Zusammenfassung
- Arcep konsultiert einen neuen technischen Anhang für Kurzstreckenfunkgeräte. Stellungnahmen sind bis zum 10. November 2026, 18 Uhr Pariser Zeit, möglich. Das ist keine Aussage zum Inkrafttreten.
- Eine passende Frequenz allein reicht nicht. Geräteklasse, Leistungsbezug, Sendezeit und Einsatzort bestimmen gemeinsam, welche Nutzung der Entwurf zulässt. Zwischen der französischen und der europäischen Tabelle bleibt zudem eine Klassifizierungsfrage offen.
Geld für einen Scanner auszugeben ist leicht. Schwieriger wird es, wenn er den vorgesehenen Eingang gar nicht abdecken darf. Genau dieses Problem könnte entstehen, wenn ein Käufer bei Frankreichs neuen Funkbedingungen nur die Frequenz prüft: Beide vorgesehenen Einträge für Sicherheitsscanner erlauben den Betrieb ausschließlich in Innenräumen. Für einen Außenbereich wäre die passende Frequenz somit noch keine passende Lösung. Das ist ein mögliches Beschaffungsproblem, kein dokumentierter Fehlkauf.
Der Unterschied betrifft mehr als eine Unterschrift unter dem Datenblatt. Ein Anbieter kann die Innenraumgrenze nicht mit höherer Sendeleistung ausgleichen; ein Käufer kann sie nicht mit der Wahl eines überlappenden Frequenzbereichs umgehen. Wer Leistung, Einsatzort und Geräteklasse getrennt betrachtet, riskiert, ein Produkt für eine Nutzung auszuwählen, die der betreffende Eintrag gar nicht vorsieht.
Frankreichs Regulierer Arcep arbeitet an neuen Bedingungen für Kurzstreckenfunk. Das klingt nach einer Sache für Ingenieure, berührt aber eine sehr praktische Frage: Welche Geräte lassen sich für welchen Zweck einsetzen? Bei aktiven Implantaten im Bereich 315–600 kHz lautet eine besonders knappe Antwort „nur für Tiere“. Ein Entwickler von Humanimplantaten kann diese Zeile deshalb nicht einfach übernehmen. Und selbst bei einem Tierimplantat ist eine zulässige Funkanwendung noch kein Nachweis klinischer Sicherheit.
Auch die übrigen Spalten dieser Zeile zählen: maximal −5 dBμA/m in zehn Metern Entfernung und höchstens zehn Prozent Tastverhältnis, also ein begrenzter zeitlicher Anteil der Aussendung. Die Tieranwendung ersetzt diese Grenzen nicht. Sie kommt hinzu.
Der Entwurf von Arcep versammelt RFID-Leser, Alarmanlagen, Datenfunk, medizinische Geräte und Sicherheitsscanner unter der Überschrift Kurzstreckenfunk. Die Geräte sollen sich das knappe Funkspektrum teilen können, ohne einander unzulässig zu stören. Dafür kommt es nicht nur darauf an, wo sie senden, sondern auch wie stark, wie lange und unter wessen Kontrolle. Eine gemeinsame Überschrift ist keine gemeinsame Betriebserlaubnis.
Der Novembertermin ist noch kein Startsignal
Frankreichs bestehender Rahmen beruht auf der Entscheidung 2014-1263; als jüngste Änderung nennt Arcep das Jahr 2023. Der neue technische Anhang soll zwei EU-Beschlüsse aufnehmen: 2025/105 vom 22. Januar 2025 und 2025/650 vom 26. März 2025.
Die öffentliche Konsultation läuft seit dem 11. September 2026. Sie endet am 10. November um 18 Uhr Pariser Zeit. Entscheidungsnummer und Annahmedatum sind im Entwurf noch offen; die Veröffentlichung im französischen Amtsblatt ist nach ministerieller Genehmigung vorgesehen. Wer mit einem Produkttermin kalkuliert, sollte daher nicht das Ende der Konsultation als Beginn einer neuen Nutzungserlaubnis einsetzen.
Für Hersteller geht es auch darum, ob ein Gerät über eine Landesgrenze hinweg unter vergleichbaren Bedingungen eingesetzt werden kann. Unterschiedliche nationale Vorgaben können den grenzüberschreitenden Einsatz einschränken und die Produktion verteuern; genau damit begründet der EU-Beschluss 2025/105 die Harmonisierung. Er nennt außerdem das Risiko von Funkstörungen. Einheitlichere Regeln sollen diese Hürden senken. Wie viel ein einzelner Hersteller dadurch sparen würde, lässt sich aus dem Beschluss nicht ablesen.
Was die große Leistungszahl nicht verrät
Ein RFID-Leser darf nach diesem Vorschlag nicht einfach irgendwo innerhalb seines Bandes mit der höchsten Leistung senden. Für 4 W ERP sind genau drei Mittenfrequenzen vorgesehen: 916,3, 917,5 und 918,7 MHz. Sie liegen im Band 916,1–918,9 MHz; die Kanäle dürfen höchstens 400 kHz breit sein. Auch der Zugang zum Spektrum und die Störungsminderung sind geregelt.
ERP ist dabei nicht EIRP. Der französische Text schreibt PAR, die Bezeichnung für ERP. An anderer Stelle verwendet er PIRE, also EIRP. Eine Leistungszahl ohne die richtige Bezugsgröße lässt sich nicht unverändert in eine technische Bewertung übernehmen.
Bei Sicherheitsscannern lässt sich die wichtigste Einschränkung ohne Rechnen verstehen: Beide Einträge gelten nur für Innenräume. Die Leistungsgrenzen unterscheiden sich dagegen. Wer die höhere auswählt, übernimmt auch die Bedingungen dieser Zeile.
| Frequenzbereich | Leistungsgrenze | Weitere Bedingung neben dem Innenraumbetrieb |
|---|---|---|
| 69,8–79,9 GHz | 7 dBm EIRP | Die Bedingungen dieses Eintrags bleiben maßgeblich |
| 76,5–80,5 GHz | 19 dBm Spitzen-EIRP | Außerhalb des Bandes mindestens 23 dB Dämpfung gegenüber dem zulässigen maximalen Spitzenwert |
Die Frequenzbereiche überlappen sich teilweise. Das erlaubt aber nicht, die Leistung aus einer Zeile und die übrigen Vorgaben aus der anderen zu kombinieren.
Nahe 900 MHz geht es außerdem um die Sendezeit. Das „Tastverhältnis“ begrenzt den Anteil der Zeit, in dem ein Gerät sendet. Zwei Einträge sehen die gleiche Leistung vor, unterscheiden sich aber gerade an diesem Punkt.
| Anwendung im französischen Entwurf | Band | Leistung | Kanalbreite | Höchstes Tastverhältnis |
|---|---|---|---|---|
| Funkortung | 916,1–919,4 MHz | 25 mW ERP | Bis zu 600 kHz | 1 % |
| Breitbandige Datenübertragung | 916,4–919,4 MHz | 25 mW ERP | 600 kHz bis 1 MHz | 10 % für Zugangspunkte, 2,8 % für andere Geräte |
Für die Funkortungszeile ist der Einsatz in einem Datennetz vorgesehen. Mobile oder nomadische Geräte müssen von einem Netzzugangspunkt gesteuert werden. Auch bei der breitbandigen Datenübertragung gelten Netzsteuerungsbedingungen. Ein gleicher Leistungswert bedeutet also weder gleiche Sendezeit noch gleiche Aufgabenverteilung im Netz.
Eine Bezeichnung passt noch nicht zur anderen
In der europäischen Tabelle des Beschlusses 2025/650 heißt die Zeile 5 für 916,1–919,4 MHz „nicht näher spezifizierte Geräte mit geringer Reichweite“. Frankreichs Entwurf ordnet sie der Funkortung zu. Die EU-Zeile für breitbandige Datenübertragung formuliert ihre Bandbreite zudem ausdrücklich als mehr als 600 kHz und höchstens 1 MHz.
Die hier geprüften amtlichen Unterlagen erklären die unterschiedliche Kategorienbezeichnung nicht. Daraus lässt sich weder ein französischer Fehler noch eine gesicherte Gleichwertigkeit ableiten. Für die Produktklassifizierung ist die offene Frage trotzdem relevant: Die passende Zeile sollte sich aus einer belegbaren Zuordnung ergeben, nicht aus der günstigsten Leistungsgrenze.
Arcep will die Ergebnisse der Konsultation veröffentlichen, unter Auslassung geschützter Geschäftsangaben. Entscheidend wird sein, welche Formulierungen der endgültige Anhang übernimmt und ob die Kategorienfrage geklärt wird. Eine Frequenzzeile kann eine Nutzung ermöglichen. Sie bestätigt weder die Konformität eines konkreten Produkts noch dessen Installation oder, im Fall eines Implantats, seine klinische Sicherheit.
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