Zusammenfassung
- Die Kommission sagt, alle Entscheidungen nach Artikel 32 und 33 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation seien auf CIRCABC veröffentlicht, auch Entscheidungen aus Phase I; eine Registrierung sei nicht nötig.
- Ein Veto kann nur die Definition des relevanten Marktes oder die Prüfung beträchtlicher Marktmacht betreffen. Zweifel an Abhilfemaßnahmen können stattdessen zu einer Empfehlung führen.
Die Akte ist offen, die Macht begrenzt
Am 29. Oktober teilte die Kommission mit, dass Entscheidungen nach Artikel 32 und 33 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation auf CIRCABC eingesehen werden können. Das gilt laut Mitteilung auch für Phase-I-Entscheidungen. Hinzu kommt eine monatliche Übersicht; ein Konto ist nicht erforderlich.
Die Kommission prüft nach eigenen Angaben jährlich etwa 60 bis 90 Mitteilungen nationaler Regulierungsbehörden. Nach Eingang eines Entwurfs haben die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) und Regulierer anderer Mitgliedstaaten einen Monat für Prüfung und Stellungnahmen. Die meisten Verfahren enden mit einem Schreiben ohne Stellungnahme oder mit Kommentaren.
Nur wenige gehen in ein Verfahren mit „ernsten Zweifeln“, das die Prüfung um weitere zwei oder drei Monate verlängert. Die Formel „Veto aus Brüssel“ klingt oft, als könne die Kommission einen ganzen nationalen Plan vom Tisch wischen. Ihre eigene Beschreibung ist enger: Ein Veto kann sich gegen die Definition des relevanten Marktes oder gegen die Feststellung beträchtlicher Marktmacht (SMP) richten.
Das sind verschiedene Entscheidungen. Die Marktdefinition legt fest, welche Produkte und welches Gebiet untersucht werden. Die SMP-Prüfung bewertet die Stellung eines Unternehmens in diesem Markt. Abhilfemaßnahmen bestimmen, wie ein festgestelltes Wettbewerbsproblem angegangen werden soll. Der von der Kommission beschriebene SMP-Rahmen fragt unter anderem nach hohen Zutrittsschranken, der Entwicklung hin zu wirksamem Wettbewerb und danach, ob das Wettbewerbsrecht allein ausreicht.
Beziehen sich die ernsten Zweifel auf vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, nennt die Kommission eine Empfehlung an die nationale Behörde als Instrument. Das kann die Entscheidung beeinflussen, ist aber nicht derselbe rechtliche Stopp wie ein Veto gegen Marktdefinition oder SMP. Nationale Regulierer müssen die Stellungnahmen der Kommission bei ihrer endgültigen Entscheidung weitestgehend berücksichtigen. Für Leser zählt deshalb, welcher Teil des Entwurfs tatsächlich umstritten ist.
Der Wert des öffentlichen Archivs
Betreiber und Forschende konnten einzelne Konsultationen und Mitteilungen schon zuvor verfolgen. Ein Bestand mit Phase-I-Entscheidungen macht zusätzlich jene gewöhnlichen Fälle vergleichbar, die keine öffentliche Auseinandersetzung auslösen. Die bessere Frage lautet nicht nur: „Hat Brüssel eingegriffen?“ Sondern: Ging es um Marktdefinition, SMP oder Abhilfemaßnahmen – und wie entschied die nationale Behörde danach?
Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2018/1972, der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation. Die Kommissionsmitteilung beschreibt Ablauf und Ablageort; der Kodex bildet den Rechtsrahmen. Die in der Mitteilung verlinkten CIRCABC-Ordner ließen sich in der Rechercheansicht nicht öffnen. Die konkrete offene Frage ist daher, wie viele Dateien sich aktuell in den Ordnern befinden.
Quellen: Europäische Kommission: Entscheidungen nach Artikel 32/33; Richtlinie (EU) 2018/1972 auf EUR-Lex; Europäische Kommission: Kodex für elektronische Kommunikation.
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