Zusammenfassung

  • Ein Bundesgericht verweigerte neun Unternehmen den Eilrechtsschutz, weil sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gezeigt und aus Sicht der Richterin vernünftige Informationsforderungen abgewehrt hatten. Damit waren ARINs Betrugsvorwürfe nicht abschließend festgestellt.
  • Der Schiedsrichter erklärte die RSAs auf einen nicht bestrittenen Antrag hin für unwirksam oder hilfsweise wesentlich verletzt. Er übernahm einen privaten Vergleich in den Schiedsspruch und sprach ARIN 350.000 Dollar zu.
  • Die öffentliche Sieben-Seiten-Datei bezeichnet den Vergleich als beigefügte Anlage 1, enthält ihn aber nicht. Spätere Schuldbekenntnisse von Golestan und Micfo belegen das zentrale Scheinfirmenmodell, schließen jedoch weder die Dokumentenlücke noch verurteilen sie die neun Schiedskläger strafrechtlich.

Ein Eilverfahren mit engem Gegenstand

Am 21. Dezember 2018 baten Oppobox und acht weitere Gesellschaften das Bundesgericht im Eastern District of Virginia, ARIN vorläufig an Maßnahmen gegen ihre IPv4-Registrierungen zu hindern. Die RSAs verwiesen den Hauptstreit in ein Schiedsverfahren. Vor Gericht sollte nur der Status quo gesichert werden.

Richterin Leonie Brinkema lehnte ab. Die Antragsteller hätten keine Wahrscheinlichkeit des Obsiegens gezeigt. Die von ihr geprüften Anlagen belegten außerdem eine Verweigerungshaltung gegenüber Informationen, die ARIN vernünftigerweise verlangt habe. Die endgültigen Fragen schienen ihr dem Schiedsverfahren vorbehalten.

Die Tragweite bleibt begrenzt. Brinkema hatte den Fall am selben Morgen übernommen und nach eigener Aussage etwa 45 Minuten zur Einarbeitung. Sie führte keine Beweisverhandlung durch, erklärte nicht jede Gesellschaft zur Fiktion und bestimmte weder Umfang noch Wert der Adressbestände. ARINs Vortrag wurde nicht Satz für Satz zum gerichtlichen Befund.

ARINs Anwälte sprachen von Aliasnamen, falschen Urkunden, Transfers nach China und Saudi-Arabien sowie einem Schaden zwischen 10 und 20 Millionen Dollar. Die Gegenseite wies Täuschung zurück und warf ARIN monopolistische Abschaltmacht vor. Das waren Parteivorträge. Der fehlende Anspruch auf eine außerordentliche Eilmaßnahme machte daraus kein umfassendes Sachurteil.

Die Kundenliste war der operative Engpass

ARIN erklärte, echte Kunden vor den Folgen einer Aufhebung schützen zu wollen. Sein Anwalt bot an, nichts zu widerrufen, bis eine Kundenliste übergeben und Amir Golestan vernommen worden sei, sofern das Gericht dies anordne. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung könne die Daten schützen.

Die Antragsteller widersprachen. Brinkema ordnete weder Herausgabe noch Vernehmung an. Sie wertete die Ablehnung vielmehr gegen das behauptete irreparable Kundenrisiko: Wer Kundenschutz geltend mache, aber einen aus ihrer Sicht zumutbaren Prüfweg verweigere, schwäche den eigenen Billigkeitsanspruch.

Die Macht war verteilt. ARIN kontrollierte die anerkannten Registerdaten, die Unternehmen kontrollierten Kundeninformationen, das Gericht den Eilrechtsschutz und der Schiedsrichter den Vertragsstreit. Dennoch konnte Registerkontrolle schneller wirken als ein Endurteil. Aus dieser Abhängigkeit entstand der tatsächliche Lock-in.

Knappheitsregel und vertraglicher Rechtsweg

ARINs NRPM von 2018 überließ ARIN die Prüfung der beantragten Menge. Konnte der freie Pool einen qualifizierten Antrag nicht erfüllen, galt eine nach Genehmigungszeitpunkt geordnete Warteliste, abhängig von Blockgröße und erneuter Prüfung. Ohne Ermessensausnahme durfte eine Organisation in drei Monaten grundsätzlich nur eine Zuteilung, Zuweisung oder Übertragung erhalten. Nicht erfüllte Antragsteller wurden zudem auf den Transfermechanismus verwiesen, der Bedingungen für Quelle, Empfänger und RSA vorsah.

Das waren Verwaltungsregeln ARINs, keine souveränen Gesetze. Praktische Kraft erhielten sie, weil sie festlegten, welche Beziehung das Register anerkennt. Der RSA leitete den Streit anschließend in die Schiedsgerichtsbarkeit, abgesehen vom Versuch einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung.

Eine Alternative bestand also formal. Operativ wurde sie enger, sobald Netze, Geschäfte und Kunden vom Registereintrag abhingen. Die Zeitkosten trug vor allem, wer den bestehenden Zustand sichern musste.

Aus dem Streit wurde ein unbestrittener Antrag

Die neun Gesellschaften reichten am 20. Dezember 2018 ihren AAA-Antrag ein. ARIN antwortete am 16. Januar 2019 mit Gegenansprüchen, die am 28. Januar registriert wurden. Die Antragsteller erwiderten am 19. Februar; danach folgte Discovery.

Am 1. Mai änderte sich die Lage. ARIN, die neun Gesellschaften und die formal nicht am Schiedsverfahren beteiligte Micfo schlossen einen Vergleich. ARIN stellte einen unbestrittenen entscheidenden Antrag. Schiedsrichter Arthur House gab ihm am 6. Mai statt.

House erklärte die RSAs für unwirksam. Hilfsweise stellte er fest, dass die Antragsteller sie wesentlich verletzt hätten. Sämtliche Ansprüche der Gesellschaften wurden abgewiesen, ARINs Gegenansprüche bestätigt.

Der Spruch bindet die Parteien. Zugleich beruhte er auf einem nicht bestrittenen Aktenstand. Die Anordnung nennt Antrag, Gegenansprüche, unbestrittene Eingabe, Anlagen und Vergleich und hält die Informationen nach der einschlägigen AAA-Regel für ausreichend. Eine kontradiktorische Beweisverhandlung über den vollständigen Stoff fand nicht statt.

Das mindert die Rechtswirkung nicht. Es definiert, wie der Befund zustande kam.

Anlage 1 fehlt dort, wo die Prüfung beginnen müsste

Der Interimsentscheid sagt, der Vergleich stelle kein Eingeständnis von Haftung oder Fehlverhalten dar. Gleichwohl wurden sämtliche Verpflichtungen so in den Schiedsspruch aufgenommen, als stünden sie dort vollständig. Der Vergleich blieb separat vor dem Schiedsgericht oder einem zuständigen Gericht durchsetzbar. House hielt das Verfahren bis zur Erfüllung offen.

Die angeblich beigefügte Anlage fehlt. Die öffentliche Datei umfasst fünf Seiten Interimsentscheid und zwei Seiten Anordnung. Ein gesonderter endgültiger Schiedsspruch wurde ebenfalls nicht gefunden.

Damit ist überprüfbar, dass Durchsetzungsgewalt geschaffen wurde, nicht aber ihr voller Inhalt. Präfixliste, Reihenfolge von Widerruf oder Rückgabe, Kundenschutz, Fristen und Gesamtgegenleistung bleiben unbekannt.

Sichtbare Kosten, unsichtbare Verteilung

ARIN erhielt 350.000 Dollar für Anwaltskosten. Eine Zahlung Micfos nach Abschnitt 8 des fehlenden Vergleichs sollte die Pflicht der Antragsteller erfüllen. Die AAA-Verwaltungskosten betrugen 8.175 Dollar, die Schiedsrichterkosten bis zum 6. Mai 11.985 Dollar. Antragsteller und ARIN trugen je die Hälfte; ARIN musste 587,50 Dollar erstatten.

Diese Zahlen zeigen, wer das Verfahren finanzierte. Sie sagen nicht, wohin jeder Block gelangte, wie viele echte Kunden betroffen waren oder welche Opportunitätskosten auf der Warteliste entstanden.

Strafrechtliche Gewissheit kam später

Acht Tage nach dem Interimsentscheid erhob eine Bundesjury zwanzig Wire-Fraud-Anklagen gegen Amir Golestan und Micfo. Damals waren es Vorwürfe. Im November 2021, nach Beginn des Prozesses, bekannte sich Golestan persönlich und für Micfo in allen zwanzig Punkten schuldig.

Der Fourth Circuit bestätigte beide Urteile. Seine veröffentlichte Entscheidung nennt erfundene Channel Partners und Führungspersonen, betrügerische Unterlagen für ARIN, Adressverkäufe und rund 3,3 Millionen Dollar Gewinn. Sie bestätigt 60 Monate Haft, etwa 77.000 Dollar Wiedergutmachung sowie die Einziehung bezeichneter Adressrechte und von 3,3 Millionen Dollar.

Für das gesamte Modell nennt das Gericht ungefähr 1,3 Millionen IPv4-Adressen. Bei der Beschreibung der Anklage erscheinen ungefähr 757.760; ARIN hatte zuvor etwa 735.000 genannt. Diese Werte stammen aus unterschiedlichen Abgrenzungen und dürfen nicht zu einer scheinbar exakten Zahl verschmolzen werden.

Schuldig bekannten sich Golestan und Micfo. Die neun Schiedskläger gaben keine solchen strafrechtlichen Erklärungen ab. Das spätere Urteil bestätigt den Kern des Betrugs, macht aus der kurzen Anhörung von 2018 aber kein vollständiges Betrugsurteil.

Was tatsächlich autorisiert war

ARIN verfügte über vertragliche und operative Registermacht. Das Bundesgericht besaß öffentliche Autorität für den Eilrechtsschutz. Der Schiedsrichter handelte aufgrund der Schiedsvereinbarung. Erst das Strafgericht übte souveräne Gewalt zur Bestrafung und Einziehung aus.

Der Schiedserfolg verschmolz diese Quellen nicht. ARIN konnte seine Vertragsansprüche durchsetzen und die in den Spruch übernommenen Vergleichspflichten vollstrecken. Ein allgemeines richterliches Mandat über Eigentum, Strafschuld und sämtliche Kundeninteressen in IPv4-Streitigkeiten entstand nicht.

Ein belastbarer Gegenentwurf hätte die Prüfung vorverlagert: unabhängige Authentifizierung von Gesellschaft und Vertretungsmacht, vertrauliche Prüfung des Kundenbedarfs, Einfrieren verdächtiger Anträge oder Transfers vor tiefer Abhängigkeit und ein veröffentlichtes Kontinuitäts-, Beschwerde- und Übergangsverfahren. Der Registerbeleg müsste eng benennen, was geprüft wurde und was offen blieb.

BTW trennt in seiner IPv4-Due-Diligence-Analyse Registeranerkennung, Zeichnungsbefugnis, BGP-Nutzung, Reputation und rechtliche Hindernisse. Dieselbe Trennung begrenzt dieses Verfahren. Golestans und Micfos Betrug steht fest. ARINs Vertragssieg steht fest. Die genauen Bedingungen, die den Vergleich in Registermaßnahmen übersetzten, stehen nicht fest.

Ein authentischer vollständiger Vergleich, ein Endspruch oder die vollständigen Anlagen könnten das Urteil ändern. Bis dahin bleibt der überprüfbare Präzedenzfall schmal: kein Eilrechtsschutz, ein unbestrittener Vertragserfolg, spätere strafrechtliche Schuld und eine weiterhin nicht öffentliche Verbindung zwischen Vergleich und Ressourcen.

Quellen