Zusammenfassung
- Primärstring, zuweisbare Varianten und gesperrte Varianten bilden zusammen die RZ-LGR-Gesamtmenge der Variantenstrings.
- Bei einem vorgeschlagenen Primärstring, der noch nicht der String einer bestehenden gTLD ist, kann die Wahl eines anderen Mitglieds die Teilmengen der zuweisbaren und gesperrten Varianten ändern, ohne die Gesamtzahl der Strings zu verändern.
Das Applicant Guidebook 2026 der ICANN erklärt, dass die RZ-LGR die Varianten eines Primärstrings berechnet und jede Variante als zuweisbar oder gesperrt einstuft. Primärstring und beide Teilmengen bilden zusammen die Gesamtmenge der Variantenstrings.
Bei einer bestehenden gTLD gilt der vorhandene String als Primärstring, gegen den die Menge berechnet wird. Die hier behandelte Wahl betrifft einen vorgeschlagenen Primärstring, der noch nicht der String einer bestehenden gTLD ist.
Bei einem vorgeschlagenen Primärstring, der noch nicht der String einer bestehenden gTLD ist, ändert die Wahl eines anderen Mitglieds derselben Menge als Primärstring nicht die Gesamtzahl der Strings. Sie kann aber die Aufteilung ändern: Ob ein String zur Teilmenge der zuweisbaren oder der gesperrten Varianten gehört, kann vom gewählten Primärstring abhängen.
ICANN empfiehlt Antragstellern, bei der Wahl des Primärstrings die zugehörigen zuweisbaren und gesperrten Varianten zu berücksichtigen. Das LGR-Tool kann die zuweisbaren Varianten eines Primärstrings bestimmen.
BTW empfiehlt, vor Festlegung der im Antrag vorgesehenen Strings die RZ-LGR-Ausgabe für jede tragfähige Wahl des Primärstrings zu vergleichen und Unterschiede zwischen den Teilmengen festzuhalten. Das ist eine redaktionelle Handlungsempfehlung, keine zusätzliche ICANN-Vorgabe.
Quellen
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