Zusammenfassung

  • Der Ninth Circuit behandelte Domainnamen als immaterielles Vermögen, das nach kalifornischem Recht einem Vollstreckungstitel unterliegt, und lokalisierte sie für diesen Zweck am Sitz der Registry.
  • Die Übertragung beruhte auf Urteil, Vollstreckungsrecht und gerichtlicher Zwangsverwaltung. Sie war weder eine Registrar-Abwicklung noch die Anerkennung eines privaten Eigentumsanspruchs durch technische Intermediäre.

Das Urteil und die anderen Namen

Office Depot erwirkte im Dezember 2000 gegen John Zuccarini ein Urteil nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act. Ausgangspunkt war die Registrierung von officdepot.com. Nachdem Office Depot die Forderung nicht einziehen konnte, trat es das Urteil an DS Holdings ab.

DS Holdings registrierte das Urteil im Northern District of California, erwirkte eine Sicherungsanordnung und betrieb Beweisaufnahme. Das Berufungsurteil nennt mehr als 248 bei VeriSign registrierte Namen, darunter über 190 .com-Domains. Die für die Vollstreckung ausgewählten Namen waren nicht Gegenstand des ursprünglichen ACPA-Verfahrens.

Damit waren die Ebenen klar getrennt. Der Vorwurf des Cybersquattings war bereits in ein Urteil überführt. Im Berufungsverfahren ging es nicht um eine neue Haftungsentscheidung, sondern um Ort und Mittel des Zugriffs auf andere Vermögenswerte des Schuldners.

Warum ein Receiver eingesetzt wurde

Der Gläubiger wollte zunächst Dritt-Registrare unmittelbar zur Übertragung verpflichten. Das Bezirksgericht lehnte diese Form der Herausgabe nach seiner Auslegung des kalifornischen Rechts ab. Danach beantragte DS Holdings einen Receiver, der bestimmte Domains übernehmen, sichern, verkaufen und den Erlös auf das Urteil anrechnen sollte.

Zuccarini machte geltend, die Domains befänden sich nicht im Bezirk und die Ernennung sei deshalb unzulässig. DS Holdings stützte sich nicht auf gewöhnliche persönliche Zuständigkeit. Es beanspruchte quasi in rem-Zuständigkeit über Vermögen im Bezirk, weil VeriSign als .com-Registry dort seinen Sitz hatte.

Der Ninth Circuit bestätigte die Ernennung. Nach § 695.010 der kalifornischen Zivilprozessordnung ist grundsätzlich das Vermögen des Urteilsschuldners vollstreckbar. § 708.620 erlaubt einen Receiver, wenn dies unter Abwägung beider Seiten eine vernünftige Methode zur fairen und geordneten Befriedigung ist. § 699.510 richtet den Vollstreckungstitel an den Bezirk der Pfändung.

Ein Zweck bestimmt den Ort

Zunächst qualifizierte das Gericht Domains als immaterielles, durch Vollstreckungsbefehl erreichbares Vermögen. Eine kalifornische Entscheidung über körperliche Inverwahrungnahme stand dem nicht entgegen, weil die dort maßgebliche Formulierung in der Receiver-Regel fehlte.

Der Ort eines immateriellen Rechts war eine andere Frage. Das Urteil bezeichnete den situs als Rechtsfiktion, die sich nach Kontext, Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit richtet. Für bestimmte ACPA-Verfahren nennt das Bundesrecht den Ort von Registrar, Registry oder Zuteilungsstelle. Das vorliegende Verfahren war kein ACPA-in rem-Verfahren; die Norm war daher überzeugender Anhaltspunkt, nicht unmittelbar maßgebliches Recht.

Die Kontrollkette lieferte den praktischen Grund. Registrare nehmen Anweisungen entgegen; die Registry führt die maßgebliche TLD-Datenbank. Verfahren an den Standorten von Registraren in den USA, Deutschland und Israel hätten eine Vollstreckung aufgespalten. Für diesen Zweck lagen die .com-Namen deshalb am Registry-Sitz. Das Gericht hielt auch einen Ort beim Registrar für denkbar, musste darüber aber nicht entscheiden.

Keine allgemeine Herrschaft über Internetressourcen

Der Receiver wurde nicht durch private Behauptung Eigentümer. Seine Befugnis folgte aus der gerichtlichen Anordnung und blieb an die Urteilsvollstreckung gebunden. Registrar und Registry entschieden den Anspruch nicht neu, sondern setzten einen authentifizierten Befehl technisch um.

Die Entscheidung schuf auch keinen ewigen Wohnsitz jeder Domain. Dasselbe immaterielle Recht kann für Steuer, Gerichtsstand oder Pfändung anders lokalisiert werden. Ohne wirksames Urteil, Benachrichtigung und gesetzliches Vollstreckungsmittel erzeugt der Registry-Sitz keine Zuständigkeit.

IPv4, IPv6 und ASNs waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Ihre institutionellen und vertraglichen Grundlagen unterscheiden sich. Eine Übertragung der Domain-Logik auf Nummernressourcen wäre unbelegt.

Quellen