- Amazon hat seinen Kampf um die Aussetzung der von der europäischen Technologieregulierung auferlegten Online-Werbepflicht verloren. Das höchste Gericht entschied, dass die Interessen der EU über den materiellen Interessen des US-Einzelhändlers stehen.
- Der Antrag von Amazonauf Offenlegung der Online-Werbeinhalte gemäß der DSA wurde vom EuGH abgelehnt, der einen irreparablen Schaden und irrelevante Argumente zur Einschränkung der Grundrechte anführte.
Am 27. März in Brüssel stand Amazon den europäischen Regulierungsbehörden vor dem höchsten EU-Gericht gegenüber und behauptete, die Interessen der EU stünden über den materiellen Interessen des US-Einzelhändlers. Das Unternehmen verlor seinen Kampf um die Aussetzung der europäischen Technologieregeln bezogen auf seine Online-Werbepflichten.
Warum der EuGH den Antrag ablehnte
Gemäß der Verordnung über digitale Dienste (DSA), die letztes Jahr in Kraft trat, wurde Amazon als eine sehr große Online-Plattform eingestuft, die strengen Anforderungen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte auf ihrer Website unterliegt.
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Das Unternehmen focht daraufhin die Aufforderung der DSA an, das Register mit den Details seiner Online-Werbung offenzulegen, und beantragte einstweilige Maßnahmen bis zu einem Urteil in der Sache.
Im September gab ein untergeordnetes Gericht seinem Antrag auf einstweilige Maßnahmen statt, um die umstrittene Verpflichtung auszusetzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hob die Aussetzungsverfügung jedoch auf und wies den Elitantrag von Amazon zurück.
Amazon machte geltend, dass die Verpflichtung sein Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und unternehmerische Freiheit rechtswidrig einschränke.
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Der Richter befand, dass Amazon Gefahr liefe, einen schweren Schaden zu erleiden, bevor ein Urteil die Entscheidung der Kommission aufhebt, aber die Aussetzung könnte die Ziele der Verordnung über digitale Dienste gefährden. Der Richter fügte hinzu: „Eine Aussetzung würde zu einer Verzögerung der vollständigen Verwirklichung der Ziele der Verordnung über den digitalen Binnenmarkt führen und könnte daher dazu führen, dass eine Online-Umgebung, die Grundrechte bedroht, weiter existiert oder sich entwickelt.“
Die Position von Amazon
Amazon erklärte: „Wir sind enttäuscht über diese Entscheidung und bleiben dabei, dass Amazon nicht der Beschreibung einer ‚sehr großen Online-Plattform‘ (VLOP) im Sinne der DSA entspricht und nicht als solche eingestuft werden sollte.“

