Zusammenfassung

  • Im Juni 2014 stellten sieben Gruppen von Urteilsgläubigern ICANN Pfändungsbeschlüsse und subpoenas zu. Erfasst werden sollten .ir, .sy, .kp, internationalisierte Gegenstücke und unterstützende IP-Adressinformationen.
  • Das District Court verneinte die Pfändbarkeit nach D.C.-Recht, weil ccTLDs von fortlaufenden Diensten abhingen. Es verneinte ausdrücklich kein denkbares Eigentum an ccTLDs.
  • Der D.C. Circuit bestätigte mit engeren Gründen: Weinstein, Haim I und Stern waren vollständig forfeited. Nur bei vier übrigen Urteilen unterstellte das Gericht Eigentum und staatliche Inhaberschaft, ohne sie zu entscheiden, und schützte Dritte gemäß §1610(g)(3).

Die gesetzliche Kostengrenze

§1610(g)(3) enthält keinen allgemeinen Schutzbrief für Internetinstitutionen. Die Vorschrift wahrt die Befugnis eines Gerichts, die Beeinträchtigung eines Interesses einer Person zu verhindern, die für das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren nicht haftet. Genau diese Zuordnung wurde im letzten Teil des Berufungsurteils entscheidend.

Die Gläubiger waren Opfer von Anschlägen und Hinterbliebene. Zwischen 2002 und 2012 hatten sie gegen Iran, Syrien oder Nordkorea Urteile über Hunderte Millionen Dollar erwirkt. Die bestehenden Registranten unter den betroffenen ccTLDs waren jedoch keine Schuldner dieser Urteile. Gleiches galt für Registry-Beschäftigte, Nutzer und die Netze, deren Namensauflösung von einer konsistenten Delegation abhing.

Die Frage war daher nicht, ob den Opfern ein Schaden zugefügt worden war. Sie lautete, ob dieser Schaden durch eine Vollstreckung ausgeglichen werden durfte, deren Betriebsrisiko auf Nichtschuldner überging.

Was die writs voraussetzten

Am 23. und 24. Juni 2014 wurden ICANN sieben writs of attachment und subpoenas zugestellt. Neben den Länderkennungen in lateinischer und internationalisierter Schrift verlangten sie Informationen über „supporting IP addresses“. Schedule A der ersten Dokumentenanforderung suchte Verträge, Lizenzen, Zuweisungen, Übertragungen, Zahlungen und Kommunikation zwischen ICANN, Iran und dessen Sicherheitsministerium.

Diese Formulierungen waren Suchannahmen. Sie bewiesen weder einen Lizenzvertrag noch einen staatlichen Eigentumstitel. ICANN erklärte, den Staaten nichts zu schulden, keine goods, chattels oder credits von ihnen zu halten und weder Vereinbarungen noch Beitragszahlungen mit den Betreibern von .ir, .sy und .kp zu haben. Motion und Erklärungen belegen die Position ICANNs; ihre Governance-Sprache bleibt Parteivortrag.

Die Gläubiger machten das wirtschaftliche Ziel später ausdrücklich: .ir sollte an sie delegiert werden, damit sie den Betrieb an einen Dritten verkaufen oder lizenzieren konnten.

Ein Root-Eintrag war kein Registry-Export

Eine Änderung der Root Zone weist Resolver auf andere autoritative Server. Sie überträgt nicht automatisch den Bestand der Second-Level-Registrierungen. Diese Daten befanden sich beim ausländischen ccTLD-Manager. Ohne dessen Kooperation konnte ein Nachfolger die vorhandenen Namen nicht zuverlässig weiterführen. Der D.C. Circuit sah keinen Grund anzunehmen, ein US-Gericht könne die Herausgabe der Daten erzwingen.

Auch ein neuer Manager musste technische Kompetenz und Verpflichtung gegenüber der betroffenen Nutzergruppe zeigen. Danach blieb die Annahme durch Netze. ISP konnten eine andere Root-Konfiguration verwenden; ein Staat konnte seine Provider dazu anweisen. Die gerichtliche Erreichbarkeit ICANNs erzeugte deshalb keine vollständige Verfügungsgewalt über den Namespace.

Die damalige Dreiteilung an der Root Zone

Für 2014 beschrieb das Urteil einen formalen Ablauf. ICANN prüfte eine Delegation oder Redelegation und gab eine Empfehlung. Das U.S. Department of Commerce genehmigte. Verisign implementierte die Änderung. Die Vereinigten Staaten bezeichneten ihren eigenen Anteil als „largely symbolic“, begrenzt auf Verfahrens- und Technikprüfung. Das war ihre amicus-Charakterisierung; der formale Genehmigungsschritt blieb Teil der gerichtlich beschriebenen Kette.

Unterhalb dieser Kette hielt der ccTLD-Manager die Registry und betrieb Nameserver. Außerhalb davon erzeugten Netzwerkeffekte die praktische Autorität einer gemeinsam befolgten Root. Empfehlung, Genehmigung, Publikation, Datengewahrsam und Netzannahme waren unterschiedliche Machtquellen.

RFC 1591 bezeichnete den Manager als trustee für Nation und globale Internet community, verlangte Kompetenz und faire Behandlung und erklärte Eigentumsbedenken für unangemessen. Der Text ist Informational. Er ist weder Internet Standard noch Sachenrecht oder Nachweis einer weltweiten Bevollmächtigung.

Die enge Entscheidung der ersten Instanz

Am 10. November 2014 hob Richter Royce C. Lamberth die writs nach Rule 69 und D.C. Code §16-544 auf. Das lokale Recht erlaubte die Pfändung von goods, chattels and credits eines Schuldners. Unter Rückgriff auf einen Virginia-Fall zu Domains urteilte das Gericht, die ccTLDs seien nicht von den fortlaufenden Diensten zu trennen, die sie zu operativen Adressen machten. Eine garnishment könne die Gläubiger nicht in diese Leistungskette einsetzen.

Fußnote 2 begrenzte die Aussage. Die fehlende Pfändbarkeit in diesem gesetzlichen System bedeutete nicht, dass ccTLDs niemals property sein könnten. Weitere discovery wurde als moot abgelehnt.

Der D.C. Circuit äußerte später Vorbehalte gegenüber diesem Weg über lokales Recht. Er unterstellte, dass es die Verfolgung nicht hindere, und prüfte die bundesrechtlichen Grenzen. Damit entstand kein allgemeiner Nicht-Eigentumsgrundsatz.

Der Verfahrensfilter vor §1610(g)(3)

Das konsolidierte Verfahren trägt den Namen Weinstein. Das Weinstein-Urteil selbst erreichte den maßgeblichen Abschnitt aber nicht. Weinstein, Haim I und Stern beruhten auf dem früheren §1605(a)(7) und waren nicht in §1605A überführt worden. Ihre Vollstreckungsansprüche waren forfeited in toto.

Haim II, Rubin, Wyatt und Calderon-Cardona erhielten nur die Terrorismusausnahme nach §1610(g). Die commercial-activity-Theorie war forfeited, TRIA unten nicht geltend gemacht und die IP-Adressargumente im Rechtsmittel waived. Das Urteil entscheidet daher kein Eigentum an IP-Adressen.

Nur für die vier verbliebenen Urteile unterstellte das Gericht ohne Entscheidung, dass ccTLDs property seien und die Schuldnerstaaten einen pfändbaren ownership interest hätten. Erst nach diesen Annahmen wandte es §1610(g)(3) an.

Drittinteressen statt Doomsday-Feststellung

Die Gläubiger wollten einen technisch geeigneten Nachfolger finden und versprachen eine geordnete Übergabe. Dennoch blieb das Betriebsregister außerhalb der Root-Änderung. Das Gericht bezeichnete die Interessen Dritter als enorm und sah keine Vollstreckung ohne Beeinträchtigung.

Es diskutierte außerdem einen split root. Ausländische Netze könnten die alten .ir-Server weiter abfragen, während andere der gerichtlichen Änderung folgten; identische Namen könnten dann verschiedene Ziele liefern. ICANN und die USA beschrieben verheerende Folgen für Stabilität und multistakeholder governance.

Der D.C. Circuit erklärte ausdrücklich, die Richtigkeit dieses „doomsday scenario“ müsse ihn nicht beschäftigen. Das geschützte Eigeninteresse ICANNs als nicht haftender Dritter reiche. Das Urteil bestätigte somit eine gesetzliche Schutzposition, nicht jede institutionelle Stabilitätsbehauptung.

Kosten, Nutzen und Bindung

Die Gläubiger trugen jahrelange Verzögerung und Prozesskosten; Beträge sind unbekannt. ICANN trug Antwort- und Verteidigungsaufwand. Manager riskierten Verdrängung und Datenherausgabe. Registranten und Nutzer riskierten Auflösungsfehler, widersprüchliche Antworten und Migration. Der Bestandsschutz nutzte ihnen und ICANN; als Folge entgingen auch die Schuldnerstaaten diesem Vollstreckungsweg.

Die Bindung beruhte nicht auf einem festgestellten Eigentum. Verträge und Root-Publikation konzentrierten eine Änderungsetappe. Die Registry-Daten lagen anderswo. Netzwerkeffekte machten Kompatibilität wertvoll; eine alternative Root blieb technisch möglich, aber teuer. Praktische Macht entstand aus dieser Kopplung.

Eine engere Gegenroute hätte nach einer nachweisbaren, abtrennbaren Forderung oder Zahlung des Schuldnerstaats bei einem erreichbaren Drittschuldner gesucht. Der Datensatz zeigt keine solche Forderung. Eine Manager-Nachfolge hätte authentifizierten Registry-Escrow, unabhängige Kompetenzprüfung, Erhalt bestehender Namen, dokumentierte Zustimmung und Einwände, Stufentests und rollback verlangt. Diese Sicherungen begründen keine fehlende richterliche Zuständigkeit; sie zeigen die zu tragenden Kosten.

Für Inhaber von Nummernressourcen ist das Urteil eine Schichtenanalyse, kein Eigentumspräjudiz. Registereintrag, Rechtstitel, Sicherheitssignatur, Betriebsdaten und globale Routing- oder Resolverannahme sind verschieden. Wer vollstrecken oder verteidigen will, muss Richter, Signierer, Publisher, Ledger-Halter und Betreiber getrennt benennen. Community, consensus, stewardship und stability sind Behauptungen über Legitimität, keine Legitimitätsbelege.

Quellen