Zusammenfassung
- Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt grundsätzlich seit 2. August 2026 und setzt damit die Transparenzpflichten des Artikels 50 in Kraft.
- Anbieter direkt mit Menschen interagierender Systeme müssen über die KI informieren, sofern dies nach dem Kontexttest der Verordnung nicht offensichtlich ist und keine Ausnahme greift.
- Anbieter synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben müssen diese innerhalb der technischen Grenzen und Ausnahmen maschinenlesbar und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar machen.
- Betreiber müssen über Emotions- oder biometrische Kategorisierung informieren und bestimmte Deepfakes sowie Texte von öffentlichem Interesse offenlegen.
- Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar erscheinen.
- Der von der Kommission unterstützte Kodex ist freiwillig; Nichtunterzeichner müssen die Einhaltung auf andere geeignete Weise nachweisen.
Das Datum macht aus Vorbereitung eine Pflicht
Der operative Zeitpunkt ist das Anwendungsdatum der Verordnung, nicht die Veröffentlichung eines späteren Artikels. Seit 2. August müssen betroffene Unternehmen funktionierende Kontrollen belegen können.
Ein einheitlicher Warnhinweis für jede KI-Ausgabe entsteht nicht. Die Pflicht hängt von Funktion, Rolle, Inhalt und Kontext ab. Am Anfang stehen Nutzungsinventar und Verantwortungsmatrix.
Anbieter und Betreiber kontrollieren verschiedene Ebenen
Der Anbieter entwickelt oder vermarktet das System; der Betreiber nutzt es in einem konkreten Umfeld. Die technische Markierung synthetischer Ausgaben liegt beim Anbieter, mehrere Hinweise an Menschen beim Betreiber. Auch der Interaktionshinweis ist als Anbieterpflicht in der Gestaltung zu verankern.
Im Einkauf ersetzt die Lieferantenmarkierung nicht den biometrischen Hinweis des Kunden, und dessen sichtbares Label ersetzt keinen technischen Herkunftsnachweis. Verträge müssen den Belegfluss festlegen.
Maschinenlesbare Herkunft ist mehr als ein Abzeichen
Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben sollen als künstlich erzeugt oder bearbeitet erkennbar sein. Die Verordnung berücksichtigt technische Machbarkeit, Format, Kosten, Stand der Technik und gezielte Ausnahmen.
Kompression, Bildschirmfoto und Bearbeitung können das Signal schwächen. Deshalb sind Tests entlang des echten Verteilungswegs, Einfügeprotokolle und Erkennungsergebnisse erforderlich.
Menschen müssen es beim ersten Kontakt erfahren
Bei direkter KI-Interaktion ist grundsätzlich zu informieren, sofern sie im rechtlichen Kontext nicht offensichtlich ist. Auch bei Emotionsanalyse und biometrischer Kategorisierung muss der Betreiber die Betroffenen unter den gesetzlichen Ausnahmen informieren.
Der Hinweis darf nicht erst nach dem entscheidenden Moment auftauchen. Er muss bei erster Interaktion oder Exposition klar sein und gehört deshalb in den Produkteinstieg.
Deepfakes und öffentliche Texte schaffen Publikationsverantwortung
Erzeugt oder verändert ein Betreiber Bild, Ton oder Video zu einem Deepfake, ist die künstliche Intervention offenzulegen. Künstlerische, kreative, satirische und fiktionale Werke erhalten eine angepasste Form, die den Genuss nicht behindert.
Erfasst ist auch KI-generierter oder veränderter Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informieren soll. Eine Einschränkung gilt bei menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und benannter Verantwortung einer Person oder juristischen Einheit. Zweck, Prozess und Verantwortung entscheiden mit.
Der Kodex erleichtert den Nachweis, ersetzt aber nicht das Recht
Der unterstützte Kodex bietet Markierungs- und Kennzeichnungspraktiken. Nicht zu unterschreiben ist keine automatische Verletzung. Die materiellen Pflichten bleiben jedoch bestehen, und alternative Maßnahmen müssen erklärbar sein.
Abdeckung, Erkennungstests, Hinweisplatzierung, Ausnahmebegründungen und Governance-Unterlagen werden zu Prüfbelegen.
Übergänge sind keine allgemeine Verschiebung
Nach Darstellung der Kommission müssen vor dem 2. August erzeugte und bereits bereitgestellte Ausgaben nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Außerdem beschreibt sie für einige Alt-Systeme eine gezielte Frist bis 2. Dezember nur zu Artikel 50 Absatz 2, falls der AI Omnibus angenommen wird.
Der erste Punkt betrifft alte Inhalte, der zweite ist bedingt und begrenzt. Interaktions- und biometrische Hinweise werden dadurch nicht pauschal verschoben.
Quellen
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