eröffnet wurde. Falls nicht, erklärt er, ob das frühere noch lief, der Umfang unverändert blieb, eine Verzögerung die Wiederherstellung gefährdet hätte oder ein anderer Grund maßgeblich war. Hinzu kommen ICANNs Beteiligungsstand, der Wiederherstellungstest und der nächste Entscheidungstermin.

Vertrauliche Kontinuitätsdaten gehören nicht hinein. Zugangsdaten, nicht öffentliche Registerinformationen, ausnutzbare Architektur und geschützte Vorfallsbelege können verborgen bleiben. Der Beleg soll auch keine vorherige Genehmigungshürde werden. Seine engere Aufgabe ist, Verlängerungsbefugnis, Beteiligung und Dienstumfang in derselben rekonstruierbaren Kette zu halten.

Version 2 kannte bereits 90 Tage, Community-Beteiligung und Verlängerung. Version 3 formuliert den Verlängerungsweg deutlicher, senkt die externe Schwelle und trennt im operativen Text die zwingende Erstbeteiligung von der freiwilligen Zusatzbeteiligung. Der Begründungsbericht beschreibt das als schnellere Reaktionsmöglichkeit bei erhaltener 90-Tage-Grenze und zusätzlichen Transparenzsicherungen.

Dieses Ziel ist vertretbar. Eine Zeitgrenze beschränkt Notfallmacht aber nur, wenn jeder Neustart der Uhr sichtbar bleibt. Wird aus einem zwingenden öffentlichen Verfahren eine Wahlmöglichkeit, gehört auch die Entscheidung gegen eine Neuauflage in die Notfallakte.

Quellen