Zusammenfassung

  • Am 1. Juni 2017 hörten die Mitglieder bei AFRINICs AGMM in Nairobi den geprüften Bericht für 2016. Der Vorsitzende fragte nach Einwänden, und das Protokoll verzeichnet keinen. Es verzeichnet für diesen Tagesordnungspunkt aber auch keinen Antrag, keinen Unterstützer und keinen förmlichen Annahmebeschluss. AFRINIC hielt später selbst fest, dass die Abstimmung unterblieben war. Schweigen konnte fehlenden Widerspruch zeigen; es ersetzte nicht die noch ausstehende Mitgliederhandlung.

  • Zweiundzwanzig Tage später tagte der neunköpfige Board in Johannesburg mit acht anwesenden Direktoren. Der Rechtsberater empfahl den Weg einer schriftlichen Resolution nach Section 117 des mauritischen Companies Act, wobei die Direktoren als Registered Members handeln sollten. Subramanian Moonesamy enthielt sich, weil er nicht an der AGMM teilgenommen hatte; Sunday Folayan beantragte Resolution 201706.362, Seun Ojedeji unterstützte sie, und das Protokoll meldete 78 Prozent Zustimmung. Diese Angaben bilden einen ernst zu nehmenden, gutartigen Heilungsfall.

    Sie machen die zugrunde liegende schriftliche Mitgliederhandlung jedoch nicht vollständig sichtbar.

  • Entscheidend ist die Rollenkennzeichnung. Dieselben Personen konnten als Direktoren im Board und als Registered Members handeln, doch die beiden Funktionen hatten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Schwellen. Ein belastbarer Heilungsnachweis müsste deshalb den versäumten Akt, die gewählte Befugnis, die handelnde Kapazität, den berechtigten Mitgliederkreis, die identische Fassung von Resolution und Abschluss, den Nenner, jede Unterschrift oder Zustimmung, die Schwellenrechnung, den Annahmezeitpunkt und die Zustellung an Nichtunterzeichner binnen sieben Tagen zusammenführen.

    Er müsste zugleich klarstellen, dass die Annahme der Abschlüsse keine anderen Fragen erledigt oder fremde Handlungen nachträglich billigt.

L3 — Die Abstimmung, die nicht stattfand

Der Ausgangspunkt ist kein abstrakter Streit über gute Verwaltung, sondern eine Lücke in einer konkreten Abfolge. Die AGMM begann am 1. Juni 2017 um 14.23 Uhr Ortszeit in Nairobi. Unter dem Finanzteil der Tagesordnung wurde der geprüfte Bericht für 2016 vorgestellt. Der Vorsitzende rief dazu auf, Einwände vorzubringen. Das erhaltene Protokoll hält fest, dass niemand einen Einwand erhob. Bei anderen Entscheidungen notiert dasselbe Protokoll förmliche Elemente wie Antrag, Unterstützung und Beschluss. Beim Tagesordnungspunkt zu den Abschlüssen fehlen diese Elemente. Es gibt dort keine protokollierte Annahmeresolution.

Diese Differenz ist wichtiger als die Versuchung, den Ablauf nachträglich zu glätten. Eine Versammlung kann einem Vortrag zustimmend, gleichgültig oder schlicht schweigend zuhören. Das Schweigen sagt zunächst nur, dass in dem erfassten Moment kein Widerspruch zu Protokoll gegeben wurde. Es sagt nicht zuverlässig, welche Mitglieder stimmberechtigt waren, ob sie zur Abstimmung aufgerufen wurden, welche Fassung des Dokuments ihnen vorlag oder mit welcher Stimmenzahl sie einen bestimmten Antrag annahmen. Vor allem kann es keine förmliche Handlung ersetzen, wenn die Organisation selbst später festhält, dass diese Handlung nicht stattgefunden hat.

Damit ist die Lücke präzise begrenzt. Sie betrifft nicht die Zahlen in den Abschlüssen, nicht die Arbeit des Abschlussprüfers und nicht die inhaltliche Qualität des Berichts. Sie betrifft auch nicht die Frage, ob die Anwesenden dem Vortrag wohlwollend begegneten. Gefehlt hatte eine gewöhnliche Mitgliederresolution, durch die die Abschlüsse formell angenommen wurden. Die saubere Rekonstruktion bewahrt genau diese Feststellung, ohne aus ihr einen Verdacht gegen die Beteiligten zu machen.

Am 23. Juni 2017 trat der Board um 10.12 Uhr südafrikanischer Zeit in Johannesburg zusammen. Acht Direktoren waren anwesend, für einen neunten lag eine Entschuldigung vor, und der Rechtsberater nahm teil. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass die Abschlüsse bei der AGMM zwar präsentiert worden waren und keinen protokollierten Einwand ausgelöst hatten, aber nicht förmlich angenommen worden waren. Der Rechtsberater Ashok Radhakissoon riet laut Protokoll dazu, Section 117(1) des Companies Act zu verwenden und die Annahme durch Registered Members herbeizuführen.

Dann wurde Resolution 201706.362 in das Protokoll aufgenommen. Sunday Folayan schlug sie vor, Seun Ojedeji unterstützte sie. Subramanian Moonesamy erklärte, nicht abzustimmen, weil er die AGMM in Nairobi nicht besucht hatte. Die Niederschrift bezeichnet das Ergebnis als Annahme mit 78 Prozent. Diese Einzelheiten sind keine leere Kulisse. Sie zeigen, dass die Organisation den versäumten Akt erkannte, einen bestimmten rechtlichen Weg benannte, eine Enthaltung erfasste und ein Ergebnis oberhalb der genannten 75-Prozent-Schwelle meldete.

Wer diesen Vorgang nur als institutionelles Theater abtäte, würde den vorhandenen Beweiswert des Protokolls unterschätzen.

Doch derselbe Ablauf erzeugt die Kernfrage. Die Sitzung war eine Board-Sitzung. Der vorgeschlagene Heilungsweg sollte dagegen eine schriftliche Handlung von Registered Members sein. Weil die Direktoren nach der damaligen Verfassung zugleich Registered Members werden konnten, war dieser Rollenwechsel grundsätzlich vorstellbar. Er war aber nicht selbsterklärend. Wenn ein Protokoll aus einer Board-Sitzung eine Mitgliederresolution erfasst, muss die Akte zeigen, wann die Anwesenden nicht mehr als Board über ein Board-Geschäft, sondern als Mitglieder über eine Mitgliederbefugnis handelten.

Das ist keine Wortklauberei. Für einen gewöhnlichen Board-Beschluss sah die Verfassung eine Mehrheit der berechtigten Board-Stimmen vor. Für einen schriftlichen Board-Beschluss galt eine Zweidrittelschwelle der Direktoren. Für die hier gewählte schriftliche Mitgliederresolution galt dagegen eine Schwelle von mindestens 75 Prozent der einschlägigen Stimmen. Je nachdem, welche Kapazität gemeint ist, ändern sich also die Rechtsgrundlage, der Kreis der Berechtigten, der Nenner und die erforderliche Form. Eine Beschriftung als Resolution allein beantwortet keine dieser Fragen.

Die Zahlen des Protokolls liefern eine plausible Rekonstruktion. Sieben Zustimmungen aus einem Kreis von neun ergeben gerundet 77,8 Prozent und damit die gemeldeten 78 Prozent. Zusammen mit acht anwesenden Direktoren, einer Abwesenheit und einer Enthaltung ist dies eine starke Recheninferenz. Es ist jedoch kein veröffentlichtes namentliches Abstimmungsergebnis. Die öffentliche Akte sagt nicht ausdrücklich, dass genau sieben bestimmte Personen zustimmten, dass neun exakt der gesamte berechtigte Mitgliederkreis waren oder dass jeder Berechtigte dieselbe Resolution in derselben Fassung schriftlich billigte.

Gute Analyse darf die Rechnung zeigen, muss aber den Abstand zwischen Rechnung und Dokument wahren.

Auch die spätere Geschichte der Protokolle schließt diesen Abstand nicht. Resolution 201709.365 genehmigte die Niederschrift vom 23. Juni später mit Änderungen. Die öffentlich erhaltene Dokumentation legt nicht offen, welche Passagen verändert wurden. Im folgenden Jahr wurden die Minuten der AGMM von 2017 als der formale Bericht über jene Versammlung behandelt. Das bestätigt den dokumentierten Befund: Für die Abschlussannahme war dort keine Abstimmung festgehalten. Eine spätere Genehmigung von Minuten kann die Verlässlichkeit eines Sitzungsberichts erhöhen.

Sie kann aber weder rückwirkend eine im Juni ausgebliebene AGMM-Abstimmung erzeugen noch anstelle eines gesonderten schriftlichen Mitgliederakts treten.

Die richtige Zwischenbilanz lautet deshalb weder, bloßes Schweigen habe genügt, noch, die spätere Resolution sei wertlos gewesen. Das Schweigen genügte nicht, weshalb eine Heilung überhaupt gebraucht wurde. Die spätere Niederschrift enthält erhebliche Indizien für einen ernsthaft gewählten Heilungsweg. Offen bleibt, ob die öffentlich sichtbare Akte alle Elemente enthält, mit denen ein Außenstehender diesen Mitgliederakt von Anfang bis Ende nachvollziehen könnte. Genau an dieser Stelle beginnt die institutionelle Analyse.