Zusammenfassung

  • Die Kommission verhängte 460 Mio. Euro wegen Eigenbevorzugung in Google Search und 430 Mio. Euro wegen Anti-Steering-Beschränkungen in Google Play.
  • Die Search-Entscheidung betrifft unter anderem Shopping-, Hotel-, Verkehrs- und Sportergebnisse.
  • Entwickler müssen alternative Angebote mitteilen und Verträge über Websites oder Drittanbieter-App-Stores abschließen können.
  • Google darf für die erstmalige Vermittlung eines Neukunden vergütet werden; Höhe und Dauer der Steering-Gebühren gingen laut Kommission jedoch zu weit.
  • Google muss beide Verstöße beenden. Der Ausgang eines möglichen Rechtsbehelfs und künftige Umsatzwirkungen sind nicht belegt.

Die wirtschaftlich anspruchsvollste Frage beginnt nach dem Bußgeld: Wie lässt sich nachweisen, dass der Verstoß beendet wurde? Ein Ranking kann formal geöffnet sein und dennoch über Größe, Position oder Filter den eigenen Dienst bevorzugen. Ein externer Vertragsweg kann erlaubt sein und durch Gebühren oder zusätzliche Schritte unattraktiv bleiben.

Bei Search sieht die Kommission eine Bevorzugung von Googles eigenen Shopping-, Hotel-, Verkehrs- und Sportangeboten. Obere Positionen, hervorgehobene Darstellungen und Filter verschaffen ihnen Sichtbarkeit, die vergleichbare Drittanbieter nicht zu denselben Bedingungen erhalten.

Diese Sichtbarkeit hat einen Geldwert. Der bevorzugte Dienst spart einen Teil seiner Kundenakquisitionskosten. Wettbewerber müssen mit Werbung, Markenaufwand oder geringerer Reichweite reagieren. Ein wirksamer Abbau der Bevorzugung müsste deshalb nicht nur Links hinzufügen, sondern vergleichbare Aufmerksamkeit ermöglichen.

Die Play-Entscheidung zieht eine Gebührenlinie

In Play liegt der Kontrollpunkt später. Entwickler sollen Nutzer über alternative, häufig günstigere Angebote informieren und sie zu einer Website oder einem anderen App-Store führen dürfen. Dort müssen sie auch einen Vertrag abschließen können.

Die Kommission bestreitet nicht, dass Google für die erstmalige Gewinnung eines Kunden Geld verlangen kann. Sie beanstandet, dass Höhe und Dauer der Steering-bezogenen Gebühren über das zulässige Maß hinausgingen.

Damit wird zwischen Vermittlung und dauerhafter Beteiligung unterschieden. Wer eine Kundenbeziehung anbahnt, kann für diese Leistung bezahlt werden. Daraus folgt aber nicht automatisch ein langfristiger Anspruch auf Transaktionen, die der Entwickler außerhalb der Plattform betreut und abschließt.

Für Entwickler entsteht Spielraum, Kanalkosten in unterschiedliche Preise zu übersetzen. Nutzer profitieren nur, wenn sie das Angebot sehen und ohne künstliche Reibung nutzen können. Google behält die Möglichkeit einer zulässigen Vermittlungsvergütung, verliert aber einen Teil der beanstandeten Kontrolle.

Wer zahlt, wer gewinnt, was bleibt offen?

Google zahlt 890 Millionen Euro und finanziert die Änderungen an Produkt, Vertrag und Abrechnung. Wettbewerber und Entwickler gewinnen eine rechtliche Position, aber keine zugesicherte Nachfrage. Die Kommission übernimmt das Risiko, Umgehungen in neuen Designs und Gebührenmodellen erkennen zu müssen.

Die Veröffentlichung nennt weder Googles künftigen Umsatzverlust noch den Gewinn einzelner Konkurrenten. Sie legt keine endgültige Oberfläche fest und nimmt den Ausgang eines möglichen Rechtsmittels nicht vorweg. Die Bußgeldsumme ist deshalb weder Schadensersatz noch Marktwert der erwarteten Verschiebung.

Die nächsten belastbaren Indikatoren sind die Platzierung externer Dienste, der Verkehr zu alternativen Kanälen, die Dauer einer Gebühr nach der Erstvermittlung und die Preisunterschiede zwischen den Wegen. Erst diese Daten zeigen, ob die DMA-Entscheidungen Wettbewerb verlagern oder vor allem Compliance-Kosten erzeugen.

Quellen