Summary

  • ARINs aktuelles Richtlinienhandbuch reserviert ein zusammenhängendes IPv4-/10 zur Förderung der IPv6-Einführung. Für einen sofortigen Bedarf gibt es normalerweise ein /24; Dual-Stack-DNS und Protokollübersetzer sind amtliche Beispiele.
  • Die Abschnitte 8.3 und 8.4 schließen Adressen aus Reservepools, darunter 4.10, von Transfers an benannte Empfänger innerhalb der ARIN-Region und zwischen RIRs aus. Ein für IPv6 ausgegebener Block wird auf diesem Weg nicht zur Verkaufsware.
  • Weitere Zuteilungen setzen fortdauernde Zweckbindung und mindestens 80 Prozent Nutzung der bisherigen 4.10-Blöcke voraus. Der normale Abstand von sechs Monaten hat eine Ausnahme für getrennte Netze; die IPv4-Warteliste läuft nach eigenen Regeln.

ARINs freier IPv4-Pool war im September 2015 erschöpft. Ein Blick in das Number Resource Policy Manual zeigt trotzdem eine kleine Seitentür: Ein zusammenhängendes /10 aus dem letzten von IANA erhaltenen /8 ist für die Einführung von IPv6 reserviert. Ein neues IPv6-Netz kann am Rand noch IPv4 benötigen. ARIN nennt wichtige Dual-Stack-DNS-Server und Übersetzer wie NAT-PT oder NAT464. Der Bedarf muss unmittelbar sein; die Mitarbeiter prüfen die Begründung. Normalerweise wird ein /24 ausgegeben. Die alte Adresse dient als Werkzeug, um den neuen Protokollbetrieb überhaupt zu starten.

Das Werkzeug hat einen klar begrenzten Weg aus der Reserve. Abschnitt 8.3 des Handbuchs behandelt Transfers an benannte Empfänger innerhalb der ARIN-Region, 8.4 entsprechende Transfers zwischen RIRs. Beide schließen Ressourcen aus Reservepools aus und nennen ausdrücklich die Abschnitte 4.4 und 4.10. ARINs Anleitung für IPv4-Anträge wiederholt die Regel. Wer das besondere /24 für IPv6 bekommen hat, darf es im dafür begründeten Netz einsetzen. Einen später gefundenen Käufer kann er damit nicht über das übliche Verfahren nach 8.3 oder 8.4 bedienen. Die Herkunft des Blocks ist ein Zulassungskriterium für genau diese beiden Transferwege.

Der Zaun verhindert eine naheliegende Umleitung. ARINs IPv4-Optionen trennen Warteliste, Übernahme bestehender Ressourcen und Pools für Sonderzwecke. Könnte ein Antragsteller mit einem IPv6-Plan ein Reserve-/24 bekommen und es anschließend an einen benannten Käufer weiterreichen, würde die Förderung eines Betriebsprojekts neues Handelsinventar erzeugen. Das Ausschlusskriterium sperrt diesen Ausgang. Zwei /24 können technisch gleich groß sein und wirtschaftlich Verschiedenes bedeuten, weil ARIN sie unter unterschiedlichen Bedingungen ausgegeben hat. Ein Käufer sollte die Ausgabehistorie lesen, bevor er über den Preis verhandelt.

Auch am Eingang genügt kein Werbesatz über den Fortschritt von IPv6. Abschnitt 4.10 verlangt einen sofortigen Bedarf für dessen Einführung. Der Antragsteller muss zeigen, dass seine übrigen Zuteilungen oder Zuweisungen die Aufgabe nicht erfüllen. ARIN-Mitarbeiter beurteilen die Gründe. Ein belastbarer Antrag nennt den Dienst, der jetzt startet, die genaue IPv4-Funktion darin, vorhandene Blöcke und deren Auslastung sowie die technische Lücke. Ein Netzwerkdiagramm mit einer Dual-Stack-Komponente beantwortet mehr als eine Absichtserklärung über die Zukunft des Internets.

Eine weitere Zuteilung muss man sich mit Nutzung verdienen. Frühere 4.10-Ressourcen müssen ihren ursprünglichen Zweck weiterhin erfüllen und mindestens zu 80 Prozent genutzt sein. Gewöhnlich darf der Antragsteller in den vorangegangenen sechs Monaten keine 4.10-Ressource erhalten haben. Für ein getrenntes Netz, das in dieser Zeit keine solche Ressource bekam, enthält der Text eine Ausnahme. Bei mehreren getrennten Netzen ist die Summe innerhalb von sechs Monaten auf ein /21-Äquivalent begrenzt. „Alle sechs Monate ein /24“ wäre also eine irreführende Kurzform. Zweck, Auslastung, Netztrennung und Gesamtobergrenze entscheiden mit.

Die IPv4-Warteliste bleibt ein eigener Vorgang. Laut ARINs Antragsseite löscht eine Zuteilung aus dem Reservepool keinen bestehenden Wartelistenantrag und nimmt dem Empfänger auch nicht die Möglichkeit, sich einzutragen. Ein Betreiber kann ein eng gebundenes /24 für ein IPv6-Projekt brauchen und zugleich gewöhnliche IPv4-Kapazität erwarten. Diese beiden Bedarfe gehören nicht in dieselbe Buchungszeile. Der Brückenblock ersetzt keine reguläre Wartelistenverteilung, und der Wartelisteneintrag macht ihn nicht zur Transferware.

Am Verhandlungstisch sollte die Frage nach der Herkunft deshalb vor dem Terminkalender stehen. Ein Verkäufer muss nachsehen, nach welchem Abschnitt der Block ursprünglich ausgegeben wurde. Ein Käufer braucht diese Auskunft, bevor Vermittler, Anwälte und Techniker kostenpflichtig werden. Steht 4.10 oder 4.4 in der Historie, sind die Türen von 8.3 und 8.4 zu. Eine privat vereinbarte Zahlung ändert ARINs Zulassungsregeln nicht. Wer das erst nach der Einigung entdeckt, hat einen Plan für eine Transaktion bezahlt, die auf diesem Weg nicht stattfinden kann.

ARINs öffentliche Seiten nennen keinen konkreten Besitzer eines 4.10-Blocks, der dessen Verkauf versucht hat; ein datierter Transferantrag und die Entscheidung des Registers würden diesen Einzelfall belegen. Die allgemeine Sperre des benannten Transfers steht bereits im Handbuch.