Summary

  • ARINs aktuelles Nummernressourcen-Handbuch, Abschnitt 4.2.3.6, lässt den Multihoming-Bedarf eines nachgelagerten Kunden als ausreichende Begründung für ein /24 gelten. Der Kunde gibt dem liefernden ISP die Kontakte sämtlicher Upstreams und nutzt mit ihm ein Grenz-Routing-Protokoll. Nur von einem Upstream kann er auf dieser Grundlage ein /24 ohne weitere Begründung erhalten.
  • Abschnitt 2.7 verlangt dauerhafte Anbindung an mehr als einen ISP und mindestens ein von zwei Upstreams angekündigtes Präfix. Abschnitt 4.2.3.3 empfiehlt bei einem Providerwechsel die Rückgabe der alten Adressen und die Umnummerierung in den Raum des neuen Anbieters; der bisherige ISP soll ausreichend Zeit gewähren.
  • Das 2001 beschlossene und 2002 umgesetzte ARIN-Regelarchiv zeigt den ursprünglichen Zweck: Der Bedarf an mehreren Anbindungen konnte ein /24 unabhängig von der Zahl der Hosts tragen. Für heutige Anträge gilt das aktuelle Handbuch.

Eine zweite Leitung löst ein Problem der Erreichbarkeit. Sie löst nicht die Herkunft eines Adressblocks. ARINs Definition verlangt für Multihoming dauerhafte Konnektivität von mehr als einem ISP sowie ein Präfix, das mindestens zwei Upstreams ankündigen. Eine bestellte Reserveleitung ohne entsprechende Routing-Beziehung reicht dafür noch nicht aus.

Abschnitt 4.2.3.6 gibt dem nachgelagerten Kunden eine Abkürzung: Der Bedarf an Multihoming rechtfertigt selbst ein /24. Die Klausel steht unter den Vorschriften für Weiterzuweisungen und Weiterverteilungen durch ISPs. Sie beschreibt keinen neuen, direkt von ARIN an einen Endkunden ausgegebenen providerunabhängigen Block. Der ISP, der das /24 bereitstellt, erhält die Kontaktdaten aller Upstreams des Kunden. Mit diesem ISP muss der Kunde ein Grenz-Routing-Protokoll nutzen.

Der nächste Satz setzt eine deutliche Schranke. Der Kunde darf von nur einem seiner Upstreams auf dieser Grundlage ein /24 ohne zusätzliche Begründung erhalten. Der zweite ISP darf Verkehr befördern und dasselbe Präfix ankündigen. Die schlichte Behauptung, zwei Leitungen zu brauchen, bringt dem Kunden bei ihm aber nicht automatisch einen zweiten /24-Block. Die Richtlinie erleichtert einen Routing-Entwurf, sie verteilt keine Adressblöcke pro Vertrag.

Auch der liefernde ISP muss den Vorgang erklären können. Er kann ARIN die vom Kunden gesammelten Informationen übermitteln oder dessen AS-Nummer nennen. Abschnitt 4.2.3.7 fordert Nachweise effizienter Ressourcennutzung einschließlich Zuweisungshistorien. Nach Abschnitt 4.2.3.7.1 müssen IPv4-Weiterzuweisungen ab /29 über SWIP oder einen geeigneten Verzeichnisdienst registriert werden. Das Multihoming-/24 steht damit in der Ressourcenbuchführung des Anbieters.

Die ursprüngliche Richtlinie von 2001 erklärt die technische Absicht. Damals musste die Größe einer Weiterzuweisung üblicherweise über den unmittelbaren und geplanten Bedarf an Host-Adressen begründet werden. ARIN erkannte an, dass ein Kunde für seine Anbindung einen /24-Block brauchen kann, selbst wenn die Hostzahl dies nicht hergibt. Schon der damalige Text verlangte alle Upstream-Kontakte und erlaubte die Erleichterung bei nur einem Anbieter. Der Providerbezug war Bestandteil der Lösung.

Beim Anbieterwechsel zeigt er seine Kosten. Abschnitt 4.2.3.3 des heutigen Handbuchs missbilligt die Fragmentierung zusammenhängender ISP-Blöcke und ermuntert ISPs, bei einem Kundenwechsel die Rückgabe von Adressen zu verlangen. Die Richtlinie empfiehlt dem Kunden die Rückgabe des alten Blocks und eine Umnummerierung in den Raum des neuen Providers. Der bisherige ISP soll genügend Zeit für diese Arbeit einräumen. Eine allgemeine Tageszahl nennt ARIN nicht. Der Zeitplan gehört in die konkrete Migrationsvereinbarung.

Ein Unternehmen kann zwei aktive Leitungen und ein von beiden angekündigtes Präfix besitzen. Das mindert die Abhängigkeit von einem Transportweg. Sein /24 stammt dennoch aus dem Adressbestand eines Providers. Endet dieser Vertrag, werden DNS-Einträge, Firewalls, Zugriffsliste, Routing-Filter und kundenseitige Endpunkte zu einem Projekt der Umnummerierung. Wer die zweite Leitung bestellt, sollte den Aufwand des möglichen Ausstiegs aus dem ersten Vertrag mitberechnen.

Die amtlichen Unterlagen nennen keinen konkreten Kunden, der dieses /24 erhielt und danach seine Umnummerierungskosten bezifferte. Eine datierte Weiterzuweisung und der Ablauf eines Providerwechsels würden einen Fall messbar machen. Die Richtlinie legt die Grenze bereits fest: zwei mögliche Transportwege, eine Quelle für das erleichterte /24.