Zusammenfassung
- Die Nominierung eines Kollegen beim selben ccTLD-Verwalter fällt ebenfalls unter die Definition der Selbstnominierung.
- Dafür sind mindestens zwei weitere berechtigte Vertreter aus derselben Region als Unterstützer erforderlich.
- Annahme und Arbeitgeberbrief erfüllen andere Voraussetzungen; eine Auswahl ohne Abstimmung ist kein einstimmiges Wahlergebnis.
Wer von einem Kollegen vorgeschlagen wird, scheint zunächst eine Fremdnominierung erhalten zu haben. Die ccNSO-Regeln ziehen die Grenze jedoch nicht zwischen zwei Personen, sondern zwischen den Institutionen, denen sie angehören.
Der Aufruf vom 7. September betrifft fünf Ratssitze, deren laufende Amtszeiten im März 2027 enden. Nominierungen sind bis zum 29. September 2026 um 23:59 Uhr UTC möglich. Für beteiligte ccTLD-Verwalter stellt sich deshalb zuerst die Frage, welche Unterstützung eine gültige Kandidatur ermöglicht.
Die Auswahlrichtlinie in Version 3, verabschiedet im Juni 2025, erfasst als Selbstnominierung sowohl den Vorschlag der eigenen Person als auch den einer anderen Person derselben in der IANA-Datenbank als ccTLD-Verwalter geführten Organisation. Mindestens zwei weitere Vertreter derselben geografischen Region müssen diese Nominierung unterstützen. Eine Unterstützung aus der eigenen Organisation gilt nicht als zulässige Zweitunterstützung. Ein anderer Unterzeichner schafft noch keinen unabhängigen institutionellen Rückhalt.
Jede Zustimmung hat einen eigenen Gegenstand
Zunächst geht es um die Vollmacht des Vertreters. Nur berechtigte Vertreter dürfen nominieren oder unterstützen. Reicht jemand anderes das Formular ein, fordert die Verfahrensleitung die Bestätigung des Vertreters an. Eine veröffentlichte E-Mail belegt somit eine Einreichung, nicht automatisch deren bestätigte Autorisierung.
Daneben steht die territoriale Voraussetzung. Artikel 10.4(h) der geltenden ICANN-Satzung verlangt Unterstützung durch ein anderes ccNSO-Mitglied aus einem anderen Territory innerhalb derselben geografischen Region. Diese Bedingung darf beim Zählen der Unterstützer nicht verloren gehen. Umgekehrt folgt aus den zwei weiteren Vertretern keine eigenmächtig ergänzte Pflicht, drei verschiedene Staaten einzubeziehen. Die Dokumente arbeiten mit genau definierten institutionellen und territorialen Einheiten.
Die vorgeschlagene Person muss anschließend annehmen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen einer gültig nominierten und unterstützten Person und einem Kandidaten, der angenommen hat. Zum Annahmepaket gehören eine Interessenerklärung und ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, das den erforderlichen Zeitaufwand anerkennt. Bleibt das Paket bis zum Ende der Annahmefrist unvollständig, wird die Nominierung ungültig.
Ein solches Schreiben ist kein Beleg für spätere Abstimmungsanweisungen. Die geprüften Quellen weisen weder Druck auf bestimmte Kandidaten noch deren konkrete Finanzierungsvereinbarungen nach. Belegt ist eine Voraussetzung für die zeitliche Unterstützung der Tätigkeit.
Ohne Wahlgang heißt nicht einstimmig
Übersteigt die Zahl ordnungsgemäß unterstützter und zustimmender Kandidaten die verfügbaren Plätze nicht, erlaubt die Satzung eine Auswahl ohne Abstimmung. Bei Konkurrenz stimmen die benannten Emissaries ab; dafür gilt das eigene Wahlquorum.
Eine konkurrenzlose Auswahl kann regelgerecht sein. Als einstimmige Wahl lässt sie sich deshalb noch nicht beschreiben: Möglicherweise wurde gar keine Zustimmung der Wahlberechtigten abgefragt. Dieser Bericht hat weder eine aktuelle Liste angenommener Kandidaturen noch ein Wahlergebnis bestätigt. Er untersucht die Zugangsvoraussetzungen.
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