Zusammenfassung
- Frankreichs Wettbewerbsbehörde hat Orange vorläufig angewiesen, neue Glasfaserarbeiten und die Ansprache von Wholesale-Kunden in Teilen Mayottes auszusetzen, während sie einen Streit um eine inselweite öffentliche Konzession prüft.
- Im Kern geht es darum, ob parallele Bauarbeiten in fünf von 17 Gemeinden die Einnahmenbasis verändern, die auch weniger rentable Gebiete tragen soll. Die Einschätzung der Behörde ist vorläufig und noch keine abschließende Feststellung eines Verstoßes.
Analyse
Der Fall stellt nicht infrage, ob Mayotte Glasfaser braucht. Zyklon Chido beschädigte das oberirdische Kupfernetz; sowohl die öffentliche Konzession als auch Oranges Vorhaben sollen eine neue Infrastruktur schaffen. Entscheidend ist, wer die Ausbaukarte prägt und was mit der Wirtschaftlichkeit der übrigen Insel geschieht, wenn zwei Pläne aufeinandertreffen, bevor die öffentliche Finanzierung gesichert ist.
Am 14. Januar 2025 schloss das Département-Région de Mayotte mit Réunicable eine Dienstleistungskonzession für den Glasfaserausbau in allen 17 Gemeinden. Réunicable übertrug die Umsetzung ihrer Tochter Mayotte THD. Auch Orange hatte an der Ausschreibung teilgenommen. Im März 2025 begann das Unternehmen einen eigenfinanzierten Ausbau in fünf Gemeinden und nannte als Ziel, bis 2030 insgesamt 27.771 Standorte anzuschließen.
Die Bevölkerungsdichte verändert die Erlöslogik eines Netzes. Nach Darstellung der Wettbewerbsbehörde gehören die fünf Gemeinden zu den dichter besiedelten und rentableren Teilen Mayottes. Sie erklärt außerdem, dass die öffentliche Konzession auf Einnahmen aus dem gesamten Gebiet angewiesen sei, weil erwartete Erträge in dünner besiedelten Gebieten die Baukosten allein nicht deckten. Ein privates Netz kann vor Ort Kapazität und Auswahl erhöhen; zugleich kann es die Erlösbasis verändern, auf der eine weiter reichende Versorgungspflicht beruht.
Die Behörde sieht in der parallelen Umsetzung ein Risiko doppelter Infrastruktur. Die nationale Agentur für territorialen Zusammenhalt setzte die Prüfung des Förderantrags für das öffentliche Netz aus; laut Behörde wurde daraufhin auch die staatliche Finanzierungszusage zurückgestellt. Das belegt weder, dass die Förderung sicher bewilligt worden wäre, noch dass Oranges Ausbau allein alle Finanzierungsprobleme verursacht hat. Es zeigt aber, dass die Überschneidung bereits vor der Sachentscheidung Folgen hatte: Förderprüfung und einstweilige Maßnahmen bewegten sich, während der Rechtsstreit offenblieb.
Am 21. Oktober ordnete die Behörde an, dass Orange den weiteren Ausbau und die Wholesale-Akquise in noch nicht erschlossenen Gebieten stoppt. Außerdem muss das Unternehmen einen Bericht über Glasfaser, Kupfer und Tiefbauinfrastruktur vorlegen und dem Konzessionär bei Bedarf Zugang zu den von Orange kontrollierten Leerrohren und Anlagen ermöglichen. Die Anordnung kann angepasst werden, falls sich das öffentliche Netz ungewöhnlich verzögert, eine inselweite gemeinsame Ausbauvereinbarung zustande kommt oder die Konzession bestehende Orange-Bauten einbezieht. Gegebenenfalls können dann auch die Förderbedingungen geändert werden.
Diese Möglichkeit zur Anpassung begrenzt die Aussagekraft der Maßnahme. Sie ist weder ein dauerhaftes Verbot privater Investitionen noch eine Aufforderung, bereits verlegte Glasfaser abzubauen, noch eine endgültige Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Die Behörde hält das Verhalten derzeit lediglich für möglicherweise missbräuchlich und für geeignet, einen schweren, unmittelbar drohenden Schaden zu verursachen. Der vollständige Entscheidungstext war bei Erstellung dieses Berichts noch nicht veröffentlicht.
Die Lehre lautet nicht, dass jede Überschneidung schädlich ist. Bei einem öffentlichen Netz gehört die Grenze zwischen kommerziell tragfähigen und förderbedürftigen Gebieten zur Finanzierungsarchitektur. Entscheidend ist, ob Baufolge, Wholesale-Zugang, Nutzungsrechte an der Tiefbauinfrastruktur und Förderzeitplan zusammenpassen, damit die flächendeckende Verpflichtung bestehen bleibt, ohne nutzbare Anlagen zu vergeuden.
Quellen
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